Dieser Beitrag beschreibt die Corona-Sonderregelungen zu Hartz 4 / Leistungen nach dem SGB II auf Grundlage von § 67 SGB II (erleichterter Zugang zu sozialer Sicherung).
Die dargestellten Erleichterungen galten nur für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 begonnen haben.
Die Rechtslage im Bereich der Grundsicherung (heute Bürgergeld) hat sich seitdem mehrfach geändert. Für laufende Verfahren ist dieser Beitrag daher in der Regel nicht mehr aktuell.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 25. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales – BT-Drs. 19/18107 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) – Drucksache 19/18107 – unverändert angenommen.
Der Bundestag hat damit deutliche Erleichterungen bei der Bewilligung für Leistungen nach dem SGB II beschlossen und in § 67 SGB II ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus geregelt:
- Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, sofern das Vermögen nicht erheblich ist. Dabei wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird, § 67 Abs. 2 SGB II.
Zu Abs. 2
Abs. 2 regelt ein wesentlich vereinfachtes Verfahren bei der Berücksichtigung von Vermögen für die Bewilligungszeiträume nach Abs. 1. Die Prüfung, ob erhebliches verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcenter wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist es sachgerecht, auch hinsichtlich der Prüfung erheblichen Vermögens ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.
Nach Ablauf von sechs Monaten werden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht. Dies gilt auch dann, wenn der ab 1. März 2020 beginnende Bewilligungszeitraum über den 30. Juni 2020 andauert.
- Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, § 67 Abs. 3 SGB II.
Zu Abs. 3
Abs. 3 regelt die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für die Bewilligungszeiträume nach Abs. 1. Dabei entfällt die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für einen Zeitraum von sechs Monaten durch eine Fiktion der Angemessenheit. Die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sollen sich nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen.
Nach Ablauf von sechs Monaten findet die Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 Anwendung, wobei die zusätzliche Frist nach S. 1 nicht mindernd wirkt. Danach werden die tatsächlichen Aufwendungen, auch soweit sie unangemessen sind, weiter als Bedarf anerkannt, solange es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken – in der Regel höchstens für sechs (weitere) Kalendermonate. Eine bereits bestandskräftige Kostensenkung hat jedoch Bestand.
- Über den Anspruch ist vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate zu entscheiden, eine Verkürzung ist nicht zulässig, § 67 Abs. 4 SGB II. Außerdem erfolgt eine von der vorläufigen Festsetzung abweichende endgültige Festsetzung nur auf Antrag, wenn sich die Einkommenslage schlechter als prognostiziert darstellt.
Zu Abs. 4
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Mit S. 1 wird geregelt, dass über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate zu entscheiden ist. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten. Bei der Entscheidung sollte in Bezug auf die prognostizierten Verhältnisse nur eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung erfolgen, um eine möglichst schnelle und unbürokratische Leistungsbewilligung zu gewährleisten. …
- Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich, § 67 Abs. 5 SGB II.
Zu Abs. 5
…
Die vorgenannten Änderungen überraschen positiv – die neuen Regelungen vereinfachen den Zugang zum Leistungsbezug erheblich.
Die Jobcenter werden im Zuge der Corona-Krise voraussichtlich in „Arbeit versinken“. Die einzelnen Regelungen sind geeignet und wahrscheinlich erforderlich, rasche Hilfe zu ermöglichen.
Mit zahlreichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit den oben genannten Punkten dürfte allerdings auf unabsehbare Zeit zu rechnen sein.
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Magoscha says
Es wäre super, wenn man von Harz4 100 € mehr hätte. Die Preise steigen.
Danke L.G