Kurz erklärt: Die Erwerbsminderungsrente richtet sich nach der täglichen Leistungsfähigkeit in Stunden (§ 43 SGB VI).
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) gilt nur noch für vor dem 2. Januar 1961 Geborene mit Berufsschutz.
Entscheidend sind nicht Diagnosen, sondern die Frage, wieviele Stunden täglich eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts möglich ist.
- 1. Erwerbsminderungsrente (volle & teilweise EM)
- 2. Die 3–6-Stunden-Regel & Reha-Bewertung
- 3. Typische Krankheiten & medizinische Ausgangslagen
- 4. Teilweise EM bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)
- 5. EM vs. BU – zentrale Unterschiede
- 6. Praxis: Vorgehen & Nachweise
- 7. Häufige Fragen
- 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI
Die Erwerbsminderungsrente beurteilt die tägliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts (§ 43 SGB VI).
- Volle Erwerbsminderung: < 3 Stunden tägliche Leistungsfähigkeit.
- Teilweise Erwerbsminderung: 3 bis unter 6 Stunden täglich.
- Keine Erwerbsminderung: ≥ 6 Stunden täglich.
- Arbeitsmarktlage ist unerheblich (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
- Rechtsfolgen: Rentenfaktor 1,0 (voll), 0,5 (teilweise), § 67 SGB VI.
Nicht die Diagnose entscheidet – sondern die funktionale Leistungsfähigkeit in Stunden.
2. Die 3–6-Stunden-Regel & Reha-Bewertung
Die Reha-Bewertung („Entlassungsbericht“) spielt in der Praxis eine zentrale Rolle. Sie ordnet Versicherte in folgende Kategorien ein:
- unter 3 Stunden → volle EM wahrscheinlich
- 3–6 Stunden → teilweise EM möglich
- 6+ Stunden → regelmäßig keine EM
Oft der wichtigste medizinische Ausgangspunkt für die Entscheidung der Rentenversicherung.
Die dort genannten Stunden werden juristisch nicht „automatisch“ übernommen, aber sie haben erhebliches Gewicht.
3. Typische Krankheiten & medizinische Ausgangslagen
Nutzer fragen häufig, ob bestimmte Diagnosen automatisch zu einer EM-Rente führen – z. B. Essentieller Tremor, Parkinson oder chronische Erkrankungen. Die Antwort lautet: Entscheidend ist die funktionale Leistungsfähigkeit, nicht die Diagnose.
- Essentieller Tremor: relevant, wenn z. B. feinmotorische Tätigkeiten nicht 3 Stunden täglich möglich sind.
- Parkinson: Einschränkungen bei Ausdauer, Koordination, Antrieb – je nach Stadium oft relevant.
- Chronische Erkrankungen: Schmerzstörungen, CFS, COPD, Herzinsuffizienz – entscheidend ist Belastbarkeit auf Dauer.
- Psychische Erkrankungen: Depressionen/Angststörungen häufig EM-relevant, wenn Belastbarkeit stark eingeschränkt.
Keine Diagnose führt automatisch zur EM-Rente – aber jede schwere Erkrankung kann relevant sein, wenn sie die Leistungsfähigkeit dauerhaft reduziert.
4. Teilweise EM bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI)
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gilt nur für Versicherte, die:
- vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, und
- berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI sind.
Berufsunfähigkeit bedeutet: Leistungsfähigkeit < 6 Stunden im bisherigen Beruf oder gleichwertigen Tätigkeiten.
Diese Teilrente wird nicht wie eine teilweise EM-Rente zur vollen EM-Rente „aufgestockt“, wenn der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Eine Arbeitsmarktrente gibt es hier nicht.
5. EM vs. BU – zentrale Unterschiede
- Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI): richtet sich nach Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI): richtet sich nach dem bisherigen Beruf, gilt nur für Jahrgänge vor 1961.
- Diagnosen → nie entscheidend, nur die funktionalen Einschränkungen.
- GdB/Schwerbehinderung: beeinflusst EM nicht automatisch.
- Arbeitsmarktlage: irrelevant bei EM, vorteilhaft bei teilweiser EM ohne BU (Arbeitsmarktrente möglich).
6. Praxis: Wie Versicherte vorgehen sollten
- Reha-Berichte prüfen: „unter 3“, „3–6“ oder „6+ Stunden“ sind entscheidend.
- Medizinische Unterlagen sammeln: Befunde, Arztberichte, Medikamentenpläne.
- Leistungseinschränkungen dokumentieren: Pausenbedarf, Wegstrecken, Konzentrationsprobleme.
- Antrag rechtzeitig stellen: Befristete EM-Renten beachten, § 102 SGB VI.
- Ggf. Widerspruch einlegen: besonders bei falscher Stundenbewertung oder unvollständiger medizinischer Grundlage.
7. Häufige Fragen
Führt Parkinson oder Tremor automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente?
Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit in Stunden, nicht die Diagnose.
Was bedeutet der Reha-Befund „3–6 Stunden arbeitsfähig“?
Dies spricht für eine teilweise Erwerbsminderung – ist aber nicht automatisch verbindlich.
Bekomme ich bei GdB 50 automatisch eine EM-Rente?
Nein. GdB und EM sind zwei verschiedene Systeme.
Was gilt für nach 1961 Geborene?
Kein Berufsschutz – es zählt allein die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zur Erwerbsminderunrente, Voraussetzungen, Arbeitsmarkt, Befristung & Verfahren



hugo says
Hallo,
habe am 26.09.11 einen Termin vor dem Sozialgericht Mainz.
Werde durch den VdK vertreten. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen angeordnet,
VdK macht mir wenig Hoffnung.
Gruß hugo
biberach says
Hallo,
meine Frau ist an einem bösartigen Krebs erkrankt, hat einen Schwerbehindertenausweis beantragt und wird ihn auch bekommen. Sie ist 55 Jahre alt und hat ca. 5 Jahre Vollzeit gearbeitet. Sie hat dann als Hausfrau 5 Kinder großgezogen.
Könnte man da nicht eine Frührente oder eine andere finanzielle Leistung erhalten?
Wäre für jeden Kommentar dankbar.
p.s. bin als Ehemann voll berufstätig.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo biberach,
das Vorliegen der Voraussetzungen zum Erhalt einer Rente würde ich einfach von der Rentenversicherung prüfen lassen!
Lassen Sie sich einen Termin und die einschlägigen Antragsformulare geben. Anhand einer ggf. erfolgenden Absage sollte dann im Einzelnen geprüft werden, ob die ggf. erfolgende Absage auch korrekt ist.
Grüße
Sönke Nippel
CabDriver says
Hallo Herr Nippel.. ich will es kurz machen.
50% Schwerbehindert seit meinem 17ten Lebensjahr. Jetzt 53 Jahre.
Fahre seid 6 Jahren Taxi nachts … 12 Std. schrecklich.. Gehalt 5,00€ Brutto ja ich weis … wenig …
aber unserer Firma ging es nicht so gut da haben wir uns entschieden lieber weniger als nichts.
Habe sehr mit den schmerzen der Wirbelsäule zu kämpfen. War jetzt im MRT und das sieht so aus: mehrere BSV, Skoliose,Fehlhaltung Scheuermann, BWS LWS HWS Verschleiß, Spinalkanalenge , Degenerative Veränderungen BWS usw.
Im Okt. 2011 Zusammenbruch, Krankenhaus mit Krampfanfall Verdacht auf Parkinson, nicht bestätigt.
Geblieben sind Essenzieller Tremor überwiegend links, bin Linkshänder, mit Myoklonien im Gesicht.
Medikamente: Gababentin, Tramadol wegen Rücken und Ramipril. Normal dürfte ich kein Taxi fahren mit den Medikamenten. Normal müsste ich stärkere Medikamente wegen dem Tremor nehmen aber dann kann ich nicht mehr Taxi fahren. Ich verdiene im Monat 1000,00 netto aber nur wenn ich arbeite, wenn ich krank geschrieben bin, bekomme ich mein Brutto von 900€ , ( das netto ist mir Prämie und Nachtzuschlägen)
Normal müßte ich krank feiern, aber ich kann es mir finanziell nicht leisten krank zu sein …. neulich habe ich für einen Kunden eine Quittung ausgefüllt und so gezittert, dass der Kunde mich fragte ob ich ein Alkoholproblem habe … was soll ich tun …. Erwerbsminderungsrente oder Frührente beantragen.
Welche Chance hätte ich ??
Besten Dank …
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo CabDriver,
also … erst einmal gute Besserung! Vielleicht können Sie ja auch noch eine Arbeit finden, die die Wirbelsäule nicht so stark belastet?
Evtl. würde ein Antrag auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sinnvoll sein. Die ersten beiden Voraussetzungen erfüllen Sie wahrscheinlich:
– Die „Wartezeit“ von 5 Jahren gemäß § 50 SGB VI erfüllen Sie. Sie fahren seit 6 Jahren Taxi und waren versichert.
– Sie haben in den letzten 5 Jahren zumindest 3 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt (vgl. § 43 SGB VI).
– Ob Sie auch die dritte Voraussetzung erfüllen, ob Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als 3 oder 6 Stunden täglich arbeiten können, müsste noch geklärt werden …
Allerdings müssen Sie sich fragen, ob Ihre Rente auch nur annähernd den zurzeit von Ihnen erzielten Verdienst erreicht. Ggf. könnten Sie ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter beantragen. Sie müssen dann aber beachten, dass Sie zunächst ggf. vorhandenes Vermögen einsetzen müssen …
Grüße
angie says
Ich habe im Juli einen GdB 30 bestätigt bekommen. Ich bekomme Hartz IV. Ich habe Rückenprobleme, die im Bescheid nicht berücksichtigt sind. Lediglich der Knorpelschaden in meinem linken Knie und meine Alkoholkrankheit wurden angegeben. Ich kann aber nicht lange stehen, weit Laufen und Sitzen wird auch manchmal zum Problem. Ich bewege mich viel, bin täglich unterwegs, soweit es geht, und gehe 1-mal pro Woche zur Wassergymnastik. Trotz allem geht alles viel schlechter, als noch vor einem Jahr. Meine Arbeitsberaterin weiß Bescheid, auch meine Bedenken, dass ich voll arbeiten gehen kann. Ich glaube nicht, dass das lange gut gehen würde. An manchen Tagen geht es gut, und dann könnte man am besten im Bett bleiben (was auch keine Lösung ist).
Meine Fragen sind nun: wie soll ich mich verhalten – Erwerbsminderungsrente beantragen? – 1-Euro-Job annehmen (5h) ? Des weiteren interessiert mich ob mir Mehrbedarf zusteht auf mein Hartz IV?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Angie,
wenn die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen, dann sollte die Rente auch beantragt werden. Bei einer Erwerbsminderungsrente ist auch ein Hinzuverdienst (in bestimmter Höhe) möglich.
Mehrbedarf nach dem SGB II können Sie erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten, § 21 Abs. 4 SGB II.