Führt eine Mietminderung dazu, dass das Jobcenter die Leistungen für Unterkunft und Heizung kürzt oder sogar eine Erstattung verlangt?
Die Antwort hängt davon ab, wie „tatsächliche Aufwendungen“ in § 22 SGB II zu verstehen sind und welche Linie die Rechtsprechung verfolgt.
1. Ausgangsfrage: Mietminderung und Kosten der Unterkunft
Macht ein Leistungsempfänger von seinem Recht auf Mietminderung Gebrauch, kann sich dies auf die Leistungspflicht des Jobcenters auswirken.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Fraglich ist daher, ob eine Mietminderung dazu führt, dass sich die vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten der Unterkunft entsprechend verringern.
Gegen eine Minderung der Leistungspflicht des Jobcenters könnte sprechen, dass bei Mietwohnungen die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten umfassen. Teilweise wird vertreten, dass damit der vertraglich geschuldete Mietzins maßgeblich bleibt, ohne Abzug einer etwaigen Mietminderung (vgl. etwa Berlit, in: Lehr- und Praxiskommentar, § 22 Rn. 29).
Sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung lassen sich tragfähige Argumente finden.
2. Argumente gegen eine Kürzung der Leistungen
Gegen eine Minderung der Leistungspflicht des Jobcenters spricht zunächst die Systematik des § 22 Abs. 3 SGB II. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift.
Mietminderungen werden in dieser Regelung gerade nicht erwähnt. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, eine Mietminderung leistungsrechtlich wie eine Rückzahlung oder ein Guthaben zu behandeln.
Darüber hinaus sprechen auch Gerechtigkeitsgesichtspunkte gegen eine Kürzung der Leistungen. Der Leistungsempfänger kann die Mietsache während des Mangels nicht bestimmungsgemäß gebrauchen. Die Mietminderung dient dem Ausgleich dieser Gebrauchseinschränkung.
Muss der Mieter zur Kompensation des Mangels sogar zusätzliche Aufwendungen erbringen, dürfen diese im Ergebnis nicht zu einer Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung führen. Dies kann etwa Fälle betreffen, in denen wegen unzureichender Heizungsmöglichkeiten zusätzliche Heizgeräte auf eigene Kosten betrieben werden müssen.
Schließlich könnten auch Praktikabilitätsgesichtspunkte im Rahmen der sozialrechtlichen Massenverwaltung dafür sprechen, dem Leistungsempfänger eine Mietminderung zu belassen. Dies würde zugleich einen Anreiz setzen, staatliche Leistungen nicht für objektiv minderwertigen Wohnraum aufzuwenden.
3. Argumente für eine Kürzung der Leistungen
Demgegenüber lässt sich vertreten, dass als tatsächliche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nur die tatsächlich geschuldete und gezahlte Miete abzüglich einer wirksam erklärten Mietminderung anzusehen ist.
Diese Auffassung orientiert sich am natürlichen Sprachverständnis des Begriffs der tatsächlichen Aufwendungen. Wird die Miete gemindert, entstehen dem Leistungsempfänger insoweit geringere Unterkunftskosten, die folgerichtig auch zu einer Reduzierung der Leistungen führen könnten.
4. Rechtsprechung zur Mietminderung
In diese Richtung hat sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (LSG NRW, 23.09.2010 – L 7 AS 918/10):
[48] … Der Kläger hatte keinen tatsächlichen aktuellen Bedarf. Denn er hat nach seinem eigenen Vortrag keine Leistungen für die Unterkunft an Dritte weitergeleitet. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Kläger sich auf die Ausübung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten beruft. Denn diese verringern auch die Leistungspflicht der Beklagten. …
Nach Auffassung des Landessozialgerichts führen Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte daher unmittelbar zu einer Verringerung der Leistungspflicht des Jobcenters.
5. Weitere Rechtsprechung: Besonderheiten
In einem weiteren Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zur Problematik der Mietminderung Stellung genommen (LSG NRW, 22.11.2010 – L 19 AS 74/09). Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Leistungsempfängerin bereits bei Antragstellung eine dauerhaft geminderte Miete zahlte.
Bei der Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten handelt es sich um leistungserhebliche Angaben, weil hiervon die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II abhängt.
…
Zur Überzeugung des Senats konnte die Klägerin erkennen, dass es für die Höhe der ihr zustehenden Leistungen auf die tatsächliche Höhe ihrer Unterkunftskosten und nicht auf die vertraglich geschuldete Miethöhe ankommt.
Das Urteil betrifft damit keinen klassischen Fall einer nachträglichen Mietminderung, sondern einen Fall unzutreffender Angaben zu den tatsächlichen Unterkunftskosten.
6. Einordnung und offene Rechtsfragen
Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung zur Behandlung von Mietminderungen im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung wäre zwar wünschenswert.
Eine spezielle höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts zur leistungsrechtlichen Behandlung von Mietminderungen liegt bislang nicht vor.
Die bislang vorliegende sozialgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf Ebene der Landessozialgerichte, neigt jedoch dazu, Mietminderungen als eine Verringerung der tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu behandeln.
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Einbehalten der Mietminderung durch Leistungsberechtigte äußerst kritisch zu bewerten ist.
Nach der überwiegenden gerichtlichen Auffassung steht der durch die Mietminderung freiwerdende Betrag nicht dem Leistungsberechtigten, sondern leistungsrechtlich dem Jobcenter zu.
Ein eigenmächtiges Behalten der geminderten Miete kann daher zu Rückforderungsansprüchen führen und sollte ohne vorherige Klärung mit dem Jobcenter dringend vermieden werden.
6. Häufige Fragen
Kürzt das Jobcenter die Leistungen für Unterkunft und Heizung automatisch, wenn ich die Miete mindere?
Häufig ja. Viele Gerichte verstehen die tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II so, dass eine wirksame Mietminderung den aktuellen Bedarf senkt. Dann kann das Jobcenter die laufenden Leistungen entsprechend anpassen.
Kann das Jobcenter eine Erstattung verlangen, wenn ich die geminderte Miete behalten habe?
Das ist möglich. Wenn das Jobcenter bereits die ungeminderte Miete übernommen hat, kann es bei späterer Kenntnis prüfen, ob eine Aufhebung oder Rückforderung in Betracht kommt, etwa nach § 48 SGB X oder § 45 SGB X. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und ob die Mietminderung leistungsrechtlich mitzuteilen war.
Muss ich dem Jobcenter eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht mitteilen?
Ja, das sollten Sie. Die Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten ist leistungsrelevant. Wenn Sie eine Mietminderung geltend machen oder weniger Miete zahlen, sollte das Jobcenter zeitnah informiert werden, damit es die Leistungen korrekt berechnen kann.
Was soll ich mit dem „einbehaltenen“ Betrag aus der Mietminderung machen?
Behalten Sie den Betrag nicht ohne Klärung. Nach der in der Praxis häufig vertretenen Sicht steht der Minderungsbetrag leistungsrechtlich nicht frei zur Verfügung, sondern reduziert den Bedarf. Sinnvoll ist, den Betrag bis zur Entscheidung des Jobcenters getrennt zurückzulegen und die Vorgehensweise schriftlich abzustimmen.
Gilt das auch, wenn die Miete schon von Anfang an dauerhaft niedriger ist?
Dann kommt es besonders auf die korrekte Angabe der tatsächlichen Miete an. Wer von Beginn an weniger zahlt, muss diese geringeren Unterkunftskosten auch so angeben. In solchen Konstellationen geht es häufig nicht um eine „nachträgliche“ Mietminderung, sondern um die zutreffende Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen.
8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Kosten der Unterkunft, Betriebskosten und Schönheitsreparaturen beim SGB II:



Jasi says
Guten Tag, wir haben folgendes Problem: Wir sind seit August letzten Jahres Leistungensbezieher. In einem Zeitraum vor Bezug von Leistungen sind bei uns schwerwiegende Mängel in unserer Wohnung aufgetreten. Die Behebung der Hauptmängel sind beseitigt aber die Entscheidung über die Höhe und dem Zugeständnis von Mietminderung seitens des Vermieters erst jetzt getroffen. Es gab auch überschneiden in denen der Hauptmieter dieser Bedarfsgemeinschaft Alg1 erhalten hat und die Miete von seinen Alg1 Leistungen gezahlt wurde. Uns interessiert ob und wie viel das Jobcenter berechtigt ist etwas davon einzubehalten. Grüße
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Jasi,
leider kann ich auch jetzt nur entsprechend den obigen Urteilen des LSG NRW antworten:
… es kommt auf die tatsächlichen Unterkunftskosten und nicht auf die vertraglich geschuldete Miethöhe an …
Zahlen Sie weniger, schuldet Ihnen das Jobcenter weniger …
Das ist meines Erachtens zwar mißlich, da Sie dann eigentlich das berechtigte Interesse verlieren müssen, berechtigte Minderungsansprüche auch geltend zu machen … Das Jobcenter zahlt dann in der Folge auch für „Bruchbuden“ … Anderseits sollte bei Ihnen immer noch das Interesse bestehen, dass tatsächlich bestehende Missstände behoben werden.
Grüße
Sönke Nippel
Suse says
Hallo,
das hört sich alles gar nicht gut an.
ich habe ebenfalls Ärger mit meinem Vermieter. Er will nichts mehr reparieren. ich habe es selber repariert und von der Miete abgezogen.
Kann aber meine Aufwendungen nicht mehr nachweisen. Bin ich da vollkommen rechtlos?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Suse,
das hört sich eher nach einer mietrechtlichen – nicht einer sozialrechtlichen – Fragestellung an.
Wenn Ihr Vermieter Ihnen Ärger macht, dann müssen Sie sich letztlich gegen Ihren Vermieter durchsetzen – dazu stehen Ihnen in der Regel die mietrechtlichen Instrumentarien zur Verfügung: Minderung, Schadenersatz, Aufwendungsersatz, … (dabei ist allerdings insbesondere die Minderung für Sie ein „stumpfes Schert“ – im Ergebnis muss Ihnen das Jobcenter nur die tatsächlichen Aufwendungen ersetzen – mit einer Minderung haben Sie also nur Ärger, können aber keinen „Gewinn“ erzielen).
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt