Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Sozialhilfe - Übersicht  1. Einkommen und Vermögen

Der Begriff des Einkommens bei Leistungen der Grundsicherung bei Nachzahlungen oder Schadenersatz

09.08.2011, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelZum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 82 Begriff des Einkommens
 
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 82 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGB XII
. Keine Rücksicht ist auf die Herkunft des Geldes zu nehmen. Geldwert sind alle Leistungen, die einen Marktwert haben.

Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist von wesentlicher Bedeutung. Vermögen bleibt im Rahmen des § 90 Einzusetzendes Vermögen
 
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
1. eines Vermögens, das …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 90 SGB XII
geschützt. Vergleichbare Regelungen sind beim Einkommen gemäß § 82 SGB XII nicht vorgesehen.

Fraglich ist die Einordnung von Zuflüssen als Einkommen oder Vermögen in Fallkonstellationen, in denen Gelder innerhalb eines Bedarfszeitraumes nachgezahlt werden, die nicht zur Bedarfsdeckung in diesem Zeitraum bestimmt sind, oder wenn Schadensersatz geleistet wird, bei dem die Zuordnung zum aktuellen Bedarfszeitraum ebenfalls nicht möglich ist:

1. Zuflusstheorie2. Zeitraumstheorie

1. Zuflusstheorie

Grenzt man Einkommen und Vermögen nach der Zuflusstheorie ab, ob Leistungen in Geld oder Geldeswert im Bedarfszeitraum (in der Regel im Kalendermonat) zufließen, so handelt es sich auch bei Nachzahlungen um Einkommen. Nach Ablauf des Bedarfszeitraums wird nicht verbrauchtes Einkommen allerdings zum Vermögen.

Nachzahlungen sind aber zum Zeitpunkt des Zuflusses Einkommen.

2. Zeitraumstheorie

Gemäß der Zeitraums- und Zweckidentitätstheorie ist Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinne, was dazu bestimmt ist (Zweck), den Lebensunterhalt während eines bestimmten Bedarfszeitraumes (Zeitraum) zu sichern. Bedarfszeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat. Einkünfte, bei denen aufgrund der Zweckbestimmung oder aufgrund des Volumens des Geldbetrages oder des Wertes eine solche Zuordnung nicht vorhanden ist, stellen Vermögen dar.

Diese Betrachtung allein nach der Identitäts- und Zeitraumstheorie würde allerdings bei Nachzahlungen dazu führen, dass eine Nachzahlung zum Zeitpunkt des Zuflusses schon Vermögen ist. Dies würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Deshalb wird auch bei dieser Betrachtung zusätzlich noch auf den Zufluss abgestellt.

mehr zum Thema:


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14 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. tripslein meint

    15.06.2016

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frage lautet: Wenn aufgrund eines Gerichtsurteils Nachzahlungen der Grundsicherung fällig werden, die zuvor nicht ausgezahlt wurden, gilt diese Nachzahlung dann als Einkommen?

    Für Ihre Mühe bedanke ich mich sehr herzlich.
    Nette Grüße tripslein

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      15.06.2016

      Hallo Tripslein,

      das BSG hat in einem Urteil vom 25. Juni 2015 (B 14 AS 17/14 R) im Hinblick auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende klargestellt, dass Nachzahlungen von Leistungen nicht als Einkommen anzurechnen sind. Dies soll auch für die Nachzahlungen im Rahmen des § 82 SGB XII gelten (s. o. BSG, Rdnr 14):

      Für solche gemischten Bedarfsgemeinschaften hat der 8. Senat des BSG zu der § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF entsprechenden Vorschrift des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII ausgeführt, dass das Alg II des Partners nach dem SGB II bei dem anderen Partner, der Leistungen nach dem SGB XII begehrt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Die beiden korrespondierenden Vorschriften § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF und § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII bezweckten, existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen einsetzen zu müssen. Dies habe der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII übersehen, sodass die Regelung auf Alg II entsprechend anzuwenden sei. Hierfür spreche außerdem die zwischenzeitliche Regelung des (früheren) Zuschlags zum Alg II nach § 24 SGB II aF als nicht zu berücksichtigendes Einkommen in § 82 Abs 1 SGB XII, die mittlerweile nur gestrichen worden sei, weil dieser Zuschlag abgeschafft worden sei (BSG vom 9.6.2011 – B 8 SO 20/09 R – BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 16 ff mwN). Dem hat sich die sozialhilferechtliche Literatur angeschlossen (Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand: Mai 2015, § 82 SGB XII RdNr 38; Schmidt in JurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 82 SGB XII RdNr 35, der die Entscheidung auf Leistungen nach dem AsylbLG überträgt).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Brigitte Tubbs meint

    04.11.2016

    Sehr geehrter Damen und Herren,
    auf Grund meiner Krankheit „Lupus sle“ bekomme ich SGB XII. Mein Lebensgefährte ist selbstständig, sein Einkommen ist unter dem Existenzminimum, er bezahlt aber trotzdem die Hälfte der Miete, Betriebskosten, Strom und Heizung. Ich bekomme keine 100 % SGB XII sondern nur 90 %. SGB XII ist doch für Menschen die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, ist mein Bedarf der Grundsicherung SGB XII also richtig berechnet?
    Mit freundlichen Grüßen
    Brigitte Tubbs

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      16.11.2016

      Hallo Frau Tubbs,

      ich gehe zunächst davon aus, dass der 10 %ige Abschlag vom Regelbedarf erfolgte. Der Abschlag erfolgt wegen einer Haushaltsersparnis beim Zusammenleben mit einer weiteren Person. Dieser Abschlag erfolgt zurecht. In langjähriger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Regelbedarfe wegen der Haushaltsersparnis geringer ausfallen dürfen.

      Eine andere Argumentation gilt hinsichtlich Ihres Lebensgefährten. Der sollte doch ggf. Leistungen beantragen, wenn er tatsächlich unter dem Existenzminimum lebt.

      Haben Sie schon einmal geprüft, ob für Sie auf Grund Ihrer Erkrankung nicht „Mehrbedarfe“ in Betracht kommen?

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  3. Nick meint

    23.07.2019

    Ich habe eine Nachzahlung meiner Betriebsrente erhalten und der Bezirk schreibt, dass ich diese in 6 Monatsraten zurück zu zahlen habe. Dieses Geld war für mein Alter gedacht. Der Betrag liegt unter 5000 €. Ist das nicht Schonvermögen?

    Danke für Ihre Antwort.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      26.07.2019

      Hallo Nick,

      die Nachzahlung aus der Betriebsrente muss nach meiner ersten Einschätzung als Einkommen gewertet werden. Das zusätzliche Einkommen führt dann zu einer Minderung der Leistungen bzw. zu einer Erstattungsforderung. Mit „Schonvermögen“ hat dies nach meiner ersten Einschätzung nichts zu tun.

      Aber: Das Einkommen aus der Betriebsrente ist gemäß den Ausführungen in dem Beitrag

      Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes bei der Grundsicherung im Alter (zu II. Absetzbeträge für Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, § 82 Abs. 4 SGB XII)

      nur unter Abzug von Absetzbeträgen anzurechnen.

      Wahrscheinlich können Sie auch „Absetzbeträge“ für eine Nachzahlung der Betriebsrente geltend machen. Dies dürfte u. a. davon abhängen, ob Sie für den Zeitraum, für den Sie die Betriebsrente erhalten haben, schon Leistungen nach dem SGB XII bezogen haben. Weiterhin ist dann zu klären, ob sich die Nachzahlungen auf den Zeitraum ab Inkrafttreten des Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes ab dem 1. Januar 2018 beziehen. Haben Sie die Nachzahlung für einen Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes erhalten und in diesem Zeitraum auch schon Leistungen der Grundsicherung im Alter erhalten, bin ich optimistisch, dass Absetzbeträge berücksichtigt werden müssten.

      Hierzu sollten Sie sich weiter beraten lassen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  4. Natascha meint

    11.03.2020

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    es geht um „Einkommen“ bei „Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGBXII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ meiner Mutter.

    Es gab in ihrer Wohnung einen Leitungswasserschaden und daraufhin wurde von der Versicherung 1.000 pauschal Schadensersatz bezahlt (Schaden an Möbel, Hausrat und Ersatz für beauftragte Dienstleisterin die beim Räumen und Putzen geholfen hat, da meine Mutter sehr krank ist und das Wasserproblem nicht alleine bewältigen konnte, das waren alleine rund 600 €). Nun will das Amt einen „Nachweis über den Kauf der neuen Möbel, damit eine zweckentsprechende Verwendung des Auszahlungsbetrages geprüft werden kann“. Falls diese nicht nachgewiesen wird, so das Amt, wird die Gutschrift in Höhe von 1.000 € nach § 82 SGB XII als Einkommen, im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.

