Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte

(9 Beiträge)

 

VG Wort - Zählpixel

1. Gesetzestext2. Kommentierung3. Beitragsliste
Gesetzestext (Stand: 31. Januar 2022)
§ 7 Leistungsberechtigte

  • (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
    • 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
    • 2. erwerbsfähig sind,
    • 3. hilfebedürftig sind und
    • 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

         Ausgenommen sind

    • 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    • 2. Ausländerinnen und Ausländer,
      • a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
      • b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,

          und ihre Familienangehörigen,

    • 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

         Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

  • (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
  • (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    • 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
    • 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    • 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
      • a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
      • b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
      • c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
    • 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
  • (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    • 1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    • 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    • 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    • 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
  • (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
    • 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
    • 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.

         Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

  • (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
    • 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
    • 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
    • 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

         Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

  • (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
  • (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
    • 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
    • 2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
      • a) erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
      • b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
    • 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

zur Übersicht SGB II

 

Kommentierung

§ 7 SGB II regelt die Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände für Grundsicherungsansprüche nach dem SGB II.

  • [1] Abs. 1 regelt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen.

    Voraussetzung für Leistungen ist zunächst eine erwerbsfähige (Abs. 1 S. 1 Nr. 2), hilfebedürftige (Abs. 1 S. 1 Nr. 3) Person. Das Erwerbsfähigenalter beginnt mit der Vollendung des 15. Lebensjahres (Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Die Erwerbsfähigkeit setzt die körperliche, geistige und seelische Fähigkeit voraus, mindestens 3 Stunden täglich arbeiten zu können.

    Anspruchsberechtigte sind nur diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II.

    Grundsätzlich werden die Leistungen nach dem SGB II unabhängig von der Staatsangehörigkeit gewährt. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthält aber einige Sonderregelungen für Ausländer, die deren Leistungsbezug ausschließen.
  • [2] Die Bedarfsgemeinschaft wird in den Abs. 2, 3 und 3 a SGB II angesprochen.

    Bedarfsgemeinschaft wird in § 7 Abs. 3 SGB II als eine Einstand- und Verantwortungsgemeinschaft definiert, über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

    Partner im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a bis c SGB II sind der nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehepartner, Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz oder Partner einer Einstandsgemeinschaft.

    Die Einstandsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II häufig Ausgangspunkt von Streitigkeiten. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer Person in einem Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Die drei Elemente Partnerschaft, gemeinsamer Haushalt und der Wille zur wechselseitigen Verantwortungsübernahme müssen kumulativ vorliegen.
  • [3] Abs. 4 sieht Leistungsausschlüsse für Rentner und für Personen in einer stationären Einrichtung vor.
  • [4] Weitere Leistungsausschlüsse sind in § 7 Abs. 4 a SGB II enthalten. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten müssen erreichbar sein.
  • [5] Die Absätze 5 und 6 regeln schließlich Leistungsausschluss für alle Auszubildende, Schüler und Studierende.

    Auszubildende, Schüler und Studierende erhalten grundsätzlich Leistungen nach dem BAföG. Sie können gegebenenfalls nur Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 27 SGB II erhalten, § 7 Abs. 5 SGB II.

    Gemäß Abs. 6 findet das SGB II auch keine Aufwendungen für auf Auszubildende gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

    Erläuternd führt der Gesetzentwurf vom 5. September 2003 (Bundestagsdrucksache 15/1516) zu § 7 aus (Seite 50):

            Auszug aus dem Gesetzentwurf

         Zu § 7 (Berechtigte)

    Die Vorschrift legt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit den Kreis der Berechtigten fest. Berechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis unter 65 Jahren. Ausgeschlossen sind Personen in Schulausbildung und Hochschulausbildung, Personen, die stationär untergebracht sind und Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nummer 4 nimmt für alle Berechtigten Bezug auf den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 30 Abs. 1 SGB I.

    ...

 

mehr zum Thema

 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 7 SGB II angesprochen:


  • Europaflagge
    Leistungsausschluss von Unionsbürgern bei Arbeitslosigkeit

    Wann haben EU-Ausländer einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II? ... Gilt auch für EU-Ausländer der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II? ...
    | mehr
  • verschiedene Auffassungen zwischen dem LSG NRW und dem BSG zur Sozialhilfe für Unionsbürger 1
    verschiedene Auffassungen zwischen dem LSG NRW und dem BSG zur Sozialhilfe für Unionsbürger

    ... freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sind nach der Rechtsprechung des BSG zur Sozialhilfe berechtigt - dem widerspricht das LSG Nordrhein-Westfalen ...
    | mehr
  • Leistungsausschlüsse beim Hartz IV für EU-Ausländer 2
    Leistungsausschlüsse beim Hartz IV für EU-Ausländer

    § 7 SGB II schließt zunächst Ausländer und ihre Familienangehörigen von Leistungen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts von Leistungen aus. ...
    | mehr
  • rotes Buch mit Aufschrift Sozialrecht und Paragraf
    Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft

    Behandlung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft / Haushaltsgemeinschaft ... | ... Kinder in der Bedarfsgemeinschaft und in der Haushaltsgemeinschaft ...
    | mehr
  • Hartz IV für Studenten während eines Urlaubssemesters 3
    Hartz IV für Studenten während eines Urlaubssemesters

    ... ein Student ist während eines Urlaubssemesters in der Regel von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ...
    | mehr
  • Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten 4
    Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten

    Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für Auszubildende und Studenten ... | ... Ausschluss von Leistungen ... | ... besondere Mehrbedarfe ...
    | mehr
  • EU-Angehörige als Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 SGB II 5
    EU-Angehörige als Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 SGB II

    ... zur Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit EU-Gemeinschaftsrecht ... | ... zur Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit ...
    | mehr
  • Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II im ersten Jahr des Zusammenlebens 6
    Vermutung der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II im ersten Jahr des Zusammenlebens

    ... viele wissen dies nicht: gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II kann im ersten Jahr des Zusammenlebens noch kein Wille vermutet werden, für den anderen einzustehen
    | mehr
  • Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II 7
    Zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II

    ... zum Begriff der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 und 3 a SGB II ... | ... kurz zum Gesetzestext des § 7 SGb II und zu zwei Gerichtsentscheidungen ...
    | mehr


 
 Über das Stichwortverzeichnis finden Sie weitere Beiträge zu sozialrechtlichen Fragestellungen:

  • Bild Stichwortverzeichnis
    Stichwortverzeichnis – Sozialrecht in Stichworten
     
    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge, die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten … | mehr
GesetzestextKommentierungmehr zum Thema

 

SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel … (1)
§ 6 SGB II – Träger der Grundsicherung (1)
§ 6 d SGB II – Jobcenter (1)
§ 7 SGB II – Leistungsberechtigte (9)
§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit (1)
§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit (5)
§ 11 SGB II – zu berücksichtigendes Einkommen (14)
§ 11 a SGB II – nicht zu berücksichtigendes … (4)
§ 11 b SGB II – Absetzbeträge (9)
§ 12 SGB II – zu berücksichtigendes Vermögen (9)
§ 12 a SGB II – Vorrangige Leistungen (1)
§ 14 SGB II – Grundsatz des Fördern (1)
§ 15 SGB II – Eingliederungsvereinbarung (2)
§ 19 SGB II – Arbeitslosengeld II, Sozialgeld … (1)
§ 20 SGB II – Regelbedarf zur Sicherung des … (2)
§ 21 SGB II – Mehrbedarfe (2)
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (17)
§ 22 a SGB II – Satzungsermächtigung (1)
§ 22 b SGB II – Inhalt der Satzung (1)
§ 22 c SGB II – Datenerhebung (1)
§ 23 SGB II – Besonderheiten beim Sozialgeld (1)
§ 24 SGB II – abweichende Erbringung von … (2)
§ 26 SGB II – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (1)
§ 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende (2)
§ 30 SGB II – berechtigte Selbsthilfe (1)
§ 31 SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (2)
§ 31 a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (2)
§ 31 b SGB II – Beginn und Dauer der Minderung (1)
§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse (1)
§ 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen (2)
§ 36 SGB II – Örtliche Zuständigkeit (1)
§ 37 SGB II – Antragserfordernis (1)
§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (1)
§ 39 SGB II – sofortige Vollziehbarkeit (4)
§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften (2)
§ 42 SGB II – Fälligkeit, Auszahlung und … (1)
§ 43 SGB II – Aufrechnung (1)
§ 44 b SGB II – gemeinsame Einrichtung (1)
§ 51 b SGB II – Datenerhebung und -verarbeitung … (1)
§ 52 SGB II – automatisierter Datenabgleich (3)
§ 53 SGB II – Statistik und Übermittlung … (1)
§ 67 SGB II – Vereinfachtes Verfahren … (1)
Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG