Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Schwerbehindertenrecht (SG… - Einführung » 2. Merkzeichen

Merkzeichen G: erheblich gehbehindert

Beitrag vom 18.10.2011, aktualisiert am 24.09.2025

VG Wort - Zählpixel

Kurz erklärt: Merkzeichen G wird vergeben, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Leitplanke: eine übliche Wegstrecke von ≈ 2 km in ≈ 30 Minuten kann nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten/Gefahren bewältigt werden. Maßgeblich sind § 229 SGB IX, § 228 SGB IX und die Versorgungsmedizinische Grundsätze (VersMedV, Teil D).

  • 1. Voraussetzungen (§ 229 SGB IX & VersMedV)
  • 2. 2-km/30-Min-Richtschnur
  • 3. Typische Fallgruppen (Teil D VersMedV)
  • 4. Abgrenzung zu aG & orangener Parkausweis
  • 5. Nachweise & Begutachtung
  • 6. Nachteilsausgleiche (§ 228 SGB IX)
  • 7. Häufige Fragen
  • 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Voraussetzungen (§ 229 SGB IX & VersMedV)

Nach § 229 SGB IX ist erheblich beeinträchtigt, wer infolge gesundheitlicher Störungen übliche Wegstrecken nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann. Konkretisiert wird dies in Teil D der Versorgungsmedizinische Grundsätze (VersMedV).

2. 2-km/30-Min-Richtschnur

Richtschnur aus Rechtsprechung und VersMedV

Als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa 30 Minuten zu Fuß zurückgelegt wird (ebener Weg, leichte Steigungen zulässig). Wird dies behinderungsbedingt nicht erreicht, spricht das stark für „G“.

3. Typische Fallgruppen (Teil D VersMedV)

  • Untere Gliedmaßen/LWS: Funktionsstörungen, die für sich GdB ≥ 50 bedingen, oder besonders gehrelevante Schäden (z. B. ungünstige Versteifungen, pAVK).
  • Innere Leiden: Herzleistung mind. Gruppe 3, Atembehinderungen mit mind. mittlerer Funktionsminderung, sonstige schwere Leistungsminderung (z. B. ausgeprägte Anämie).
  • Anfälle/Diabetes: relevante Tages-Anfallsfrequenz (bzw. häufige Hypoglykämien) mit Gefährdung im Straßenverkehr.
  • Orientierungsstörungen: bei hochgradigen Seh-/Hörstörungen oder geistiger Behinderung – wenn sichere Orientierung auf üblichen Wegen nicht mehr gewährleistet ist.

4. Abgrenzung zu aG & orangener Parkausweis

aG vs. G

aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) verlangt eine weit stärkere Einschränkung (enge, in VersMedV Teil D definierte Fälle; behindertenparkplatzberechtigend mit blauem EU-Ausweis).

„G“ allein berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Mit „G“ kommt häufig der orangefarbene Parkausweis für Parkerleichterungen in Betracht (kommunale Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).

Vertiefungen:

  • Merkzeichen G: erheblich gehbehindert 1

    Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Überblick, Kriterien, Vorteile

    Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis einfach erklärt: G, aG, H, Bl, Gl, B, RF – Voraussetzungen, Vorteile & Rechtsgrundlagen nach SchwbAwV und VersMedV | mehr

  • Merkzeichen G: erheblich gehbehindert 2

    Merkzeichen aG – außergewöhnliche Gehbehinderung: Voraussetzungen & Vorteile

    Das Merkzeichen aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“) wird nur bei schwersten Mobilitätseinschränkungen vergeben. Voraussetzungen, Rollstuhl-Fragen, Vorteile: Parkerleichterungen, Kfz-Steuerbefreiung & ÖPNV | mehr

· Zum orangefarbenen Parkausweis:
  • Merkzeichen G: erheblich gehbehindert 3

    Oranger Parkausweis: Parkerleichterung bei Behinderung

    Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung (z. B. Merkzeichen G)., Voraussetzungen, Vorteile & Antrag im Überblick | mehr

5. Nachweise & Begutachtung

  • Medizinisch: aktuelle Befunde/Arztberichte (Diagnose, Befund, Leistungsbild, Wegstrecke, Gangbild, Atemnot-Klassen, Anfallsfrequenz).
  • Funktional: Angabe der max. schmerz-/luftnot-freien Gehstrecke, Pausenbedarf, Hilfsmittel, Treppenfähigkeit, Sturzrisiko.
  • Alltag: typische Wege (Arzt, ÖPNV-Haltestelle, Einkauf), Wegezeiten und Abbrüche dokumentieren.

