Das Sozialgericht Gießen entschied in einem Urteil vom 12. Dezember 2014 www.sozialgerichtsbarkeit.de(S 29 AS 460/14), dass eine nach § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erstattungspflichtige Behörde lediglich die nach Anrechnung geminderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG zu erstatten hat, wenn der im Widerspruchsverfahren tätig gewesen Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren tätig war. Dem stehe § 15a Anrechnung einer Gebühr
(1) …
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 a Abs. 2 RVG nicht entgegen.
Der Vorsitzende Richter am Bundessozialgerichts a. D. Helge Loytved führt demgegenüber in einem Beitrag des juris PraxisReport Sozialrecht aus [zitiert in ASR 2015, 101 ff. (103)]:
Da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie das – hoffentlich angerufene – Landessozialgericht darüber entscheiden wird. Jedenfalls sollten erfolgreiche Widerspruchsführer, denen die Behörde bei der Kostenerstattung nach § 63 SGB X die geltend gemachte Geschäftsgebühr im Wege der Anrechnung nachAnlage 1 (zu § 2 Abs. 2)
Vergütungsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Gebühren …
(Link: Textauszüge hier im Internetauftritt) Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 S. 1 VV RVG gekürzt hat, erwägen, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Verfahrensgebühren im Klageverfahren eine entsprechende Anrechnungsregelung besteht (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG), sodass sich auch in diesem Zusammenhang Fragen zur Anwendung des § 15 a RVG stellen.
Die Entscheidung des SG Gießen ist inzwischen bestandskräftig geworden.
Widersinnig ist und bleibt gemäß den Ausführungen des ehemaligen Vorsitzenden Richters, dass die Kosten des vorsorglich schon im Ausgangsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts dem erfolgreichen Widerspruchsführer auch noch von dem Kostenerstattungsanspruch für das Widerspruchsverfahren abgezogen werden. Die Behörde kommt so im Ergebnis im Hinblick auf die Kostenübernahme „billiger weg“, obwohl sie doch allen Anlass gehabt hätte, schon im Vorverfahren auf Grund der Beauftragung eines Rechtsanwaltes „vorsichtiger zu sein“ und schon dort einzulenken bzw. eine belastbare Entscheidung zu treffen.
§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X besagt, dass die Behörde dem erfolgreichen Widerspruchsführer „die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten“ hat. Warum zu den angemessenen Kosten bei dem beschriebenen Sachverhalt nicht auch die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren gehören soll, bzw. warum zumindest eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahrens auf die spätere Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nicht unterbleiben soll, ist einfach nicht verständlich.
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