Kurz erklärt: Beim Einkommen in der Sozialhilfe und Grundsicherung nach § 82 SGB XII gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip: Alles, was im Bedarfszeitraum zufließt, ist zunächst Einkommen. Die Abgrenzung zu Vermögen nach § 90 SGB XII ist wichtig, da Vermögen durch Schonbeträge geschützt ist, während Einkommen vor der Anrechnung um Absetzbeträge gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigt wird.
Bei Nachzahlungen und Schadensersatzleistungen kommt es darauf an, ob sie laufendes Einkommen ersetzen oder einen Schaden ausgleichen – davon hängt ab, ob sie als Einkommen oder Vermögen zu werten sind. Die Rechtsprechung arbeitet mit einer Kombination aus Zuflussprinzip (Zuflusstheorie) und Zeitraum-/Zweckidentitätstheorie.
- Grundlagen: Einkommensbegriff nach § 82 SGB XII
- Zuflussprinzip (Zuflusstheorie) in der Sozialhilfe
- Zeitraum- und Zweckidentitätstheorie
- Nachzahlungen im SGB XII
- Schadensersatzleistungen: Einkommen oder Vermögen?
- Praxis-Tipps für Sozialhilfe- und Grundsicherungsfälle
- Häufige Fragen zum Einkommensbegriff
- Weiterführende Informationen & Rechtsgrundlagen
1. Grundlagen: Einkommensbegriff nach § 82 SGB XII
Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Auf die Herkunft des Geldes kommt es zunächst nicht an – entscheidend ist, dass dem Leistungsberechtigten im Bedarfszeitraum tatsächlich Mittel zufließen, mit denen der Lebensunterhalt gedeckt werden kann.
Demgegenüber ist Vermögen alles, was bereits vorhanden ist, bevor der Bedarfszeitraum beginnt oder bevor Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden. Vermögen ist nach § 90 Abs. 2 SGB XII nur insoweit einzusetzen, wie es nicht unter die Regelungen zum Schonvermögen fällt.
- Einkommen: alles, was im Bedarfsmonat zufließt (z.B. Renten, Löhne, Unterhalt, bestimmte Nachzahlungen).
- Vermögen: bereits vorhandene Mittel oder Gegenstände (z.B. Ersparnisse, Immobilien, Guthaben vor Antragstellung).
- Rechtsfolge: Einkommen ist grundsätzlich nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII einzusetzen, Vermögen im Rahmen der Vermögensregeln nach § 90 SGB XII.
Die Einordnung eines Zuflusses als Einkommen oder Vermögen entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang Leistungen der Sozialhilfe oder Grundsicherung gekürzt werden dürfen.
2. Zuflussprinzip (Zuflusstheorie) in der Sozialhilfe
Die Zuflusstheorie – häufig auch Zuflussprinzip genannt – ordnet Einkommen zeitlich danach zu, wann dem Leistungsberechtigten Geld oder Geldeswerte tatsächlich zufließen. Im Sozialhilferecht nach dem SGB XII ist der Bedarfszeitraum in der Regel der Kalendermonat.
- Zuflussprinzip Sozialhilfe: Alles, was nach Antragstellung zufließt, ist zunächst Einkommen – mit wenigen Ausnahmen, die das Gesetz ausdrücklich benennt. Maßgeblich ist der Monat, in dem die Zahlung auf dem Konto gutgeschrieben oder bar ausgezahlt wird.
- Nach Ablauf des Monats wird nicht verbrauchtes Einkommen grundsätzlich zu Vermögen.
Nachzahlungen (z.B. Rentennachzahlungen) werden bei Anwendung der reinen Zuflusstheorie im Zuflussmonat als Einkommen behandelt, auch wenn sie frühere Zeiträume betreffen. Führt diese Anrechnung dazu, dass der Leistungsanspruch in diesem Monat entfällt, wird die Einnahme stattdessen gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt angerechnet, § 82 Abs. 7 S. 2 SGB XII. Erst was nach diesem Monat übrig bleibt, wird Vermögen.