6. Nachteilsausgleiche (§ 228 SGB IX)

ÖPNV-Vorteil mit Wertmarke

Mit „G“ besteht i. d. R. Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr nach § 228 SGB IX, wenn eine Wertmarke gelöst wird (Ausnahmen von der Eigenbeteiligung in besonderen Fällen). Weitere Vergünstigungen ergeben sich aus Landes-/Kommunalrecht.

7. Häufige Fragen

Reicht ein kurzer Attest-Satz („kann nur 10 Minuten gehen“)?

Nein. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Funktionsdarstellung (Diagnose + belastbare Angaben zu Gehstrecke, Pausen, Risiken). Je konkreter, desto besser.

Ist die 2-km/30-Min-Grenze starr?

Nein. Sie ist eine Richtschnur. Es kommt auf das Gesamtbild der Beeinträchtigung an (VersMedV Teil D).

Bekomme ich mit „G“ einen Behindertenparkplatz?

Nein. Behindertenparkplätze erfordern den blauen EU-Ausweis (i. d. R. bei aG). Mit „G“ ist aber der orange Ausweis mit Parkerleichterungen möglich.

Kann „G“ auch bei inneren Krankheiten vorliegen?

Ja. Entscheidend ist die gehbezogene Leistungsbegrenzung (z. B. Herzleistung Gruppe 3, relevante Atemfunktionsstörung).

8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

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    Der orangefarbene Parkausweis ermöglicht Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung (z. B. Merkzeichen G)., Voraussetzungen, Vorteile & Antrag im Überblick | mehr

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    Merkzeichen RF, Bl, B und Gl

    Voraussetzungen und Folgen der Gewährung der Merkzeichen RF, Bl, B und Gl ... | § 3 SchwbAwV ... | Versorgungsmedizin-Verordnung ... | mehr

  • Merkzeichen G: erheblich gehbehindert 8

    GdB & GdS (SGB IX): Unterschied, Antrag, Merkzeichen & Vorteile

    GdB und GdS einfach erklärt: Unterschied, Antrag & Verfahren (§ 152 SGB IX), Merkzeichen (VersMedV), Schwerbehinderung ab 50, aktuelle Steuer-Pauschbeträge (§ 33b EStG), Rechtsmittel bei Ablehnung | mehr

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    Schwerbehindertenausweis – Voraussetzungen, Gültigkeit & Merkzeichen

    Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen nach. Infos zu Antrag, Gültigkeit, Rechtsgrundlagen (§ 152, § 228 SGB IX, SchwbAwV) | mehr

Siehe auch:
§ 229 SGB IX ·
§ 228 SGB IX ·
Versorgungsmedizinische Grundsätze ·
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO


12 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Edith Delf says

    27.12.2016

    Darf ich mit meinen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ erheblich gehbehindert einen Behindertenparkplatz z.B. vor öffentlichen Gebäuden benutzen? Der Bescheid ist etwas unverständlich formuliert.
    Danke!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.01.2017

      Hallo Herr Delf,

      ich gehe zunächst davon aus, dass nur die Feststellung der „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ (Merkzeichen aG) die Gewährung von Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nach sich zieht (vgl. dazu den Artikel „Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung)„.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Birgit Voelkl says

    11.10.2017

    Kann ich mit einer Lungenfunktion von leider nur noch 57% eine Erweiterung meines Schwerbehindertenausweises beantragen? Momentan habe ich einen Ausweis über 30% wegen meiner Osteoporose. Würde dann das Merkzeichen „G“ für mich in Frage kommen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.10.2017

      Hallo Frau Voelkl,

      schauen Sie einmal in die Versorgungsmedizin-Verordnung (Teil B (GdS-Tabelle), 8. und zu Teil D (Merkzeichen), 1 d):

      Teil B: GdS-Tabelle

      …

      8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
      Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.

      …

      8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion

      geringen Grades
      das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte,
      Blutgaswerte im Normbereich 20-40

      mittleren Grades
      das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte,
      respiratorische Partialinsuffizienz 50-70

      schweren Grades
      Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte,
      respiratorische Globalinsuffizienz

      …

      Teil D: Merkzeichen
      1.
      …
      d)
      Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
      …

      Sollte bei Ihnen eine Einschränkung mittleren Grades (s. o. Teil B zu 8.3) vorliegen, dann ist jedenfalls ein GdS von zumindest 50 gegeben. Auch die Voraussetzungen des Merkzeichens G könnten vorliegen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Luck says

    06.10.2018

    Bin voriges Jahr überfallen worden, habe seit dem Angst alleine raus zu gehen. Nach sechs Jahren Rente hat mich der Gutachter als gesund, beschrieben. Habe 50% G, wollte eine Begleitung mitbringen wegen meiner Angst, der Gutachter sagte, nein.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.10.2018

      Hallo Luck,

      soll der Bescheid zur Festsetzung des GdB von 50 aufgehoben werden?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Danny says

    27.04.2019

    Guten Tag,

    zählen denn zu dem inneren Leiden auch psychische Krankheiten, wie Depressionen, extreme Angst- und Panikattacken, die sich u.a. aufs Gehvermögen auswirken ?

    Danke für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    D.

    Antworten
  5. Renate Reichert says

    04.02.2020

    Ich habe einen Schwerbehindertenausweis – 50 % G –
    Darf ich nach Zahlung von € 2,00 den P und R Parkplatz nutzen, wenn ich eine Kopie des Schwerbehindertenausweises und Kopie der Wertmarke an die Frontscheibe lege?

    Antworten
  6. Irina Maus says

    23.07.2023

    Hallo Frau Sönke Nippel,
    ich habe den Antrag gestellt auf „Orangenen “ Parkausweis gestellt und am Samstag 22.07.2023
    Ablehnung bekommen haben mit der Begründung : „Dass die Voraussetzungen gem. Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW von 02.07.2009 nicht erfüllt sind.

    und bei mir seit 2007 habe ich 100% „G“-Behinderung / und noch weitere zusätzliche Krankheiten… Diabetes Typ II.
    Wie ist ihre Meinung ist das richtig, oder nicht?
    Gruß Frau I.M.
    Bitte um den Antwort !

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      24.07.2023

      Hallo Frau Maus,

      schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „aG – light – der orange Parkausweis“ an. Dort scheint mir neben dem Merkzeichen G das Merkzeichen B für eine „automatische Berücksichtigung“ von Bedeutung zu sein. Das haben Sie nicht. Der Hinweis auf den Erlass von 2009 dürfte korrekt sein.

      Ob allerdings bei Ihnen die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens aG vorliegen, ist für mich aus der Ferne nur schwer zu beurteilen. Soweit ich dies überblicke, gibt es keinen „Automatismus“, dass bei einem GdB von 100 und Merkzeichen G Merkzeichen die Voraussetzungen des Vorliegens von Merkzeichen aG gegeben sind (vgl. Sie zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens aG den Beitrag „Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung„).

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. Hermann says

    02.04.2024

    Hallo!

    Es ist schön, dass man einen kostenfreien Beförderungsanspruch hat. Nur nutzt dieser nichts, wenn kein Bus (u.a.) in der Nähe hält. Gibt es ein einklagbares Recht? Hier ist der nächste Bushalt 3,5 km entfernt. Er könnte genausogut auf dem Mond sein! Beides unerreichbar.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.04.2024

      Hallo Hermann,

      Ihr Recht müsste sich aus einer öffentlichen Pflicht herleiten lassen. Aus Bundes- und Landesgesetzen kann ich eine derartige Pflicht allenfalls aus den Gemeindeordnungen, z. B. aus § 8 GO NRW herleiten – die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

      In der Bestimmung deutet sich allerdings u. a. aus dem Tatbestandsmerkmal „innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit“ schon eine erste Problematik im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit an.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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