
Einkommen gemäß dem SGB II sind gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit den grundlegenden Urteilen vom 30. Juli 2008 (
www.sozialgerichtsbarkeit.deB 14 AS 26/07 R;
www.sozialgerichtsbarkeit.deB 14 AS 43/07;
www.sozialgerichtsbarkeit.deB 14/7 b AS 12/07 R) alle tatsächlichen Zuflüsse an Geld oder Geldeswert während des Bedarfszeitraums. Mittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten hatte, sind – soweit sie zu Beginn der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden waren – Vermögen.
Ob etwas Einkommen oder Vermögen ist, entscheidet sich nach dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts also im Wesentlichen danach, wann ein Antrag zum Erhalt von Leistungen nach dem SGB II gestellt wurde.
Die oben genannten Urteile des Bundessozialgerichts beantworten aber nicht die Frage, wie die Schenkung einer Eigentumswohnung während der Hilfebedürftigkeit zu werten ist. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt allerdings praktisch keine Vermögensübergänge und -übertragungen nach Antragstellung zu. Dies gilt dann auch für die Schenkung einer Eigentumswohnung während der Zeit der Hilfebedürftigkeit. Dies wird heftig kritisiert. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stelle sich als fortgesetzte höchstrichterliche Vermögensenteignung dar (so Brühl, in Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialgesetzbuch II, 3. Auflage, zu § 11 Rdnr. 19). Es sei geradezu eine juristische Perversion, wenn ein gewonnenes bzw. geschenktes Auto oder Haus als (einmaliges) Sach- Einkommen angesehen werde (so Brühl, s. o. Rdnr. 17 mit Hinweis auf einen www.justiz.nrw.de.deBeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19. März 2007 – S 27 AS 59/07 ER –).
Trotz aller Kritik an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen sollte aber nicht übersehen werden, dass sich die Ämter an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu halten haben. Bei Schenkungen ist also höchste Vorsicht geboten! Die Ämter müssen – entgegen einer verbreitet vertretenen Auffassung – nicht „dankbar“ dafür sein, dass sie bei Einzug des Leistungsempfängers in die „geschenkte Wohnung“ nunmehr die „Miete sparen“.
Das zuvor Ausgeführte gilt auch, wenn es durchaus Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Beispiel hinsichtlich der Behandlung von Erbschaften gibt. So wertete das www.justiz.nrw.deSozialgericht Aachen in einem Urteil vom 11. September 2007 eine während des Leistungsbezugs angefallene Erbschaft als Vermögen (S 11 AS 124/07) und wies diesbezüglich auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts hin (Sozialgericht Aachen).
[16] … Die Zuflusstheorie wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt, in welchem die Zahlung aufgrund eines geerbten Unterhaltsanspruchs als Einkommen gewertet worden war (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 16/98).
[17] Diese Auffassung überzeugte die Kammer nicht. Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.
Karl Paul meint
Wir möchten unserem Sohn, der immer mal wieder in Hartz4 fällt, eine Eigentumswohnung (54qm, Wert ca: 110.000 €), die er selber bewohnt, in Dresden schenken, z. B. als vorweggenommenes Erbe mit Rückfallklausel. Z. Z. der geplanten Schenkung und seit ca. 3 Jahren bezieht er kein Hartz4. Wir würden eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch mit eintragen lassen wollen.
Wäre die Wohnung damit vor Zwangsversteigerungen gesichert? Hätte z. B. das Arbeitsamt trotzdem Zugriff darauf?
Danke
MfG
Karl Paul