Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht – Übersicht
    • Bürgergeld (SGB II) – Übersicht
    • Schwerbehindertenrecht – Übersicht
    • Sozialversicherungsrecht – Übersicht
    • Grundsicherung im Alter/Sozialhilfe – Übersicht
    • Kindergeld und Elterngeld – Übersicht
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Übersicht
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Übersicht
    • Stichwortverzeichnis
  • Kontakt
Startseite  Allgemeines Sozialrecht - Übersicht  4. Gebühren und Kosten

Anrechnung der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

09.07.2015, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelDas Sozialgericht Gießen entschied in einem Urteil vom 12. Dezember 2014 Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.de(S 29 AS 460/14), dass eine nach § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
 
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
erstattungspflichtige Behörde lediglich die nach Anrechnung geminderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG zu erstatten hat, wenn der im Widerspruchsverfahren tätig gewesen Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war. Dem stehe § 15a Anrechnung einer Gebühr
 
(1) …
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 15 a Abs. 2 RVG
nicht entgegen.

Der Vorsitzende Richter am Bundessozialgerichts a. D. Helge Loytved führt demgegenüber in einem Beitrag des juris PraxisReport Sozialrecht aus [zitiert in ASR 2015, 101 ff. (103)]:

Da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie das – hoffentlich angerufene – Landessozialgericht darüber entscheiden wird. Jedenfalls sollten erfolgreiche Widerspruchsführer, denen die Behörde bei der Kostenerstattung nach § 63 SGB X die geltend gemachte Geschäftsgebühr im Wege der Anrechnung nachAnlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Vergütungsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Gebühren …
 
(Link: Textauszüge hier im Internetauftritt)
Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 S. 1 VV RVG
gekürzt hat, erwägen, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Verfahrensgebühren im Klageverfahren eine entsprechende Anrechnungsregelung besteht (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG), so dass sich auch in diesem Zusammenhang Fragen zur Anwendung des § 15 a RVG stellen.

Anmerkung:

Die Entscheidung des SG Gießen ist inzwischen bestandskräftig geworden.

Widersinnig ist und bleibt gemäß den Ausführungen des ehemaligen Vorsitzenden Richters, dass die Kosten des vorsorglich schon im Ausgangsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts dem erfolgreichen Widerspruchsführer auch noch von dem Kostenerstattungsanspruch für das Widerspruchsverfahren abgezogen werden. Die Behörde kommt so im Ergebnis im Hinblick auf die Kostenübernahme „billiger weg“, obwohl sie doch allen Anlass gehabt hätte, schon im Vorverfahren auf Grund der Beauftragung eines Rechtsanwaltes „vorsichtiger zu sein“ und schon dort einzulenken bzw. eine belastbare Entscheidung zu treffen.

§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
 
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
besagt, dass die Behörde dem erfolgreichen Widerspruchsführer „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten“ hat. Warum zu den angemessenen Kosten bei dem beschriebenen Sachverhalt nicht auch die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren gehören soll, bzw. warum zumindest eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahrens auf die spätere Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nicht unterbleiben soll, ist einfach nicht verständlich.

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 60 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Allgemeines Sozialrecht in StichwortenAllgemeines Sozialrecht - Übersicht

    1. SGB I – Allgemeiner Teil ... | 2. SGB X – Sozialverwaltungsverfahren ... | 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz ... | 4. Gebühren und Kosten ... | 5. Wohngeld ... | 6. ... ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit weiterführenden Fragen zum Thema Allgemeines Sozialrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • Gerichtssymbol Gerichtsgebäude  niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichen Tätigwerden

    ... niedrigerer Kostenerstattungsanspruch trotz erfolgreichem Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens nach Tätigwerden im Antragsverfahren ... ... | mehr

  • Paragraf im Bühnenlicht Zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren …

    ... zur Höhe der Geschäftsgebühr für Widerspruchsverfahren gegen eine geringe z. B. vom Jobcenter geltend gemachte Mahngebühr ... ... | mehr

  • Symbol Taschenrechner Rechtsanwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Eilverfahren

    ... die Verfahrensgebühr im Eilverfahren wird gemäß Nr. 3102 VV RVG bestimmt ... – ... bei der Verfahrensgebühr ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. .. ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in StichwortenStichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr


 
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

Anrechnung der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr 1

  • Kommentar schreiben
  • mehr zum Thema

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
  Ende