Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Vorsorge, Betreuung und Un… - Einführung » 2. gerichtliche Betreuungs…

Der Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB): Ein umfassender Ratgeber

Beitrag vom 20.08.2023, aktualisiert am 03.10.2025

VG Wort - ZählpixelDer Einwilligungsvorbehalt ist eine der einschneidendsten Maßnahmen im Betreuungsrecht und bedeutet für Betroffene einen erheblichen Eingriff in ihre Geschäftsfähigkeit. Doch wann genau darf das Betreuungsgericht ihn anordnen, welche Rechtsgeschäfte sind betroffen und welche bleiben erlaubt? Dieser Artikel erklärt Ihnen die genauen Voraussetzungen, die Folgen und die Ausnahmen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 BGB.

  • Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?
  • Voraussetzungen: Wann wird er angeordnet?
  • Folgen: Wie wirkt sich der Einwilligungsvorbehalt aus?
  • Welche Ausnahmen gibt es?
  • Musterschriftsatz zur Anregung
  • Aufhebung und Rechtsmittel

Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?

Der Einwilligungsvorbehalt dient der Vermeidung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betreuten, § 1825 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB. Der Einwilligungsvorbehalt muss vom Betreuungsgericht angeordnet werden, § 1825 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB. Dann bedarf der Betreute zu einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers, § 1825 Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz BGB.

Der Einwilligungsvorbehalt kann den Bereich der Vermögenssorge, aber zum Beispiel auch die Bereiche der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfragen betreffen. Nicht erfasst werden Willenserklärungen, die auf die Eingehung einer Ehe gerichtet sind, Verfügungen von Todes wegen, Anfechtung eines Erbvertrages, …, § 1825 Abs. 2 BGB.

Voraussetzungen: Wann wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet?

Für den Einwilligungsvorbehalt gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeits- und Erforderlichkeitsgrundsatz. Der Einwilligungsvorbehalt ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Allein Gefahren für Dritte rechtfertigen einen Einwilligungsvorbehalt nicht. Der Einwilligungsvorbehalt kann nur angeordnet werden, wenn der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer relevanten Behinderung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann. Der Staat ist aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, dem Betreuten eine Besserungsmaßnahme aufzudrängen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreute damit gehindert werden soll, sich selbst zu schädigen. Die Gefahr der Vermögensschädigung für den Betreuten muss erheblich sein. Die Erheblichkeit betrifft sowohl den Umfang des drohenden Schadens als auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts. Die Frage der Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit spielt beim Einwilligungsvorbehalt keine Rolle.

Folgen: Wie wirkt sich der Einwilligungsvorbehalt aus?

Aus § 1825 Abs. 1 S. 1 BGB geht schon hervor, dass der Einwilligungsvorbehalt nur im Zusammenhang mit der Betreuung angeordnet werden kann. Der Einwilligungsvorbehalt bewirkt, dass der Betreute zur Rechtswirksamkeit einer Willenserklärung der Einwilligung des Betreuers bedarf. Dies entspricht grundsätzlich der beschränken Geschäftsfähigkeit gemäß § 108 BGB.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausgenommen von dem Einwilligungsvorbehalt sind bei Erwachsenen nur rechtlich vorteilhafte Geschäfte und geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens. Geschäfte des täglichen Lebens betreffen unter anderem den Einkauf von Lebensmitteln. Das „geringfügige Geschäft“ gemäß § 1825 Abs. 3 S. 2 BGB wird vom persönlichen Lebensstil des Betroffenen bestimmt.

Musterschriftsatz: Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes

Wenn Sie für einen Betreuten die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes anregen möchten, können Sie sich an folgendem Muster orientieren:

Musterschriftsatz für die Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes


An das Amtsgericht
– Betreuungsgericht –

 
betr.: Betreuung für Herrn/Frau …

 
Gerichtliches Aktenzeichen: …

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit rege ich an anzuordnen, dass Willenserklärung des/der Betroffenen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des/der Betreuers (in) bedürfen.

Die/der Betroffene leidet an … .  …

Es besteht die Gefahr … . …

Ich halte die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes im Bereich der Vermögenssorge für erforderlich, weil ….

Mit freundlichen Grüßen

 

Aufhebung und Rechtsmittel: Wie kann man sich wehren?

  • Beschwerde einlegen: Gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (bei einstweiliger Anordnung oft nur 14 Tage).
  • Persönliche Anhörung: Fordern Sie eine erneute persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht. Ihr Wille ist entscheidend, wenn er frei gebildet ist.
  • Sachverständigengutachten: Bestreiten Sie die Notwendigkeit. Der Einwilligungsvorbehalt setzt eine erhebliche Gefahr für Person/Vermögen voraus. Ein neues Sachverständigengutachten kann erforderlich sein, wenn das letzte älter als sechs Monate ist oder die Umstände sich geändert haben.
  • Begründung: Argumentieren Sie, dass die erhebliche Gefahr nicht (mehr) besteht oder der Vorbehalt nicht erforderlich ist, weil Sie die Tragweite Ihrer Handlungen einschätzen können.

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zur Erforderlichkeit der Betreuung, den Aufgabenkreisen eines Betreuers, der Postkontrolle und der Haftung des Betreuers:

  • Zur Erforderlichkeit der Betreuung

    ... ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist ... | ... die Betreuung ist nicht erforderlich, wenn ...

    ... | mehr
  • Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB): Voraussetzungen, Folgen & Aufhebung

    Wann wird ein Einwilligungsvorbehalt durch das Betreuungsgericht angeordnet? Erfahren Sie alles über die Voraussetzungen, die Folgen für Ihre Rechtsgeschäfte und wie Sie sich wehren können.

    ... | mehr
  • Pflegen und Erben – Betreuung des Erblassers

    ... zum Ausgleich von Pflege- und Versorgungsleistungen gegenüber dem pflegebedürftigen Erblasser bei Verzicht auf eigenes Einkommen ...

    ... | mehr
  • Haftung des Betreuers: gegenüber Betreutem & Dritten | BGB

    Wann haftet ein Betreuer für Schäden oder Schulden? Übersicht zu § 1826 BGB, Eigenhaftung gegenüber Dritten, deliktische Haftung & BGH-Rechtsprechung.

    ... | mehr
Siehe auch:
§ 1825 BGB.

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Der Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 BGB): Ein umfassender Ratgeber

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG