Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld krank wird, erhält die Leistung nach § 146 SGB III für bis zu sechs Wochen weiter – wie das funktioniert, wo die Grenzen liegen und wann Krankengeld oder die Nahtlosigkeitsregelung greift, erklärt dieser Beitrag.
1. Gesetzliche Grundlage
§ 146 SGB III regelt die Leistungsfortzahlung, wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt oder stationär behandelt wird. Die Leistung wird für bis zu sechs Wochen weitergezahlt.
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird oder stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld – bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung).
2. Inhalt der Leistungsfortzahlung
- Die Leistungsfortzahlung dauert maximal sechs Wochen.
- Voraussetzung: unverschuldete Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld.
- Während der Zeit gilt der Arbeitslose als weiterhin verfügbar.
Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Zahlung durch die Agentur für Arbeit. Anschließend kommt in der Regel Krankengeld durch die Krankenkasse in Betracht.
3. Abgrenzung: Nahtlosigkeitsregelung und Krankengeld
Die Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III greift nur, wenn eine Erwerbsminderung im Raum steht. Wird jemand lediglich vorübergehend krank, gilt die normale Leistungsfortzahlung. Nach Ablauf der 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld nach § 44 SGB V.
Wird ein Arbeitsloser krank, erhält er 6 Wochen weiter Arbeitslosengeld. Dauert die Krankheit länger, endet die Leistungsfortzahlung. Danach Krankengeld – außer bei dauerhafter Erwerbsminderung → dann § 145 SGB III.
4. Rechtsprechung des BSG
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 2014 – B 11 AL 4/14 R klargestellt, dass kein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die Bundesagentur besteht, wenn der Versicherte sich bewusst für Krankengeld entscheidet.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zum Arbeitslosengeld, zur Nahtlosigkeit und zum Krankengeld:



Kornelka Kphne says
sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin fast 6 Wochen krank geschrieben.
Dadurch werden die Leistungen der Arbeitsagentur in ein paar Tagen eingestellt.
Mein Attest ist noch gültig, dennoch steht es dort: „voraussichtlich arbeitsunfähig bis …“ Sonst müsste ich mich erneut arbeitssuchend melden.
Ist es möglich, dass ich mich ab sofort arbeitsfähig melde, um die 6 Wochen nicht auszuschöpfen oder benötige ich ein neues Attest mit früheren Datum?
freundliche Grüsse
Kornelia Kühne
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Kphne,
so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht. … Sie haben schließlich einen Anspruch auf Krankengeld …
Das Arbeitsamt wird – wie der Arbeitgeber beim „kranken Arbeitnehmer“ – dann nicht erneut zur 6-wöchigen „Entgeltfortzahlung“ verpflichtet sein, wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt