Die Jobcenter sind die zentralen Anlaufstellen für Menschen, die Bürgergeld beziehen oder beantragen möchten. Sie führen die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II durch und sind organisatorisch als **gemeinsame Einrichtungen** der Bundesagentur für Arbeit und der **kommunalen Träger** (Kreise oder kreisfreie Städte) ausgestaltet. Ziel ist, Leistungsberechtigte bei der Eingliederung in Arbeit zu unterstützen und den Lebensunterhalt zu sichern.
1. Entstehung der Jobcenter
Bis Ende 2004 lag die Zuständigkeit für Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe getrennt bei Arbeitsämtern und Sozialämtern. Mit den sogenannten Hartz-IV-Reformen wurde zum 1. Januar 2005 das SGB II eingeführt, das beide Systeme zusammenführte.
Zunächst wurden die Aufgaben durch sogenannte Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) wahrgenommen. Diese Mischverwaltung war jedoch verfassungsrechtlich problematisch. Das BVerfG, 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04 erklärte sie wegen Verstoßes gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen für unzulässig.
Infolge der Entscheidung wurde 2010 das Grundgesetz um Art. 91e GG ergänzt, der die Zusammenarbeit von Bund und Kommunen bei der Grundsicherung ausdrücklich zulässt.
2. Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage der Jobcenter findet sich im SGB II, insbesondere in den Vorschriften:
- § 6 SGB II – Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 6a SGB II – Zugelassene kommunale Träger (Optionskommunen)
- § 6d SGB II – Bezeichnung „Jobcenter“
- § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtung
Nach diesen Vorschriften führen die **Bundesagentur für Arbeit** und die **kommunalen Träger** die Grundsicherung als gemeinsame Einrichtungen unter der Bezeichnung *Jobcenter* durch.
3. Aufgaben und Zuständigkeiten
Jobcenter gewähren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und fördern die Eingliederung in Arbeit. Sie sollen nach dem Grundsatz des „Förderns und Forderns“ den Leistungsbeziehenden helfen, ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden.
Wichtige Aufgaben sind:
- Bearbeitung von Anträgen auf Bürgergeld
- Berechnung und Auszahlung der Leistungen nach § 19 SGB II
- Erstattung der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II
- Beratung und Vermittlung in Arbeit, Qualifizierungsmaßnahmen und Eingliederungsleistungen
- Koordination mit anderen Leistungsträgern (z. B. Sozialamt, Jugendamt, Rentenversicherung)
4. Organisationsformen der Jobcenter
Es bestehen zwei Formen:
- Gemeinsame Einrichtungen – gebildet von der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern (Landkreisen, kreisfreien Städten), §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 44b SGB II.
- Zugelassene kommunale Träger (Optionskommunen) – führen die Aufgaben nach § 6a SGB II in eigener Verantwortung durch.
Beide Organisationsformen führen die einheitliche Bezeichnung Jobcenter (§ 6d SGB II).
Damit wurde das frühere Nebeneinander von ARGE-Modellen und kommunalen Trägerschaften abgelöst.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Bürgergeld & SGB II:



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