Erfolgt der Zufluss vor der ersten Antragstellung, spricht vieles dafür, dass es sich um Vermögen handelt. Erfolgt der Zufluss während des Leistungsbezugs, liegt regelmäßig Einkommen im Zuflussmonat vor.
3. Zeitraum- und Zweckidentitätstheorie
Neben dem Zuflussprinzip arbeitet die Rechtsprechung mit der sogenannten Zeitraums- und Zweckidentitätstheorie:
- Zweck: Wofür ist die Leistung bestimmt? Insbesondere: Sichert sie den laufenden Lebensunterhalt oder gleicht sie einen konkreten Schaden aus?
- Zeitraum: Auf welchen Bedarfszeitraum bezieht sich die Leistung (z.B. ein bestimmter Monat oder mehrere Monate)?
Nach dieser Theorie ist Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne das, was dazu bestimmt ist, den Lebensunterhalt während eines bestimmten Bedarfszeitraums zu sichern. Fehlt eine solche Zuordnung oder geht die Leistung über den typischen Monatsbedarf deutlich hinaus, spricht vieles für Vermögen.
Würde man eine große Nachzahlung ausschließlich nach der Zeitraumstheorie sofort als Vermögen behandeln, könnte dies zu unbilligen Ergebnissen führen (z.B. bei Rentennachzahlungen für mehrere Monate). Daher wird in der Praxis eine Kombination aus Zeitraum-/Zweckidentität und Zuflussprinzip angewandt.
4. Nachzahlungen im SGB XII
4.1 Nachzahlungen laufender Leistungen
Nachzahlungen von laufendem Einkommen (z.B. Renten, Löhne, Unterhalt) werden im SGB XII im Grundsatz als Einkommen im Monat des Zuflusses behandelt, auch wenn sie frühere Monate betreffen. Die Nachzahlung ersetzt rechtlich das laufende Einkommen, das in früheren Monaten zu niedrig oder gar nicht gezahlt wurde.
- Typische Fälle: Rentennachzahlung, Nachzahlung von Arbeitsentgelt, Nachzahlung von Unterhalt.
- Rechtsfolge: Anrechnung als Einkommen im Zuflussmonat, ggf. mit Verteilung oder Übergang in Vermögen, soweit nach dem Zuflussmonat noch Beträge übrig bleiben.
Nachzahlungen, die laufende Leistungen (z.B. Rente) nachholen, sind im SGB XII in aller Regel Einkommen im Zuflussmonat. Erst nicht verbrauchte Restbeträge können anschließend als Vermögen behandelt werden.
4.2 Einmalige Einnahmen und Verteilung
Bei einmaligen Einnahmen, die den Bedarf eines Monats deutlich übersteigen, kann es – je nach Verwaltungspraxis und Einzelfall – zu einer Verteilung über mehrere Monate oder zu einer Zuordnung zum Vermögen kommen. Maßgeblich sind dabei:
- die Höhe der Nachzahlung,
- der Zeitraum, für den sie bestimmt ist,
- und die Frage, ob andernfalls kurzfristig keine Hilfebedürftigkeit bestünde.
Besonders zu beachten sind gesetzliche Sonderregelungen, die bestimmte Nachzahlungen ausdrücklich nicht als Einkommen werten (z.B. bestimmte Erstattungen oder zweckbestimmte Leistungen). Hier ist die genaue Prüfung der Normen im Einzelnen erforderlich.
Bei größeren Nachzahlungen sollte geprüft werden, ob eine Verteilung auf mehrere Monate gemäß § 82 Abs. 7 S. 2 SGB XII in Betracht kommt oder ob einzelne Komponenten aufgrund besonderer Zweckbestimmung von der Einkommensanrechnung ausgenommen sind.
5. Schadensersatzleistungen: Einkommen oder Vermögen?
Bei Schadensersatzleistungen kommt es entscheidend auf den Rechtsgrund und den Zweck der Zahlung an:
5.1 Ausgleich von Vermögensschäden
Schadensersatz, der einen konkreten Vermögensschaden ersetzt (z.B. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, zerstörtes Eigentum), ist häufig als Vermögen einzuordnen. Die Zahlung soll den früheren Vermögenszustand wiederherstellen, nicht den laufenden Lebensunterhalt sichern.
- Beispiel: Ersatz für einen zerstörten PKW oder Hausrat.
- Folge: Einordnung als Vermögen; dann Prüfung, ob und inwieweit Schonvermögen nach § 90 SGB XII vorliegt.
5.2 Ersatz von Verdienstausfall und laufendem Unterhalt
Schadensersatz, der an die Stelle von laufendem Einkommen tritt (z.B. Verdienstausfall, entgangene Rente oder entgangener Unterhalt), wird demgegenüber häufig wie laufendes Einkommen behandelt.
- Beispiel: Schadensersatz für entgangenen Arbeitslohn nach einem Unfall.
- Beispiel: Unterhaltsersatzleistung nach einer deliktischen Handlung.
- Folge: Bewertung als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII im Zuflussmonat.
5.3 Schmerzensgeld und immaterielle Schäden
Schmerzensgeld dient ausschließlich dem Ausgleich immaterieller Schäden (körperliche und seelische Beeinträchtigungen). Es handelt sich nicht um Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII.
Schmerzensgeld ist weder als Einkommen anzurechnen noch darf es als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden. Es ist vollständig privilegiert und damit geschützt.
Das bedeutet: Schmerzensgeld bleibt sowohl beim laufenden Leistungsbezug als auch bei der Vermögensprüfung unangetastet. Es darf vom Sozialhilfeträger nicht zur Bedarfsdeckung herangezogen werden. Die Rechtsprechung (u.a. BSG) bestätigt diese Privilegierung ausdrücklich.
Das Bundessozialgericht hat mehrfach entschieden, dass Schmerzensgeld grundsätzlich nicht Einkommen ist und außerdem als Vermögen geschützt bleibt (BSG, st. Rspr.). Die Nutzung oder Verwertung kann vom Sozialhilfeträger nicht verlangt werden.
6. Praxis-Tipps für Sozialhilfe- und Grundsicherungsfälle
- Betrag und Zweck dokumentieren: Bei Nachzahlungen und Schadensersatzbescheiden sollte der Zweck der Leistung (z.B. Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Reparaturkosten) klar dokumentiert werden.
- Zeitraum festhalten: Aus Bescheiden sollte hervorgehen, für welchen Zeitraum die Nachzahlung bestimmt ist – dies ist wichtig für die Frage der Zuordnung zum Bedarfszeitraum.
- Vor Antragstellung vs. nach Antragstellung: Zuflüsse vor der ersten Antragstellung sprechen eher für Vermögen, danach eher für Einkommen.
- Schonvermögen prüfen: Auch wenn eine Leistung als Vermögen eingestuft wird, ist zu klären, ob sie unter die Schonvorschriften des § 90 SGB XII fällt.
- Bescheide sorgfältig kontrollieren: Ob Sachbearbeitung korrekt zwischen Einkommen und Vermögen unterscheidet, sollte anhand der konkreten Rechtsgrundlage geprüft werden.
Ob das Zuflussprinzip im konkreten Fall strikt angewendet oder eine Verteilung/Privilegierung der Einnahme vorgenommen wird, hängt von den gesetzlichen Sonderregelungen und der Einordnung der Leistung ab. Pauschale Antworten ohne Blick auf den jeweiligen Bescheid sind daher riskant.
7. Häufige Fragen zum Einkommensbegriff, Zuflussprinzip und Schadensersatz
Wann gilt eine Nachzahlung in der Sozialhilfe als Einkommen?
Nachzahlungen sind in der Sozialhilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII regelmäßig Einkommen im Monat des Zuflusses, wenn sie laufende Leistungen (z.B. Rente, Lohn, Unterhalt) nachholen. Was am Ende des Zuflussmonats übrig bleibt, wird Vermögen und unterliegt dann den Regeln des § 90 SGB XII.
Gilt das Zuflussprinzip beim Einkommen nach § 82 SGB XII immer strikt?
Das Zuflussprinzip ist der Regelfall, wird aber durch Zweck- und Zeitraumüberlegungen ergänzt. Bei besonderen Konstellationen – etwa sehr hohen Nachzahlungen, die den Monatsbedarf weit übersteigen – kann eine Verteilung oder eine Einordnung als Vermögen in Betracht kommen. Entscheidend sind Rechtsgrund und Zweck der Zahlung.
Ist Schmerzensgeld im SGB XII Einkommen oder Vermögen?
Schmerzensgeld dient dem Ausgleich immaterieller Schäden und wird häufig als Vermögen eingeordnet, nicht als Einkommen. Es kann je nach Höhe und Zweck unter Schonvermögen fallen. Die genaue Behandlung hängt von der Ausgestaltung des Einzelfalls und der Rechtsprechung ab.
Wie wird eine Rentennachzahlung in der Grundsicherung im Alter behandelt?
Eine Rentennachzahlung ist in der Regel laufendes Einkommen und wird im Monat des Zuflusses auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter angerechnet. Restbeträge, die nach dem Zuflussmonat verbleiben, gelten als Vermögen. Eine Verteilung über mehrere Monate kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.
Spielt es eine Rolle, ob der Zufluss vor oder nach der Antragstellung erfolgt?
Ja. Mittel, die vor Antragstellung zufließen, werden grundsätzlich als Vermögen behandelt. Mittel, die nach der Antragstellung zufließen, sind im Regelfall Einkommen nach § 82 SGB XII.
Gilt das Zuflussprinzip in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter gleichermaßen?
Ja. Sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wird der Einkommensbegriff des § 82 SGB XII zugrunde gelegt. Unterschiede können sich aus speziellen Sonderregelungen und Verwaltungshinweisen ergeben.
8. Weiterführende Informationen und Rechtsgrundlagen
Vertiefende Beiträge zu Einkommen & Hinzuverdienst in der Grundsicherung:

tripslein says
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage lautet: Wenn aufgrund eines Gerichtsurteils Nachzahlungen der Grundsicherung fällig werden, die zuvor nicht ausgezahlt wurden, gilt diese Nachzahlung dann als Einkommen?
Für Ihre Mühe bedanke ich mich sehr herzlich.
Nette Grüße tripslein
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tripslein,
das BSG hat in einem Urteil vom 25. Juni 2015 (B 14 AS 17/14 R) im Hinblick auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende klargestellt, dass Nachzahlungen von Leistungen nicht als Einkommen anzurechnen sind. Dies soll auch für die Nachzahlungen im Rahmen des § 82 SGB XII gelten (s. o. BSG, Rdnr 14):
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Brigitte Tubbs says
Sehr geehrter Damen und Herren,
auf Grund meiner Krankheit „Lupus sle“ bekomme ich SGB XII. Mein Lebensgefährte ist selbstständig, sein Einkommen ist unter dem Existenzminimum, er bezahlt aber trotzdem die Hälfte der Miete, Betriebskosten, Strom und Heizung. Ich bekomme keine 100 % SGB XII sondern nur 90 %. SGB XII ist doch für Menschen die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, ist mein Bedarf der Grundsicherung SGB XII also richtig berechnet?
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Tubbs
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Tubbs,
ich gehe zunächst davon aus, dass der 10 %ige Abschlag vom Regelbedarf erfolgte. Der Abschlag erfolgt wegen einer Haushaltsersparnis beim Zusammenleben mit einer weiteren Person. Dieser Abschlag erfolgt zurecht. In langjähriger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Regelbedarfe wegen der Haushaltsersparnis geringer ausfallen dürfen.
Eine andere Argumentation gilt hinsichtlich Ihres Lebensgefährten. Der sollte doch ggf. Leistungen beantragen, wenn er tatsächlich unter dem Existenzminimum lebt.
Haben Sie schon einmal geprüft, ob für Sie auf Grund Ihrer Erkrankung nicht „Mehrbedarfe“ in Betracht kommen?
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Nick says
Ich habe eine Nachzahlung meiner Betriebsrente erhalten und der Bezirk schreibt, dass ich diese in 6 Monatsraten zurück zu zahlen habe. Dieses Geld war für mein Alter gedacht. Der Betrag liegt unter 5000 €. Ist das nicht Schonvermögen?
Danke für Ihre Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Nick,
die Nachzahlung aus der Betriebsrente muss nach meiner ersten Einschätzung als Einkommen gewertet werden. Das zusätzliche Einkommen führt dann zu einer Minderung der Leistungen bzw. zu einer Erstattungsforderung. Mit „Schonvermögen“ hat dies nach meiner ersten Einschätzung nichts zu tun.
Aber: Das Einkommen aus der Betriebsrente ist gemäß den Ausführungen in dem Beitrag
Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Grundsicherung im Alter (zu II. Absetzbeträge für Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, § 82 Abs. 4 SGB XII)
nur unter Abzug von Absetzbeträgen anzurechnen.
Wahrscheinlich können Sie auch „Absetzbeträge“ für eine Nachzahlung der Betriebsrente geltend machen. Dies dürfte u. a. davon abhängen, ob Sie für den Zeitraum, für den Sie die Betriebsrente erhalten haben, schon Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben. Weiterhin ist dann zu klären, ob sich die Nachzahlungen auf den Zeitraum ab Inkrafttreten des Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes ab dem 1. Januar 2018 beziehen. Haben Sie die Nachzahlung für einen Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes erhalten und in diesem Zeitraum auch schon Leistungen der Grundsicherung im Alter erhalten, bin ich optimistisch, dass Absetzbeträge berücksichtigt werden müssten.
Hierzu sollten Sie sich weiter beraten lassen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Natascha says
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um „Einkommen“ bei „Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ meiner Mutter.
Es gab in ihrer Wohnung einen Leitungswasserschaden und daraufhin wurde von der Versicherung 1.000 pauschal Schadensersatz bezahlt (Schaden an Möbel, Hausrat und Ersatz für beauftragte Dienstleisterin die beim Räumen und Putzen geholfen hat, da meine Mutter sehr krank ist und das Wasserproblem nicht alleine bewältigen konnte, das waren alleine rund 600 €). Nun will das Amt einen „Nachweis über den Kauf der neuen Möbel, damit eine zweckentsprechende Verwendung des Auszahlungsbetrages geprüft werden kann“. Falls diese nicht nachgewiesen wird, so das Amt, wird die Gutschrift in Höhe von 1.000 € nach § 82 SGB XII als Einkommen, im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Nun meine Frage:
Sind wir wirklich verpflichtet das nachzuweisen? Und wenn ja wie? Es wird konkret nach Möbeln gefragt, der Ersatz war aber auch für die Dienstleistung und nicht mehr zu ersetzenden Hausrat.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Natascha,
meines Erachtens geht es hier um „Vermögen“ Ihrer Mutter. Nach einer ersten rechtlichen Einschätzung kann doch eine Ersatzleistung für zerstörtes Vermögen nicht als Einkommen betrachtet werden.
Nur um Ärger aus dem Weg zu gehen, kann es evtl. ratsam sein, Nachweise zum Kauf von Ersatz für Hausrat und Möbel nachzuweisen.
Bei einem Rechtsstreit um die angesprochenen Fragen wäre ich zunächst recht optimistisch.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Caroli says
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beziehe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ich habe 1650 € geerbt. Das Amt wertet dies als sonstiges laufendes Einkommen.
Meines Erachtens zählt dies jedoch als Schonvermögen und und dieses ist bis 5000 € geschützt ist das korrekt ?
Herzlichen Dank schon einmal im voraus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Caroli,
wenn Sie die Erbschaft auch nur eine „logische Sekunde“ vor dem Leistungsbezug erhalten haben, wird die Erbschaft zu Ihrem Vermögen. Sollten Sie weniger als 5000 € haben, kann das Sozialamt Sie nicht auffordern, Ihr Schonvermögen aufzubrauchen, bevor Leistungen gewährt werden.
Während des Leistungsbezuges fließt Ihnen die Erbschaft als Einkommen zu. Für Einkommen gelten die Regelungen des „Schonvermögens“ nicht (vgl. Sie dazu auch den Beitrag Erbschaft – Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB II?).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Rei says
Liebe Leserinnen und Leser,
wenn ich erst seit diesem Monat ALG 2 beziehe und eine Entgeltnachzahlung vom Minijob vom Vormonat erhalten habe wo ich noch 450 voll gearbeitet hatte, kann mir das angerechnet werden? Bzw. muss ich das dann zurückzahlen, weil es in diesem Monat ankam? Oder gilt es als Einkommen vom Vormonat?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Rei,
das hört sich so an, als hätten Sie „Pech gehabt“.
Als Einkommen wird das angesehen, was Ihnen zufließt. In der zeitlichen Dimension dürfte hier das „Zuflussprinzip“ gelten: Zahlungen werden in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses als Einkommen auf die zu berechnenden Leistungen angerechnet (vgl. zum Zuflussprinzip den Beitrag: Konsequenzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Walli16 says
Hallo Herr Nippel,
unsere Mutter ist in Vollpflege im Heim mit Sozialhilfe untergebracht.
Ab 1. Mai 2022 gab es eine Rentenerhöhung, die unsere Mutter schon am letzten Bankarbeitstag des Vormonates (Konkret 30.06.2022) überwiesen bekommen hat.
Das Sozialamt hat nun eine Nachberechnung für den Monat Juni 2022 vorgenommen und das Heim hat eine Änderung der Monatsrechnung mit Nachzahlung vorgenommen.
Dies soll, nach Auskunft des Sozialamtes auf die Zuflusstheorie zurück zuführen sein.
Ist das trotzdem Rechtens eine Rentenerhöhung, die erst ab dem Folgemonat gilt, zur Nachberechnung des Vormonats schon zu nutzen?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Walli,
tatsächlich spielt das Zuflussprinzip auch im Bereich des SGB XII ein gewisse Rolle. Einkommen ist im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Wahrscheinlich ist also die Argumentation des Sozialamtes so in Ordnung.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Maria says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Ich habe einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. In dem Zeitraum der Einkommensnachweise (6 Monate) wurde ein bereits jahrelang vorhandener Bausparvertrag wegen fehlender Besparung seitens der Bausparkasse gekündigt und auf mein Girokonto ausgezahlt. Dieser war vertraglich an kein Darlehen gebunden.
Die Familienkasse rechnet mir dieses Geld nun als Einkommen und nicht als Vermögen an. Das Geld auf dem Bausparer ist weit vor der Beantragung vorhanden gewesen. Dadurch falle ich aus dem Bezug raus. Es besteht für die Bedarfsgemeinschaft kein Vermögen in erheblicher Höhe.
Ist dies rechtens? Ich möchte gern Widerspruch einlegen.
Vielen lieben Dank für Ihre Zeit.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Maria,
eine genaue Antwort fällt schwer – aber: meines Erachtens haben Sie die Problematik richtig erfasst und die Argumentation, dass kein Einkommenszufluss, sonder lediglich eine „Versilberung“ von Vermögen vorlag, lässt sich durchaus hören … und führt möglicherweise zur Rechtswidrigkeit des anzugreifenden Bescheides … Erheben Sie Widerspruch!
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt