Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 2. Arbeitslosenversicherung

Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit

Beitrag vom 15.05.2014, aktualisiert am 20.10.2025

VG Wort - ZählpixelWer während des Bezugs von Arbeitslosengeld krank wird, erhält die Leistung nach § 146 SGB III für bis zu sechs Wochen weiter – wie das funktioniert, wo die Grenzen liegen und wann Krankengeld oder die Nahtlosigkeitsregelung greift, erklärt dieser Beitrag.

  • 1. Gesetzliche Grundlage
  • 2. Inhalt der Leistungsfortzahlung
  • 3. Abgrenzung: Nahtlosigkeitsregelung und Krankengeld
  • 4. Rechtsprechung des BSG
  • 5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Gesetzliche Grundlage

§ 146 SGB III regelt die Leistungsfortzahlung, wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig erkrankt oder stationär behandelt wird. Die Leistung wird für bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

§ 146 Abs. 1 S. 1 SGB III:
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird oder stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld – bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung).

2. Inhalt der Leistungsfortzahlung

  • Die Leistungsfortzahlung dauert maximal sechs Wochen.
  • Voraussetzung: unverschuldete Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld.
  • Während der Zeit gilt der Arbeitslose als weiterhin verfügbar.
Praxis-Tipp:

Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Zahlung durch die Agentur für Arbeit. Anschließend kommt in der Regel Krankengeld durch die Krankenkasse in Betracht.

3. Abgrenzung: Nahtlosigkeitsregelung und Krankengeld

Die Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III greift nur, wenn eine Erwerbsminderung im Raum steht. Wird jemand lediglich vorübergehend krank, gilt die normale Leistungsfortzahlung. Nach Ablauf der 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld nach § 44 SGB V.

Beispiel:

Wird ein Arbeitsloser krank, erhält er 6 Wochen weiter Arbeitslosengeld. Dauert die Krankheit länger, endet die Leistungsfortzahlung. Danach Krankengeld – außer bei dauerhafter Erwerbsminderung → dann § 145 SGB III.

4. Rechtsprechung des BSG

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 2014 – B 11 AL 4/14 R klargestellt, dass kein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die Bundesagentur besteht, wenn der Versicherte sich bewusst für Krankengeld entscheidet.

BSG, Urteil vom 14.03.2014, B 11 AL 4/14 R, Rdnr. 20
[20] Die Versicherte hat sich auch bewusst für das Ausschöpfen ihres Krg-Anspruchs entschieden und damit zugleich zu erkennen gegeben, dass sie dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung stehe (zur Gestaltungsmöglichkeit des Versicherten vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III neuer Fassung, § 145 RdNr. 73 ff., 83, Stand Einzelkommentierung Juli 2013). Damit war ihr Status als Arbeitslose durch die Rehabilitationsmaßnahme nicht nur für eine bestimmbare Zeit „voraussichtlich“ unterbrochen (vgl. zu diesem Begriff BSGE 93, 209 = SozR 4-4300 § 122 Nr 2, RdNr. 11); die Versicherte hat die Beendigung ihres Status als Arbeitslose durch Aufhebung der Alg-Bewilligung bewusst hingenommen. Sie hat damit eine Entscheidung zu Gunsten des Bezugs von Krankengeld getroffen, der die Gesetzeslage nicht entgegensteht und auch von der beklagten Krankenkasse „zu respektieren“ ist. Eine Gewährung von Arbeitslosengeld gegen den Willen des Arbeitslosen ist dem Arbeitsförderungsrecht fremd (vgl. auch § 118 Abs. 2 SGB III alter Fassung).

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zum Arbeitslosengeld, zur Nahtlosigkeit und zum Krankengeld:

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit 1

    Arbeitslosengeld: 60% oder 67%? Höhe & Voraussetzungen ALG I

    Wer bekommt 60 % und wer 67 % ALG I? Kind nach § 32 EStG zählt auch ohne gemeinsamen Haushalt – und bei Volljährigen unter Bedingungen. Mit Kurzantworten, Berechnung (Bemessungs-/Leistungsentgelt) & FAQ | mehr

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit 2

    Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld I (§ 155 SGB III) – Freibetrag & Anrechnung

    Wie viel darf man beim Arbeitslosengeld I hinzuverdienen? Freibetrag (165 €), Anrechnung, 15-Stunden-Grenze und Praxis-Beispiele nach § 155 SGB III – kurz & klar. | mehr

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit 3

    Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Urlaubsabgeltung – § 157 SGB III erklärt

    Nachzahlung von Urlaub führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Wann beginnt und endet der Ruhenszeitraum? – Beispiele, Rechtsprechung und Praxistipps. | mehr

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit 4

    Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III) – Ursachen & Dauer

    Wann tritt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit ein? Gründe, Dauer und Ausnahmen nach § 159 SGB III – mit Beispielen und wichtigen Urteilen. | mehr

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit 5

    Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III): ALG I trotz Arbeitsunfähigkeit – Ende ALG/Krankengeld & Anspruchsdauer

    Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III: ALG I trotz längerer Arbeitsunfähigkeit bis zur Rentenentscheidung. Ende von ALG/Krankengeld, Anspruchsdauer (§ 147), Voraussetzungen & Verhalten der Agentur. | mehr

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit 6

    Krankengeld: Höhe nach § 47 SGB V – Regelentgelt, 70 %/90 %-Grenze, Beispiele

    Wie wird Krankengeld berechnet? § 47 SGB V: 70 % vom Brutto, höchstens 90 % vom Netto. Regelentgelt, Einmalzahlungen, Deckel/Beitragsbemessung – mit Rechenbeispiel | mehr

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit 7

    Krankengeld-Dauer nach § 48 SGB V: 78 Wochen, Blockfrist, „dieselbe Krankheit“, 6-Monats-Neustart

    Wie lange gibt es Krankengeld? § 48 SGB V: 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren („dieselbe Krankheit“), Hinzutreten, Blockfrist, Neustart nach 6 Monaten + Erwerbstätigkeit/Verfügbarkeit. | mehr

Siehe auch:
§ 146 SGB III · § 145 SGB III · § 44 SGB V.

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Kornelka Kphne says

    28.11.2017

    sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin fast 6 Wochen krank geschrieben.

    Dadurch werden die Leistungen der Arbeitsagentur in ein paar Tagen eingestellt.

    Mein Attest ist noch gültig, dennoch steht es dort: „voraussichtlich arbeitsunfähig bis …“ Sonst müsste ich mich erneut arbeitssuchend melden.

    Ist es möglich, dass ich mich ab sofort arbeitsfähig melde, um die 6 Wochen nicht auszuschöpfen oder benötige ich ein neues Attest mit früheren Datum?

    freundliche Grüsse
    Kornelia Kühne

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      01.12.2017

      Hallo Kphne,

      so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht. … Sie haben schließlich einen Anspruch auf Krankengeld …

      Das Arbeitsamt wird – wie der Arbeitgeber beim „kranken Arbeitnehmer“ – dann nicht erneut zur 6-wöchigen „Entgeltfortzahlung“ verpflichtet sein, wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG