Kurz erklärt: Die Grundrente ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte, der automatisch zur Rente hinzukommt – geregelt in § 76 g SGB VI. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Gleichzeitig wird das Einkommen nach § 97 a SGB VI geprüft. In der Grundsicherung (SGB XII / SGB II) ist ein Teil der Grundrente über besondere Freibeträge geschützt (§ 82 a SGB XII, § 11 b Abs. 2 a SGB II).
1. Einkommensgrenzen & Einkommensanrechnung
Die Grundrente wird ohne klassische Bedürftigkeitsprüfung gewährt. Es bleibt also bei der Rentenberechtigung. Allerdings ist der Zuschlag an Entgeltpunkten an eine Einkommensprüfung geknüpft. Rechtsgrundlage ist § 97 a SGB VI.
Der Zuschlag wird nur insoweit ausgezahlt, wie das zu berücksichtigende Einkommen bestimmte Freibeträge nicht überschreitet. Überschreitungen führen zu einer Abschmelzung des Grundrentenzuschlags.
- keine Bedürftigkeitsprüfung im Sinne klassischer Sozialhilfe,
- aber Einkommensanrechnung auf den Zuschlag,
- maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen plus bestimmte weitere Einkünfte.
- das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG,
- der steuerfreie Teil von Renten,
- die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- bei Alleinstehenden unter 1.250 €,
- bei Ehepaaren unter 1.950 €
monatlich liegt. Diese Beträge ergeben sich aus dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwertes bzw. dem doppelten Wert für Ehepaare, vgl. § 97 a Abs. 4 SGB VI.
Die Prüfung erfolgt nicht nur zum Rentenbeginn, sondern jährlich wiederkehrend. Einkommen kann sich durch Rentenanpassungen, Kapitalerträge oder Erwerbseinkommen verändern – das wirkt sich dann auch auf den Grundrentenzuschlag aus.
2. Welche Zeiten zählen als Grundrentenzeiten?
Kernvoraussetzung für die Grundrente ist eine gewisse Dauer an Grundrentenzeiten. Erst wenn mindestens 33 Jahre solcher Zeiten (ggf. gestaffelt bis 35 Jahre) erreicht sind, kann ein Zuschlag ermittelt werden – § 76 g Abs. 1 SGB VI.
Was sind Grundrentenzeiten im Sinne des § 76g SGB VI?
Nach § 76 g Abs. 2 SGB VI umfassen Grundrentenzeiten insbesondere bestimmte Pflichtbeitrags-, Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten.
- Pflichtbeitragszeiten aus versicherter Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes (§§ 57, 249 b SGB VI),
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen in bestimmten Zeiträumen,
- bestimmte Anrechnungszeiten (z. B. bei Krankheit oder Übergangsgeld) im Sinne von § 58 SGB VI,
- Zeiten, in denen freiwillige Beiträge als Pflichtbeiträge gelten oder Beiträge für Anrechnungszeiten vom Träger mitgetragen wurden (§ 55 Abs. 2 SGB VI).
- Es zählen v. a. Zeiten, in denen Beiträge zur Rentenversicherung geflossen sind oder Kinder erzogen / Angehörige gepflegt wurden.
- Reine Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Beitragsleistung sind kritisch.
- Die Deutsche Rentenversicherung prüft die Zuordnung automatisch anhand des Versicherungsverlaufs.
Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören nach § 76 g Abs. 2 S. 3 SGB VI insbesondere:
- Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld I,
- Zeiten mit Arbeitslosengeld II,
- Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe.
Damit wird die Grundrente bewusst auf Versicherte ausgerichtet, die trotz langjähriger Beitragszahlung nur geringe Entgeltpunkte erworben haben – nicht auf Zeiten reinen Leistungsbezugs ohne (oder mit geringer) Beitragszahlung.
3. Grundrente in der Grundsicherung (SGB XII & SGB II)
Erhaltene Grundrente stellt **Einkommen** im Sinne der Grundsicherung im Alter und beim Bürgergeld dar. Um langjährig Versicherte nicht erneut „auf Grundsicherungsniveau zurückzustutzen“, hat der Gesetzgeber besondere Freibeträge vorgesehen.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere:
- § 82 a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten in der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- § 11 b Abs. 2 a SGB II – Verweis im Bürgergeldrecht (SGB II) auf den Freibetrag des SGB XII.
- 100 € monatlich aus der gesetzlichen Rente sowie
- 30 % des darüber liegenden Rentenanteils
als Einkommen anrechnungsfrei, höchstens jedoch bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Für das Bürgergeld (SGB II) gilt dieser Freibetrag entsprechend, vgl. § 11 b Abs. 2 a SGB II.
In der Praxis bedeutet dies: Wer aufgrund der Grundrente eine höhere Rente erhält, behält in der Grundsicherung einen spürbaren Vorteil. Die Grundrente führt also nicht nur „auf dem Papier“ zu höheren Rentenansprüchen, sondern wirkt sich – über den Freibetrag – tatsächlich auf das verfügbare Einkommen aus.
Vertiefend zur Anrechnung von Renten in der Grundsicherung:
4. Häufige Fragen
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf die Grundrente?
Voraussetzung ist eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten im Sinne von § 76 g Abs. 2 SGB VI. Die Prüfung erfolgt automatisch durch die Deutsche Rentenversicherung.
Welche Jahre zählen für die Grundrente?
Es zählen vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Zeiten der Kindererziehung, Zeiten der Pflege sowie bestimmte Anrechnungszeiten (Krankheit, Übergangsgeld). Zeiten mit Arbeitslosengeld I, II oder Sozialhilfe gelten ausdrücklich nicht als Grundrentenzeiten.
Wie hoch sind die Einkommensgrenzen für die volle Grundrente?
Die volle Grundrente wird bei einem anrechenbaren Einkommen bis 1.250 € für Alleinstehende und 1.950 € für Ehepaare gewährt. Bei Überschreiten dieser Grenzen wird der Zuschlag schrittweise gekürzt – § 97 a SGB VI.
Wird die Grundrente in der Grundsicherung vollständig angerechnet?
Nein. In der Grundsicherung im Alter und beim Bürgergeld bleibt ein Teil der Grundrente anrechnungsfrei: 100 € plus 30 % des darüber hinausgehenden Rentenanteils, bis maximal zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (§ 82 a SGB XII, § 11 b Abs. 2 a SGB II).
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Antagsfristen, Altersrente, Wartezeiten und Kindererzeihungszeiten:
§ 76 g SGB VI · § 97 a SGB VI · § 55 SGB VI · § 58 SGB VI · § 82 a SGB XII · § 11 b SGB II.



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