Einkommen gemäß dem SGB II waren gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit grundlegenden Urteilen vom 30. Juli 2008 (www.sozialgerichtsbarkeit.deB 14 AS 26/07 R; www.sozialgerichtsbarkeit.deB 14 AS 43/07; www.sozialgerichtsbarkeit.deB 14/7 b AS 12/07 R) alle tatsächlichen Zuflüsse in „Geld oder Geldeswert“ während des Bedarfszeitraums.
Bis 1. August 2016 gehörten gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II alter Fassung auch „Einnahmen in Geldeswert“ zum Einkommen.
Ab August 2016 wurde der Zusatz „oder Geldeswert“ in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II neuer Fassung aber gestrichen. „Einnahmen in Geldeswert“ wurden in § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) … Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 Abs. 1 S. 2 SGB II auf Einnahmen im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes beschränkt. Demzufolge ist die Schenkung einer Eigentumswohnung kein „Einkommen“ im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II neuer Fassung mehr.
Die geschenkte Immobilie ist in dem Folgemonat nach der Schenkung dem Vermögen zuzuordnen.
Fraglich wird dann, ob dieses Vermögen einzusetzen ist.
Zur Frage, ob ein selbst genutztes Hausgrundstück und eine Eigentumswohnung als Vermögen zu berücksichtigen ist, gibt es eine ausdrückliche Regelung in § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
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(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
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4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II. Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung ist danach nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um ein „selbst genutztes“ Hausgrundstück oder eine „selbst genutzte“ Wohnung handelt. Das Hausgrundstück und/oder die Wohnung muss auch von angemessener Größe sein. Solange also der Leistungsempfänger in der Wohnung lebt dürfte auch die geschenkte Wohnung zum Schonvermögen gehören. Nach § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
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(4) … Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 4 S. 2 SGB II gilt für die Bewertung der Zeitpunkt des Erwerbs. Spätestens zum Zeitpunkt der Schenkung muss der Leistungsempfänger also in der Wohnung leben.
Zur „angemessenen Größe“ im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II vergleiche den Beitrag:
Karl Paul says
Wir möchten unserem Sohn, der immer mal wieder in Hartz4 fällt, eine Eigentumswohnung (54qm, Wert ca: 110.000 €), die er selber bewohnt, in Dresden schenken, z. B. als vorweggenommenes Erbe mit Rückfallklausel. Z. Z. der geplanten Schenkung und seit ca. 3 Jahren bezieht er kein Hartz4. Wir würden eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch mit eintragen lassen wollen.
Wäre die Wohnung damit vor Zwangsversteigerungen gesichert? Hätte z. B. das Arbeitsamt trotzdem Zugriff darauf?
Danke
MfG
Karl Paul
Kerstin says
Bekomme seit einigen Jahren Hartz IV Aufstockung. Jetzt will mir meine Mutter ihre Wohnung schenken, die sie aber noch selbst bewohnt (mit Nießbrauchrecht). Wie wirkt sich das auf mein Hartz IV aus?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Kerstin,
die Wohnung Ihrer Mutter stellt sich für Sie nicht als Schonvermögen dar, sofern Sie die Wohnung nicht selbst nutzen.
Sie müssen Vermögen für Ihren Lebensunterhalt einsetzen. Wenn also die mit einem Wohnrecht für Ihre Mutter belastete Wohnung einen Verkehrswert hätte, müssten Sie die Wohnung veräußern und davon Ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Solange Sie aus dem Veräußerungserlös leben könnten und solange Sie oberhalb der Grenzen eines Schonvermögens liegen würden, würden Sie keine Leistungen mehr erhalten!
Das Jobcenter kann den Hilfesuchenden auf die Verwertung des Vermögens verweisen, bevor eine Pflicht besteht, Arbeitslosengeld zu gewähren … (vergleichen Sie dazu den Beitrag Anrechenbares Vermögen bei der Berechnung des ALG II – Verwertbarkeit, Absetzbeträge, Schonvermögen). Vielleicht helfen Ihnen zukünftig ja Pläne zur Anhebung der „Vermögensfreigrenzen“, die zurzeit von Hubertus Heil angesprochen werden …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt