Auf den ersten Blick wirken die in § 104 SGB VII und § 105 SGB VII geregelten Haftungsausschlüsse bei Arbeitsunfällen überraschend. Denn sie führen dazu, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitsunfall verletzt wird, bestimmte zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend machen kann, die ihm bei einem „normalen“ Unfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses zustehen würden.
1. Grundsatz: Kein Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen
Während ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter vom Schädiger regelmäßig Ersatz sämtlicher Personenschäden, insbesondere auch Schmerzensgeld, verlangen kann, gilt dies bei einem Arbeitsunfall nicht.
Der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer kann wegen fahrlässig verursachter Personenschäden – etwa Schmerzen, Leiden oder immaterieller Schäden –
- weder den Unternehmer,
- noch einen Arbeitskollegen,
- noch den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft)
auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen. Diese Haftungsbeschränkung ergibt sich aus § 104 SGB VII (Beschränkung der Haftung des Unternehmers) sowie § 105 SGB VII (Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen).
2. Verfassungsrechtliche Einordnung
Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitsunfall verletzt werden, gegenüber sonstigen Unfallopfern ist verfassungsrechtlich überprüft worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Februar 1995 (BVerfG, Beschluss vom 08.02.1995 – 1 BvR 753/94) entschieden, dass diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß ist.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung – insbesondere Renten- und Versorgungsleistungen – den Ausschluss von Schmerzensgeld ausgleichen können.
3. Gründe für die Haftungsfreistellung
1. Finanzierungsargument
Die gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich durch Beiträge der Unternehmer finanziert.
Der Gesetzgeber sieht es deshalb als gerechtfertigt an, den Unternehmer im Gegenzug von zusätzlichen Haftungsrisiken für Personenschäden freizustellen.
2. Friedensargument
Die Haftungsfreistellung dient dem Schutz des Betriebsfriedens. Würden Arbeitnehmer nach Arbeitsunfällen regelmäßig Schmerzensgeldansprüche gegen Arbeitgeber oder Kollegen geltend machen können, wären innerbetriebliche Konflikte vorprogrammiert.
3. Liquiditätsargument
Der verletzte Arbeitnehmer hat mit dem Unfallversicherungsträger einen dauerhaft leistungsfähigen Schuldner.
Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines Schädigers besteht damit nicht.
4. Ergebnis
Die Haftungsausschlüsse der § 104 SGB VII und § 105 SGB VII führen dazu, dass zivilrechtliche Ansprüche wegen Personenschäden bei Arbeitsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber ersetzt diese Ansprüche durch ein umfassendes System der gesetzlichen Unfallversicherung, das auf Sach-, Geld- und Rentenleistungen ausgerichtet ist – nicht auf Schmerzensgeld.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zu Verletztengeld, MdE und Wegeunfall:


Schreiben Sie einen Kommentar