- Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
- An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können.
So lauten die Leitsätze des am www.sozialgerichtsbarkeit.de7. Juni 2010 verkündeten Urteils des 14. Senates des Bundessozialgerichts (B 14 AS 46/09).
Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen im Sinne des § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 11 Abs. 1 SGB II dar, auch wenn es als „bereites Mittel“ zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (s. o. BSG, Rdnr. 16).
[21]… Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sogenannten Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. …
[22] Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. …
Der Nachweis der Tilgung des Darlehens kann für sich genommen ein wesentlicher Prüfungspunkt sein, ob tatsächlich ein Darlehensvertrag verabredet wurde (s. o. BSG, Rdnr. 32). Ein mündlicher Darlehensvertrag mit einer unbestimmten Rückzahlungsverpflichtung ist unüblich (s. o., BSG Rdnr. 33 am Ende).
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) … Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II stellt ausdrücklich klar, dass auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen Einnahmen sind. Dies bedeutet umgekehrt, dass andere darlehensweise erzielte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, sie wurden nur vorübergehend zur Verfügung gestellt.
Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie!