Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, muss regelmäßig einen Rentenabschlag von bis zu 10,8 % hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Rente bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Maßgeblich für die Berechnung der Rentenhöhe sind dabei insbesondere der Zugangsfaktor und die Zurechnungszeit.
Der folgende Überblick erläutert, warum es zu Abschlägen kommt, wie hoch diese maximal ausfallen und in welchem Umfang die Zurechnungszeit die Rentenkürzung teilweise ausgleicht.
1. Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten werden nicht automatisch in voller Höhe gezahlt. Beginnt die Rente vor der gesetzlich maßgeblichen Altersgrenze, wird ein dauerhafter Rentenabschlag vorgenommen.
Der Abschlag beträgt 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme und ist gesetzlich auf maximal 10,8 % begrenzt.
Wichtig ist dabei: Auch wenn eine Erwerbsminderungsrente bereits deutlich vor dem 60. Lebensjahr beginnt, erhöht sich der Abschlag nicht unbegrenzt. Der Gesetzgeber hat eine feste Obergrenze eingezogen, um eine übermäßige Kürzung der Rente zu vermeiden.
2. Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI)
Die Höhe einer Erwerbsminderungsrente wird anhand der gesetzlichen Rentenformel berechnet. Dabei werden die im Versicherungsleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem sogenannten Zugangsfaktor multipliziert. Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang diese Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, § 77 Abs. 1 SGB VI.
Nach dem gesetzlichen Grundsatz vermindert sich der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat vor Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,003 (entspricht 0,3 %), § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI.
Beginnt die Erwerbsminderungsrente jedoch bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres, gilt eine besondere Begrenzung:
Für die Berechnung des Zugangsfaktors ist dann die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend, § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI.
Damit werden Abschläge höchstens für den Zeitraum zwischen dem 62. und dem 65. Lebensjahr berücksichtigt. Der Rentenabschlag bleibt deshalb auch in diesen Fällen auf maximal 10,8 % begrenzt.
3. Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI)
Die Zurechnungszeit soll Versicherte so stellen, als hätten sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge gezahlt, obwohl sie wegen Erwerbsminderung dazu nicht mehr in der Lage sind.
Dabei werden keine tatsächlichen Beiträge unterstellt. Stattdessen wird auf Basis der bisher erworbenen Anwartschaften ein Lebensdurchschnitt an Entgeltpunkten gebildet. Mit diesem Durchschnitt werden die Jahre der Zurechnungszeit fiktiv aufgefüllt.
Maßgeblich ist also nicht das letzte Einkommen, sondern die gesamte bisherige Versicherungsbiografie.
Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung und endet mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze (heute schrittweise bis zur Regelaltersgrenze), § 59 SGB VI.
Versicherter A (40 Jahre)
20 Versicherungsjahre
Ø 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr
→ Lebensdurchschnitt: 0,8
Versicherter B (50 Jahre)
30 Versicherungsjahre
Ø 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr
→ Lebensdurchschnitt: 0,8
Beide werden erwerbsgemindert.
Die Zurechnungszeit wird bei beiden mit 0,8 Entgeltpunkten je Jahr bewertet.
Das Alter spielt für die Bewertung der Zurechnungszeit keine eigenständige Rolle.
Entscheidend ist allein der bis dahin erreichte Lebensdurchschnitt.
4. Zusammenspiel von Zugangsfaktor und Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit wirkt nicht korrigierend, sondern fortschreibend.
Sie gleicht Unterschiede im Erwerbsleben nicht aus, sondern verstärkt sie rechnerisch.
Wer bis zum Eintritt der Erwerbsminderung einen niedrigen Durchschnitt an Entgeltpunkten erreicht hat, wird auch in der Zurechnungszeit mit diesem niedrigeren Wert bewertet – unabhängig davon, wie alt die versicherte Person ist.
Damit erklärt sich, warum jüngere Versicherte unter Umständen nicht schlechter, sondern sogar relativ günstiger gestellt sein können als ältere Versicherte.
Versicherter A (40 Jahre)
20 Versicherungsjahre
Ø 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr
→ Lebensdurchschnitt: 0,8
Versicherter B (50 Jahre)
30 Versicherungsjahre
Ø 0,7 Entgeltpunkte pro Jahr
→ Lebensdurchschnitt: 0,7
Beide werden erwerbsgemindert.
Die Zurechnungszeit wird
– bei A mit 0,8
– bei B nur mit 0,7 Entgeltpunkten je Jahr bewertet.
Obwohl B länger gearbeitet hat, wird seine Zurechnungszeit niedriger bewertet.
Die Zurechnungszeit schreibt die bisherige Erwerbsbiografie rechnerisch fort.
5. Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente
Warum wird die Erwerbsminderungsrente dauerhaft gekürzt?
Der Gesetzgeber behandelt die Erwerbsminderungsrente als vorzeitige Rentenleistung.
Der Abschlag soll den längeren Rentenbezug ausgleichen und ist gesetzlich auf maximal 10,8 % begrenzt.
Gilt der Abschlag auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr?
Ja. Auch bei einem sehr frühen Rentenbeginn steigt der Abschlag nicht über 10,8 % hinaus.
Maßgeblich ist die Altersgrenze von 62 bis 65 Jahren.
Wird bei der Zurechnungszeit mein letztes Einkommen zugrunde gelegt?
Nein. Entscheidend ist der durchschnittliche Verlauf der bisherigen Versicherungsbiografie.
Die Zurechnungszeit schreibt diesen Durchschnitt rechnerisch fort.
Kann eine Erwerbsminderungsrente abschlagsfrei sein?
Nein. Für Erwerbsminderungsrenten sieht das Gesetz keine abschlagsfreie Inanspruchnahme vor.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente, zu Abschlägen und zur Rentenhöhe sowie zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente:



Christian Carstens says
„Der Zugangsfaktor ist also für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, …“
Verstehe ich so, dass der geminderte Zugangsfaktor lediglich auf die Rentenpunkte Anwendung findet, welche durch die Zurechnungszeit ergeben.
Die bereits vorhandenen Rentenpunkte werden mit dem Zugangsfaktor 1.0 bewertet. Verstehe ich das richtig?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Carstens,
so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht. Die Kürzung des Zugangsfaktors bewirkt bei der „normalen“ Altersrente, dass pro Monat früher in Anspruch genommener Rente Abschläge von 0,3 % erfolgen. Die bereits vorhandenen Rentenpunkte werden also nur dann mit dem Zugangsfaktor 1 bewertet, wenn das Rentenalter erreicht ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Erwerbsminderungsrente.
Nach Einführung der Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus, dass Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein Ausweichen auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden. Im Ergebnis werden die Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit allerdings mit erheblich geringeren Abschlägen belastet als Versicherte, die vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nehmen. Die Abschläge für den von der Erwerbsminderung Betroffenen betragen höchstens 10,8 % (da die Vollendung des 65. Lebensjahres als für die Berechnung maßgeblicher Zeitpunkt dient). Bei „normaler“ Altersrente zählt in der Regel das 67. Lebensjahr. Die frühestmögliche Inanspruchnahme liegt nach dem vollendeten 63. Lebensjahr. Der mögliche Abschlag beträgt also bei der „normalen“ Altersrente 14,4 % (4 Jahre x 12 Monate x 0,3 %).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hubertus Cloppenburg says
Hallo Herr Nippel, ist es korrekt, dass mit der Altersrente der Zugangsfaktor aus der Erwerbsminderungsrente beibehalten wird? Der Zugangsfaktor wird also nicht auf 1.0 erhöht. So wird dies im Rentenbescheid dargestellt.