Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 3. Krankenversicherung

Kostenerstattung bei verzögerter Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 13 Abs. 3a SGB V)

Beitrag vom 13.06.2018, aktualisiert am 29.10.2025

VG Wort - ZählpixelDie Krankenkassen müssen innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang über eine beantragte Leistung entscheiden – etwa über die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl. Wird der Medizinische Dienst (MD) eingeschaltet, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Wird diese Frist ohne Begründung überschritten, gilt die Leistung als genehmigt – das nennt man Genehmigungsfiktion, geregelt in § 13 Abs. 3a SGB V.

1. Beispiel: Elektrorollstuhl

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Genehmigungsfiktion auch für den Antrag auf Kostenübernahme eines Elektrorollstuhls gilt – solange die beantragte Leistung nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs liegt (LSG Niedersachsen-Bremen, 12. Dezember 2017 – L 16 KR 334/17).

Die Krankenkasse darf die Fristen also nicht beliebig verlängern oder untätig bleiben. Versäumt sie eine rechtzeitige Entscheidung, entsteht ein fingierter Leistungsanspruch, der einem genehmigten Bescheid gleichkommt.

2. Rücknahme oder Aufhebung

Auch eine fingierte Genehmigung kann später zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn sie rechtswidrig war. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts B 3 KR 30/15, BSG – B 1 KR 1/17 R und BSG – B 1 KR 26/16.

Die fingierte Genehmigung bleibt aber so lange wirksam, wie sie nicht ausdrücklich aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt. Wird eine Rücknahme rechtswidrig erklärt, lebt der ursprüngliche Anspruch wieder auf (vgl. LSG Niedersachsen, Rdnr. 35).

3. Häufige Fragen

Was bedeutet Genehmigungsfiktion?
Wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig über einen Antrag entscheidet, gilt die beantragte Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Wie lange hat die Krankenkasse Zeit?
Drei Wochen ohne Gutachten – fünf Wochen mit Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Gilt das auch für Hilfsmittel wie Rollstühle?
Ja, solange die beantragte Leistung grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.

Kann die Krankenkasse eine fingierte Genehmigung zurücknehmen?
Ja, aber nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X – also wenn sie rechtswidrig war und kein Vertrauensschutz besteht.

4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Leistungen & Erstattungen:

  • Kostenerstattung bei verzögerter Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 13 Abs. 3a SGB V) 1

    Arzneimittelregress bei Kombinationspräparaten: BSG-Urteile & Dokumentationspflicht

    Wann dürfen Kombinationsarzneimittel zulasten der GKV verordnet werden? Das BSG verlangt dokumentierte medizinische Begründungen – sonst droht ein Arzneimittelregress. | mehr

  • Lupe vor rotem Paragrafen

    Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

    ... gemäß § 66 SGB V können die Krankenkassen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen ... | Aufwand und Erfolgsaussichten sollen abgeschätzt werden ... | mehr

  • drei Strichmännchen mit Fragezeichen, Zahnrädern und Glühbirne über den Köpfen

    Leistungen der Direktlebensversicherung

    Leistungen der Direktlebensversicherung als beitragspflichtige Einnahmen zur Berechnung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ... | mehr

  • Mann neben leerer Tafel

    Krankenversicherung – Ruhen bei Auslandsaufenthalt

    Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Auslandsaufenthalt gemäß den §§ 16 und 13 SGB V ... | mehr

Siehe auch:
§ 13 SGB V · § 45 SGB X.

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Max says

    24.02.2021

    Sehr geehrter Herr Nippel,
    betr. § 13 Kostenerstattung, gelten die Regelungen zur Einhaltung der Fristen durch die Krankenkasse auch für
    eingereichte Heil- und Kostenpläne?
    Da ich nach 6 Wochen noch keine Informationen von der Krankenkasse erhalten habe, gehe ich davon aus, dass der Antrag als genehmigt gilt.
    Bedeutet dies, dass der eingereichte Heil- und Kostenplan in der vorhandenen Form dann vom Zahnarzt umgesetzt werden kann?

    Für eine kurze Vorabinformation bedanke ich mich bereits im Voraus.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.03.2021

      Hallo Max,

      die Krankenkasse hat für die Prüfung des Heil- und Kostenplans 3 Wochen Zeit. Lässt sie den Heil- und Kostenplan durch einen Gutachter oder eine Gutachterin prüfen, verlängert sich die Entscheidungsfrist auf 6 Wochen ab Antragseingang (s. Ausführungen oben zu § 13 Abs. 3 a SGB V).

      Hält die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme für erforderlich, muss sie Sie hierüber unverzüglich unterrichten. Wenn die Kasse diese Fristen nicht einhalten kann, muss sie Ihnen dies rechtzeitig schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen. Tut sie dies nicht, gilt der Plan nach Ablauf der Frist als genehmigt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Kostenerstattung bei verzögerter Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 13 Abs. 3a SGB V)

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG