Kurz erklärt: Auch in der Bedarfsgemeinschaft (Bürgergeld) bleibt der familienrechtliche Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB bestehen. In der Praxis wird Unterhalt häufig durch Naturalunterhalt (Wohnen, Essen, Betreuung) erfüllt; bei getrennten Eltern schuldet der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt. Zahlt dieser nicht (oder zu wenig), leistet zunächst das Jobcenter vor – Ansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen gehen dann nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf das Jobcenter über.
1. Überblick: Wer zahlt was?
- Naturalunterhalt: In der Bedarfsgemeinschaft leisten betreuende Elternteile regelmäßig Naturalunterhalt (Wohnen, Pflege, Betreuung).
- Barunterhalt: Der getrennt lebende Elternteil ist nach BGB zum Barunterhalt verpflichtet (Leitlinie: Düsseldorfer Tabelle).
- Jobcenter-Vorleistung: Zahlt der Pflichtige nicht, übernimmt das Jobcenter zunächst – der Unterhaltsanspruch geht für die Leistungszeiträume auf das Jobcenter über (§ 33 SGB II).
- Unterhaltsvorschuss: Parallel/ergänzend kann UVG beantragt werden (s. unten).
Eine eigene Geltendmachung „für die Vergangenheit“ ist ausgeschlossen, soweit das Jobcenter bereits Leistungen erbracht hat (Anspruchsübergang) und der Unterhaltsverpflichtete nicht zur Unterhaltsleistung aufgefordert wurde. Für künftige Monate kann der zivilrechtliche Unterhalt weiter verfolgt werden.
2. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle dient bundesweit als Orientierung für den familienrechtlichen Barunterhalt. Sie knüpft an das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und an das Alter des Kindes an. Der Tabellenbetrag wird um anzurechnende Einnahmen des Kindes (insbes. Kindergeld) gekürzt. Für die konkrete Berechnung sind die aktuellen OLG-Leitlinien maßgeblich.
Aktuelle Bedarfssätze bitte der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle (OLG Düsseldorf) entnehmen; Tabellenbetrag ist um Kindergeld zu kürzen (hälftig/volles KG je nach Alter/Status).
Für die Einstufung ist das bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich (berufsbedingte Aufwendungen, vorrangige Schulden etc.). Der sich ergebende Tabellenbetrag wird um das Kindergeld gekürzt.
3. Unterhaltsvorschuss (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für Kinder Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil nicht oder zu wenig zahlt. Anspruch bis zum 18. Geburtstag (bei 12–17 Jahren zusätzliche Voraussetzungen). Die Beträge orientieren sich am Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) abzüglich hälftigen Kindergelds, geregelt in § 2 UVG.
Vertiefend zum Unterhaltvorschuss
4. Gesamtbedarf & Anrechnung im SGB II
Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus den Regelbedarfen (nach Anlage zu § 28 SGB XII) zuzüglich angemessener KdU abzüglich anrechenbarer Einnahmen (z. B. Unterhalt/UVG, Kindergeld, Einkommen). Kinderunterhalt erhöht nicht den Bedarf, sondern ist Einkommen des Kindes und wird angerechnet. Reichen Unterhalt/UVG nicht aus, stockt das Jobcenter auf.
Vertiefend zum Regelbedarf
5. Praxis-Tipps
- Mitwirkung: Aufforderungen des Jobcenters zu UVG-Antrag/Unterhaltsklärung nachkommen, sonst drohen Kürzungen.
- Belege sammeln: Titulierter Unterhalt, Zahlungsnachweise, Schriftverkehr mit Jugendamt/UVG-Stelle, Einkommensnachweise.
- Anspruchsübergang prüfen: Für welche Monate hat das JC geleistet? Nur künftige Unterhaltsmonate noch selbst durchsetzbar.
- Bereinigung (Barunterhaltspflichtiger): Berufsbedingte Aufwendungen/Schulden nur mit Nachweisen ansetzen.
6. Häufige Fragen
- Muss ich als betreuender Elternteil selbst klagen?
Meist nicht. Zahlt der Pflichtige nicht, leistet das Jobcenter vor und nimmt den Pflichtigen nach § 33 SGB II in Regress. Eine eigene Klage lohnt i. d. R. nur für künftige Zeiträume, wenn der Unterhalt über dem SGB-II-Bedarf liegt. - Wird UVG als Einkommen angerechnet?
Ja, Unterhaltsvorschuss ist Einkommen des Kindes und wird bei der BG-Berechnung berücksichtigt. - Welche Rolle spielt die Düsseldorfer Tabelle im SGB II?
Sie bestimmt den zivilrechtlichen Unterhaltsbedarf; im SGB II ist entscheidend, welche tatsächlichen Zahlungen als Einkommen zu berücksichtigen sind. - Kann das Jobcenter verlangen, UVG zu beantragen?
Ja. Das gehört zu den Mitwirkungspflichten. Eine Verweigerung kann leistungsrechtliche Folgen haben.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
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