Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 4. Gebühren und Kosten

Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenzen berechnen

Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens nach § 193 SGG

Beitrag vom 07.12.2017, aktualisiert am 30.10.2025

VG Wort - ZählpixelAuch eine obsiegende Behörde kann ausnahmsweise verpflichtet sein, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn sie durch ein eigenes Fehlverhalten – etwa eine unrichtige oder irreführende Begründung – Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Die Entscheidung über die Kostentragung erfolgt gemäß 193 SGG nach billigem Ermessen.

  • 1. Grundsatz der Kostentragung
  • 2. Fehlerhafte oder irreführende Begründung
  • 3. Falsche oder unterlassene Beratung
  • 4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Grundsatz der Kostentragung

Nach § 193 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostentragung.
Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.
In besonderen Fällen kann das Gericht jedoch auch der obsiegenden Behörde die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn deren Verhalten die Klage provoziert hat.

Grundsatz:
Eine Kostentragungspflicht der Behörde ist möglich, wenn diese durch eine unrichtige Begründung, eine unvollständige Auskunft oder unrichtige Beratung Anlass zur Klage gegeben hat.

2. Fehlerhafte oder irreführende Begründung

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen betont, dass auch eine obsiegende Behörde kostenpflichtig sein kann, wenn sie durch eine unrichtige oder irreführende Begründung die Klage veranlasst hat.

So führt das BSG aus (BSG, 18. Juli 1989 – 10 RKg 42/88):

Urteil des BSG vom 18. Juli 1989, 10 RKg 42/88

Ausnahmsweise kann das Gericht auch einem obsiegenden Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Prozessgegners auferlegen, wenn die Behörde durch eine unrichtige Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat.

Diese Rechtsprechung wurde ausdrücklich bestätigt (BSG, 30. August 2001 – B 4 RA 87/00):

Urteil des BSG vom 30. August 2001, B 4 RA 87/00

Obwohl die Beklagte in allen Instanzen obsiegt hat, war ihr die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Grund: unvollständige und irreführende Begründung des Verwaltungsakts, die eine rechtzeitige Prüfung durch die Klägerin verhinderte.

3. Falsche oder unterlassene Beratung

Auch eine unrichtige oder unterlassene Beratung kann eine Kostentragungspflicht der Behörde begründen.
Dies ergibt sich aus einem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg, 26. Januar 2006 – L 14 B 1397/05 AS ER):

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2006, L 14 B 1397/05 AS ER

Die Behörde verletzte ihre Pflicht, die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Abtretung ihrer Ansprüche hinzuweisen.
Sie hatte dadurch Anlass zur Klageerhebung gegeben. Es entsprach billigem Ermessen, der Behörde die Hälfte der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Praxis-Hinweis:
Die Kostentragungspflicht kann auch dann bestehen, wenn der Bescheid formell rechtmäßig, aber inhaltlich fehlerhaft oder missverständlich ist. Entscheidend ist, ob die Behörde durch ihr Verhalten den Rechtsstreit veranlasst hat.

4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Kostenentscheidungen, Widerspruch und Rechtsanwaltsgebühren:

  • Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens nach § 193 SGG 1

    Kostenerstattung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X)

    Wann muss die Behörde im Widerspruchsverfahren Kosten erstatten? Überblick zu § 63 SGB X – Pflicht zur Kostengrundentscheidung, notwendige Aufwendungen, Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und Rechtsprechung von BSG & LSG. | mehr

  • Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens nach § 193 SGG 2

    Widerspruch im Sozialrecht – Fristen, Ablauf, Kosten (§§ 83–88 SGG)

    Widerspruch im Sozialrecht: Fristen nach §§ 84–88 SGG, Ablauf des Verfahrens, Kosten, Abhilfebescheid. Mit Muster und Checkliste für die Praxis. | mehr

  • Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens nach § 193 SGG 3

    Rechtsanwaltsgebühren Sozialrecht: RVG Berechnung & Kosten

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht nach RVG. Dieser Leitfaden erklärt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren & Besonderheiten für Mandanten und Kollegen. | mehr

  • Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens nach § 193 SGG 4

    Betragsrahmengebühren im Sozialrecht (§ 14 RVG): Mittelgebühr, Beispiele & Berechnung

    Wie werden Betragsrahmengebühren im Sozialrecht berechnet? Erklärung zu § 14 RVG mit Beispielen (2302, 3102 VV-RVG), Mittelgebühr, Bemessung nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache – verständlich für Mandanten und Anwälte. | mehr

  • Kostentragungspflicht der Behörde trotz Obsiegens nach § 193 SGG 5

    Mittelgebühr nach dem RVG

    Mittelgebühr nach RVG einfach erklärt: Berechnung, Funktion, Kappungsgrenzen und Praxis. Mit Verweisen auf § 14 RVG, Betragsrahmengebühren und Nr. 2302 | mehr

Siehe auch:
§ 193 SGG · § 63 SGB X.

4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. cityman says

    24.10.2019

    Ich hatte mit dieser Argumentation und unter Hinweis auf die erstgenannte Rechtsprechung im SG-Verfahren eine Kostentragung der beklagten Behörde beantragt. Das SG hat jedoch beschlossen, dass keine Kosten zu erstatten sind. Ist nun eine separate Geltendmachung meiner Kosten bei der Behörde zu empfehlen (mit ggfs. anschließenden neuen SG-Verfahren)?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      24.10.2019

      Hallo Cityman,

      gegenüber dem Beschluss (?) oder Urteil (?) des SG können Sie ggf. Beschwerde oder Berufung einlegen. Hierzu ist dann allerdings bei einem Urteil zu beachten, dass der Beschwerdewert erreicht wird. Eine separate Geltendmachung bei der Behörde dürfte nach meiner Einschätzung keinen Sinn machen.

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten
  2. Claimant says

    14.05.2020

    Können diese Rechtsentscheidungen auch angewandt werden, wenn die Behörde bereits im Antragsverfahren eine unrichtige , unvollständige oder nicht rechtliche Begründung abgegeben und somit einen Widerspruch begünstigt hat? Wäre in diesem Fall zunächst ein außergerichtlicher Kostenerstattungsantrag zu empfehlen, gegen den im Ablehnungsfalle zu klagen wäre?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.05.2020

      Hallo Claimont,

      im Antragsverfahren entstandene Kosten werden grundsätzlich nicht ersetzt.

      Für das Widerspruchsverfahren enthält § 63 SGB X die entsprechenden Regelungen. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB XII spricht von einem „erfolgreichen“ Widerspruch. § 63 SGB X weicht von § 193 SGG also stark ab.

      Ich würde es zwar sehr begrüßen, wenn auch die Kosten der Vertretung nach § 63 SGB X ersetzt werden, wenn der Widerspruch durch die Behörde „provoziert“ wurde. Ich halte einen derartigen Anspruch auch für gut begründbar und evtl. für durchsetzbar. Die Erfolgsaussichten sehe ich jedoch eher als gering an.

      Aber: einen Versuch ist es evtl. wert?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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