    Nun meine Frage:
    Sind wir wirklich verpflichtet das nachzuweisen? Und wenn ja wie? Es wird konkret nach Möbeln gefragt, der Ersatz war aber auch für die Dienstleistung und nicht mehr zu ersetzenden Hausrat.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11.03.2020

      Hallo Natascha,

      meines Erachtens geht es hier um „Vermögen“ Ihrer Mutter. Nach einer ersten rechtlichen Einschätzung kann doch eine Ersatzleistung für zerstörtes Vermögen nicht als Einkommen betrachtet werden.

      Nur um Ärger aus dem Weg zu gehen, kann es evtl. ratsam sein, Nachweise zum Kauf von Ersatz für Hausrat und Möbel nachzuweisen.

      Bei einem Rechtsstreit um die angesprochenen Fraden wäre ich zunächst recht optimistisch.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  5. Caroli meint

    03.03.2022

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich beziehe Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ich habe 1650 € geerbt. Das Amt wertet dies als sonstiges laufendes Einkommen.
    Meines Erachtens zählt dies jedoch als Schonvermögen und und dieses ist bis 5000 € geschützt ist das korrekt ?
    Herzlichen Dank schon einmal im voraus

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      08.03.2022

      Hallo Caroli,

      wenn Sie die Erbschaft auch nur eine „logische Sekunde“ vor dem Leistungsbezug erhalten haben, wird die Erbschaft zu Ihrem Vermögen. Sollten Sie weniger als 5000 € haben, kann das Sozialamt Sie nicht auffordern, Ihr Schonvermögen aufzubrauchen, bevor Leistungen gewährt werden.

      Während des Leistungsbezuges fließt Ihnen die Erbschaft als Einkommen zu. Für Einkommen gelten die Regelungen des „Schonvermögens“ nicht (vgl. Sie dazu auch den Beitrag Erbschaft – Einkommen oder Vermögen im Sinne des SGB II?).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  6. Rei meint

    15.08.2022

    Liebe Leserinnen und Leser,

    wenn ich erst seit diesem Monat alg2 beziehe und eine entgeltnachzahlung vom minijob vom Vormonat erhalten habe wo ich noch 450 voll gearbeitet hatte, kann mir das angerechnet werden? Bzw. muss ich das dann zurück ahlen weil es in diesem Monat ankam? Oder gilt es als Einkommen vom Vormonat?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      18.08.2022

      Hallo Rei,

      das hört sich so an, als hätten Sie „Pech gehabt“.

      Als Einkommen wird das angesehen, was Ihnen zufließt. In der zeitlichen Dimension dürfte hier das „Zuflussprinzip“ gelten: Zahlungen werden in dem Monat des tatsächlichen Zuflusses als Einkommen auf die zu berechnenden Leistungen angerechnet (vgl. zum Zuflussprinzip den Beitrag: Konsequenzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  7. Walli16 meint

    06.10.2022

    Hallo Herr Nippel,
    unsere Mutter ist in Vollpflege im Heim mit Sozialhife untergebracht.
    Ab 1. Mai 2022 gab es eine Rentenerhöhung, die unsere Mutter schon am letzten Bankarbeitstag des Vormonates (Konkret 30.06.2022) überwiesen bekommen hat.
    Das Sozialamt hat nun eine Nachberechnung für den Monat Juni 2022 vorgenommen und das Heim hat eine Änderung der Monatsrechnung mit Nachzahlung vorgenommen.
    Dies soll, nach Auskunft des Sozialamtes auf die Zuflußtheorie zurück zuführen sein.
    Ist das trotzdem Rechtens eine Rentenerhöhung, die erst ab dem Folgemonat gilt, zur Nachberechnung des Vormonats schon zu nutzen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      06.10.2022

      Hallo Walli,

      tatsächlich spielt das Zuflussprinzip auch im Bereich des SGB XII ein gewisse Rolle. Einkommen ist im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Wahrscheinlich ist also die Argumentation des Sozialamtes so in Ordnung.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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