Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Bürgergeld (SGB II) - Einführung▸5. Einkommen und Vermögen

Darlehen unter Freunden – Einkommen im Sinne des SGB II

VG Wort - Zählpixel

Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2010, Leitsätze

  1. Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  2. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können.

So lauten die Leitsätze des am Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.de7. Juni 2010 verkündeten Urteils des 14. Senates des Bundessozialgerichts (B 14 AS 46/09).

Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen im Sinne des § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
 
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 11 Abs. 1 SGB II
dar, auch wenn es als „bereites Mittel“ zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (s. o. BSG, Rdnr. 16).

Aber: Um der Gefahr des Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, hat das BSG strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit des Darlehensvertrages gestellt. Das Darlehen muss sich eindeutig von einer Schenkung und einer Unterhaltsgewährung abgrenzen lassen (s. o. BSG):
Urteil des BSG, s. o., Rdnrn 21 f.

[21]… Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sogenannten Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. …

[22] Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. …

Der Nachweis der Tilgung des Darlehens kann für sich genommen ein wesentlicher Prüfungspunkt sein, ob tatsächlich ein Darlehensvertrag verabredet wurde (s. o. BSG, Rdnr. 32). Ein mündlicher Darlehensvertrag mit einer unbestimmten Rückzahlungsverpflichtung ist unüblich (s. o., BSG Rdnr. 33 am Ende).

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
 
(1) … Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II
stellt ausdrücklich klar, dass auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen Einnahmen sind. Dies bedeutet umgekehrt, dass andere darlehensweise erzielte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, sie wurden nur vorübergehend zur Verfügung gestellt.

Beitrag vom 05.11.2018, aktualisiert am 19.02.2024

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5 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Seiler says

    07.06.2023

    Ich beziehe Grundsicherung nach SGB II und habe mit einer Bekannten (Darlehensgeber) einen Kredit mit festgeschriebener Rückzahlungspflicht und Zinsen erhalten. Das Darlehen wird hauptsächlich für eine Firmenauflösung (Steuerberater, Rechtsanwalt, Gebühren) sowie die monatlichen Tilgungen eines Hauskredits verwendet, welche verständlicherweise nicht mit den SGB II Leistungen bezahlt werden können. Die Zinsen des Hauskredits werden vom Jobcenter übernommen.
    Das Jobcenter möchte nun wissen, für was ich das Geld aus dem Kreditvertrag ausgebe, und fordert Kopien von den Rechnungen des Steuerberaters, Rechtsanwaltes etc. an. Ist diese Rechnungsanforderung rechtens, muss ich nachweisen, für was ich das Geld aus dem Kreditvertrag verwende?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.06.2023

      Hallo,

      Ihre Frage kann ich gut nachvollziehen. Ich gehe davon aus, dass es sich um ein bereits gewährtes Darlehen handelt.

      Nach einer ersten kurzen rechtlichen Prüfung und mangels genauer Kenntnis des Sachverhalts gebe ich zu bedenken, dass möglicherweise das Jobcenter erst prüft (bzw. dies zumindest so darstellt), ob die Darlehensgewährung nicht als private Zuwendung zu qualifizieren ist. Dann könnten sich Zahlungseingänge aus der Darlehensgewährung als Einkommen darstellen. Fragen zur Verwendung des Darlehens könnten dann durchaus erlaubt sein.

      In dem vorbenannten Zusammenhang würde ich jedenfalls äußerst vorsichtig sein und möglichst nicht riskieren, dass Mitwirkungspflichten mit der Folge einer Versagung/Entziehung verletzt werden. Bei Zahlungseingängen – insbesondere bei privaten Darlehen – soll durchaus geprüft werden, ob sich der Zahlungseingang als Darlehen oder als Zuwendung bzw. als einkommensgleiche Unterhaltsunterstützung oder Schenkung darstellt. Je nach Bewertung des Zahlungseingangs erfolgt dann eine Berücksichtigung als Einkommen bzw. eine Nichtberücksichtigung, wenn der Zahlungseingang nicht als Einkommen zu bewerten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. MB says

    26.06.2023

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    ich möchte mit einem Freund einen Darlehensvertrag für den Kauf einer Immobilie abschließen. Den Kaufpreis für die Wohnung würde ich von ihm erhalten. Im Gegenzug würden wir vereinbaren, dass das Darlehen in unregelmäßigen Abständen in unbestimmter Höhe nach Belieben zurückbezahlt werden soll. Auch soll der Freund die Wohnung mit mir gemeinsam bewohnen und nutzen dürfen ohne Miete entrichten zu müssen.

    Ich habe nun gelesen, dass es sinnvoll ist in einem privaten Darlehensvertrag die Zinsen schriftlich mit anzugeben, damit im Nachhinein die Zinsen nicht später vom Finanzamt (evtl. überhöht) bestimmt und dann als Einkommenssteuer versteuert werden.

    Besteht denn die Möglichkeit Zinsen in Form einer Nutzungsüberlassung zu vereinbaren oder muss es sich bei dem Zinsgegenstand um „Geld“ handeln?
    Würde der beschriebene Fall als Schenkung oder Darlehen eingeordnet werden?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    M. Bächerle

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      06.07.2023

      Hallo MB,

      der von Ihnen beschriebene Sachverhalt ist für mich kaum verständlich – was hat das mit Leistungen zum Bürgergeld zu tun?

      Wenn nur „nach Belieben“ zurückgezahlt werden muss – auch wenn Sie sich zerstritten haben – dann würde ich bei einer „natürlichen Betrachtung“ eher zu einer Schenkung kommen als zu einem Darlehen. Aber was wollen Sie im Ergebnis erreichen? Sollen Kosten der Unterkunft bzw. Kosten des Darlehens durch das Jobcenter ersetzt werden?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Balu says

    21.03.2025

    Hallo,
    meine Haushaltshilfe bezieht Bürgergeld. Aufgrund von Unstimmigkeiten wurde die Auszahlung des Bürgergeldes gestoppt. Das brachte sie und ihre kleine Tochter in existenzielle Schwierigkeiten. Der Strom wurde zB abgestellt.

    Damit sie erstmal über die Runden kommt, habe ich ihr in Erwartung einer nachträglichen Bewilligung vom JobCenter mehrfach Bargeld geliehen. Das ganze mittlerweile in deutlich vierstelliger Höhe. Alles dokumentiert in einem privaten Darlehensvertrag. Die Rückzahlungsmodalitäten musste ich immer wieder anpassen, da das JobCenter seit 6 Monaten keine Entscheidung getroffen hat. Da ich ihr alles immer wieder bar geliehen habe, ist davon nichts in den Kontoauszügen zu sehen. Das könnte die Frage aufwerfen, wie es sein kann, dass sie ohne Einnahmen überhaupt noch lebt.

    Frage: muss sie den Erhalt des Darlehens beim JobCenter angeben? Welche Konsequenzen hat es, wenn sie das nicht tut? Müsste sie es nachträglich angeben?

    Antworten

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