Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 3. SGG

Der richtige Antrag im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Beitrag vom 24.02.2017, aktualisiert am 25.09.2025

VG Wort - ZählpixelAus § 86b Abs. 1 und 2 SGG ergeben sich die korrekten Anträge bei sozialgerichtlichen Eilrechtssachen. Zunächst ist zwischen den Anfechtungssachen und den Vornahmesachen zu unterscheiden.

  • 1. Anfechtung (§ 86b Abs. 1 SGG)
  • 2. Vornahme (§ 86b Abs. 2 SGG)
  • 3. Häufige Fragen
  • 4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Anfechtung

Sind in der Hauptsache Anfechtungswiderspruch und/oder Anfechtungsklage statthaft, handelt sich um einen Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 SGG.

Zu unterscheiden sind die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG), die Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG analog), und die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 86 b S. 1 Nrn. 1 und 3 SGG). Der bei weitem am häufigsten vorkommende Fall ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist mit der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vergleichbar.

Im Bereich der Grundsicherung ist insbesondere folgende Problematik zu beachten:

Hebt die Behörde bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß dem SGB II eine für einen bestimmten Zeitraum bewilligte Sozialleistung auf und legt der Betroffene dagegen Widerspruch ein, ist diese Aufhebung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, § 39 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Der statthafte gerichtliche Rechtsbehelf ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Das Gericht muss gegebenenfalls auf den Antrag hin die aufschiebende Wirkung anordnen.

Beachte: § 39 Nr. 1 SGB II gilt nur für die Aufhebung, nicht für die Rückforderung und Erstattung von Leistungen (vgl. dazu den Artikel „Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungs- und Rückforderungsbescheid des Jobcenters“).

Beachte auch: die Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II gilt nicht im Bereich des SGB XII!

Bei Maßnahmen der Behörde im Bereich des SGB XII ist also für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum. Hier hat der Widerspruch z. B. gegen eine Aufhebung aufschiebende Wirkung. Hebt die Behörde im Bereich des SGB XII eine bewilligte Leistung auf und missachtet sie die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, ist statthafter gerichtlicher Rechtsbehelf also ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG analog. Für einen derartigen Antrag besteht allerdings nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung missachtet.

2. Vornahme

Zunächst ist der Vorrang der Anfechtungssachen zu beachten.

Wenn der Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung eröffnet ist, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft.

Vertiefend zur einstweiligen Anordnung, zum Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

  • Der richtige Antrag im sozialgerichtlichen Eilverfahren 1

    Einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) – Anordnungsanspruch & -grund

    Wann greift die einstweilige Anordnung? Voraussetzungen, Glaubhaftmachung und Grenzen (keine Vorwegnahme der Hauptsache | mehr

3. Häufige Fragen

Was beantrage ich bei Aufhebungs- oder Sanktionsbescheiden des Jobcenters?

Regelmäßig Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG, weil § 39 SGB II die aufschiebende Wirkung ausschließt.

Und wenn im SGB XII ein Aufhebungsbescheid ergeht?

Hier greift die aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG). Wird sie ignoriert, ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung (analog § 86b Abs. 1) angezeigt.

Ich brauche eine (vorläufige) Leistung – welcher Antrag?

Einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG (Vornahmesache) – Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen.

4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Systematik und Vertiefungen:

  • Der richtige Antrag im sozialgerichtlichen Eilverfahren 2

    Eilrechtsschutz im Sozialrecht – §§ 86a/86b SGG einfach erklärt

    Wann greift die aufschiebende Wirkung? Wann beantrage ich die einstweilige Anordnung? Fristen, Voraussetzungen & Praxis im Überblick | mehr

  • Der richtige Antrag im sozialgerichtlichen Eilverfahren 3

    Einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) – Anordnungsanspruch & -grund

    Wann greift die einstweilige Anordnung? Voraussetzungen, Glaubhaftmachung und Grenzen (keine Vorwegnahme der Hauptsache | mehr

  • Männchen neben Balkendiagramm

    Statistik - Verfahren vor den Sozialgerichten

    1. Entwicklung der Fallzahlen ... | 2. Fallzahlen nach Sachgebieten ... | 3. Verfahrensdauer ... | 4, Untätigkeitsklage ... | 5. Landessozialgerichte ... | mehr

Siehe auch:
§ 86a SGG · § 86b SGG · § 39 SGB II · Widerspruch

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Gerichtssymbol Gerichtsgebäude 

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG