Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Bürgergeld (SGB II) - Einführung▸3. Kosten der Unterkunft

Anspruch eines unter 25-jährigen Hartz IV-Hilfebedürftigen auf Zustimmung zum Umzug

VG Wort - ZählpixelDer Umzug eines unter 25-jährigen Hilfeempfängers bedarf der Zustimmung des Jobcenters gemäß § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
 
…
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 22 Abs. 5 SGB II
. Ohne die Zustimmung erhält der Hilfebedürftige keinen Ersatz der Kosten für die Wohnung.

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • …
  • (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    • 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    • 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    • 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

         Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

  • …

Darüber hinaus erhält der unter 25-jährige Hilfebedürftige auch nur den verminderten Regelbedarf in Höhe von zurzeit 389,00 bzw. 328,00 € gemäß § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
 
(1) …
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, … anerkannt:
1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 20 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 bzw. 2 SGB II
(Stand: 2020), wenn er sich ohne die erforderliche Zustimmung des Jobcenters eine eigene Wohnung genommen hat.

Hinweis:

Zum Regelbedarf vergleiche den Beitrag:

  • Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Dem Regelbedarf kommt eine zentrale Stellung in dem Recht der Existenzsicherung zu. Er umfasst gemäß § 20 SGB II Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, …| mehr

Die Zustimmung zum Umzug kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB II ggf. erzwungen werden. Ob die Zustimmung gemäß § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II nur für den Auszug aus dem Elternhaus erforderlich ist und nach dem Erstbezug einer eigenen Wohnung nicht mehr eingeholt werden muss, ist nicht eindeutig geklärt. Es spricht jedoch Einiges dafür, dass die Zustimmung nur für den Erstbezug erforderlich ist. Die Vorschrift soll die Entstehung weiterer Bedarfsgemeinschaften vermeiden.

Bei folgenden Fallkonstellationen ist das Jobcenter zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet:

  1. schwerwiegende soziale Gründe

    • schwerwiegende Störungen der Eltern-Kind-Beziehung können einen Umzug rechtfertigen;
    • das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Hilfebedürftigen kann einen Umzug rechtfertigen;
    • die Platzverhältnisse in der Wohnung können unzumutbar sein;
    • die Gründung einer eigenen Familie kann einen Umzug erforderlich machen;
    • …

    In den vorgenannten Fällen dürfte es sinnvoll sein, Stellungnahme von Ärzten, Psychologen und Ämtern vorzuweisen, um ggf. die „schwerwiegenden Gründe“ glaubhaft machen zu können.

    Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs können die Kosten für die Unterkunft und den erhöhten Regelbedarf geltend gemacht werden, auch wenn die Zustimmung noch gar nicht beantragt wurde.

  2. Eingliederung in den Arbeitsmarkt
  3.  

  4. ein ähnlich schwerwiegender Grund
Beitrag vom 18.03.2013, aktualisiert am 23.05.2024

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23 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Kelly Scheer says

    02.06.2014

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich bin 20 Jahre und musste ohne Absprache mit meiner Mutter( lebt von ALG II mit mir ) in eine kleinere Wohnung ziehen. Da ich sowieso physisch belastet bin, ist das Zusammenleben jetzt noch viel schlimmer geworden. Ich möchte jetzt in eine andere Stadt ziehen und habe auch ein ärztliches Attest, worin steht, das es unbedingt notwendig ist, wenn ich aus dieser Stadt ziehe, sonst gäbe es keine Besserung. Nun möchte meine Sachbearbeiterin von U25 negative Gründe aufgezählt bekommen in einer Stellungnahme, warum ich in eine andere Stadt will. Für eine eigene Wohnung hier bei uns wäre es kein Problem.

    Ich weiß nur nicht wie ich das formulieren soll, z.b. überall wo ich hingehe, kommen schlechte Gedanken, meine Freunde wurden jetzt zuletzt alle aufgehetzt von meinem Ex-Freund usw.

    Könnten Sie mir helfen? Bitte, bitte.

    Freue mich über eine Antwort von Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Kelly Scheer

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.06.2014

      Hallo,

      schauen Sie sich doch einmal die Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II an:

      § 22 SGB II
      …
      (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

      1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
      2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
      3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

      Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
      …

      Aus Ihrem Antrag muss sich also das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 oder 3 SGB II ergeben. Es müssen entweder schwerwiegende soziale Gründe vorliegen, dass Sie nicht auf die Wohnung Ihrer Mutter verwiesen werden können, § 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 SGB II oder es muss ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegen, § 33 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB II.

      Ein ärztliches Attest mit einer eindeutigen Aussage, dass aus gesundheitlichen (auch psychischen) Gründen ein Umzug bzw. das Verlassen der elterlichen Wohnung zwingend erforderlich ist, dürfte in der Regel durchaus geeignet, die Verpflichtung des kommunalen Trägers zur Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II auszulösen. Begründen Sie also unter Vorlage des Attestes, warum es Ihnen nicht zumutbar ist, weiterhin in der Wohnung Ihrer Mutter zu leben und warum Ihr Auszug zwingend erforderlich ist.

      Grüße

      Antworten
  2. Stefanie says

    18.08.2017

    Hallo habe eine Freundin sie ist 19 Jahre alt wohnt noch zu Hause hält es aber nicht mehr aus. Sie macht eine schulische Ausbildung und bekommt die ersten 2 Jahre kein Geld kann sie irgend wie Hilfe bekommen oder stehen ihr Anträge zu, die sie beantragen kann? Sie hat auch noch ein Minijob neben bei und bekommt von den Vater Unterhalt. Eltern sind geschieden. Kindergeld bekommt die Mutter. Da weiß ich, dass sie einen Antrag stellen kann. Damit sie es bekommt, weiß ich nicht wie ich ihr helfen kann.

    Ich hoffe hier auf Hilfe

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      07.09.2017

      Hallo Stefanie,

      die Kosten der „eigenen Wohnung“ werden bei unter 25-jährigen nur im Ausnahmefall ersetzt, es müssen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II vorliegen (s. o.):

      …
      (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

      1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
      2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
      3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

      Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
      …

      Falls Ihre Freundin eine Beratung benötigt, kann sie sich gerne einen Beratungshilfeschein besorgen und sich bei einem Kollegen oder auch von mir beraten lassen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Strolch says

    16.01.2018

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    mein Sohn (24) ist seit Jahren psychisch krank und nur bedingt, unter gewissen Voraussetzungen arbeitsfähig (aber erfordert die 3 Std. täglich).

    Er hat nun die Möglichkeit in Mülheim an der Ruhr einen 450 Euro Job mit Aussicht auf eine sozialversicherungspflichtige Stelle anzunehmen. Wir haben beim Jobcenter Solingen (derzeitiger Wohnort) einen Antrag auf Erstauszug gestellt mit diversen Stellungnahmen und Bescheinigungen vom Psychologen und PTV. Nachdem alle Unterlagen eingereicht waren kam ein Anruf, dass das Jobcenter Mülheim dafür zuständig sei. Die sind aber telefonisch nicht zu erreichen, habe es den ganzen Tag versucht. Im SGB 2 konnte ich nichts finden. Können Sie mir vielleicht mitteilen, welches Jobcenter die erste Anlaufstelle ist? Mein Mann und ich sind beide berufstätig, aber bei meinem Sohn ist der Grund *Eingliederung in den Arbeitsmarkt* vorhanden und bestätigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      19.01.2018

      Hallo Strolch,

      warum haben Sie Zweifel an den Angaben des JC Solingen, dass das Jobcenter Mühlheim jedenfalls dann zuständig wird, wenn Ihr Sohn auch Mühlheim ziehen wird.

      Die örtliche Zuständigkeit eines Jobcenters wird in § 36 SGB II geregelt:

      § 36 Örtliche Zuständigkeit

      (1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

      (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. "Fragesteller" says

    10.04.2018

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    mein 24-jähriger Sohn hat nach einer abgeschlossenen Ausbildung mehrere Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er erwerbslos und konnte auch für die medizinischen Behandlungen im Ausland nicht aufkommen. Er ist daher nach Deutschland zurückgekehrt und aus der Not heraus erst einmal wieder in die Wohnung seiner Mutter mit eingezogen.

    Das Jobcenter hat beantragte Leistungen auf ALG II mit der Begründung abgelehnt, dass er mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bilde und das Gesamthaushaltseinkommen die Bewilligungsgrenze überschreite.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, inwieweit der mündliche Hinweis des Jobcenters zutreffend ist, dass auch im Fall meines Sohnes bei einem Auszug aus der mütterlichen Wohnung die Zustimmung des Jobcenters erforderlich wäre und ihm bei einem eigenmächtigen Auszug lediglich ein verminderter Regelsatz, jedoch keine Leistungen für die Unterkunft zustehen würden.

    Mit freundlichen Grüßen

    „Fragesteller“

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      11.04.2018

      Hallo Fragesteller,

      tatsächlich dürfte jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II nicht ohne Weiteres bestehen. Schauen Sie sich diesbezüglich den Wortlaut von S. 2 genau an: „Das Jobcenter ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn Nr. 1 …, Nr. 2, Nr. 3 …“ . Wenn also einer der genannten Gründe vorliegt, kann ihr Sohn letztlich Leistungen erhalten.

      Die gemäß § 22 Nr. 1 SGB II in Betracht kommenden Sachverhalte sind oben skizziert.

      Nr. 2 dürfte selbsterklärend sein.

      Nr. 3 erfasst z. B. Sachverhalte, dass sich die Eltern gegen ein Verbleib des Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft entscheiden. Auch ein derartiger Sachverhalt scheint nicht vorzuliegen.

      Allerdings passen die Regelungen des § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 SGB II hier nicht wirklich zu dem vorliegenden Sachverhalt. Der vorliegende Sachverhalt ist insofern schon „ungewöhnlich“, als dass Ihr Sohn bereits einige Jahre selbstständig im Ausland gelebt hat. § 22 Abs. 5 SGB II soll den kostenträchtigen Umzug in eine neue Wohnung für die Personen begrenzen, die bislang wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch oder als Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben (vgl. BT-Dr. 16/688, 14). Dazu wird in den Bundestagsdrucksachen ausdrücklich ausgeführt:

      Künftig sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. Liegt ein Härtefall nach Satz 2 vor, kann die Zusicherung auch nach Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung vorher einzuholen.

      Diese Ausführungen in den Unterlagen zur Gesetzgebung sprechen dafür, dass im Ergebnis Ihr Sohn gar keine Zusicherung benötigt. Er bezieht ja nicht erstmalig eine neue Wohnung (oder ist der Vortrag zu dem Auslandsaufenthalt nur vorgeschoben? Hat es sich im Ausland ordnungsgemäß gemeldet? Kann dies nachgewiesen werden?).

      Es dürfte allerdings schwierig werden, dass Jobcenter von der Richtigkeit der oben genannten Argumentation zu „überzeugen“.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
      • "Fragesteller" says

        13.04.2018

        Sehr geehrter Herr Nippel,

        vielen Dank für Ihre sehr hilfreichen Ausführungen!

        Mit freundlichen Grüßen

        „Fragesteller“

        Antworten
  5. Malte says

    16.04.2018

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich bekomme nun kein Arbeitslosengeld mehr und bin somit auch nicht mehr versichert. Daraufhin habe ich mich telefonisch beim Jobcenter gemeldet.

    Sie sagten mir, dass ich nun Hartz 4 beantragen soll. Mir wurde aber auch gesagt, dass – wenn meine Eltern ein Einkommen haben – ich kein Hartz 4 bekommen werde. Meine Eltern haben mir gesagt, dass sie mich nicht mehr weiter unterstützen.

    Und ich bin ja auch nicht mehr krankenversichert und ich jeden Monat über 100 € zahlen muss, da ich kein Einkommen habe und meine Eltern das nicht bezahlen werden.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      24.04.2018

      Hallo Malte,

      pauschal kann ich Ihre Frage nicht beantworten.

      Jedenfalls sind Ihre Eltern bis zum Ende Ihrer Ausbildung unterhaltspflichtig. Einkommen Ihrer Eltern ist dann bei Ihnen leistungsmindernd anzurechnen.

      Haben Sie Ihre Berufsausbildung abgeschlossen?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Saskia says

    13.09.2018

    Hallo,

    also bei mir liegt folgender fall vor: Ich bin 21 und schwanger bin auch mit dem Vater des Kindes zusammen. Er hat die Vaterschaft anerkannt und wir teilen uns das Sorgerecht und würden gerne zusammen ziehen wollen um unser Kind gemeinsam gross ziehen zu können.

    Ich war nun bei der U25 um meinem Erstausszug zu beantragen. Auf Grund dessen, dass bei meiner Mutter zu wenig Platz. Das Verhältnis zwischen uns ist sehr zerrüttet. Wir streiten uns permanent und ich bin schon nachts vor die Türe gesetzt worden. Dies schilderte ich der Dame beim Amt schriftlich. Meine Mutter ebenso auch.

    Ich legte der Dame beim Amt meine komplette Situation dar.

    Nun hatte vor dem Gespräch mit der Dame von der u25 ein Gespräch mit der Leistungsabteilung geführt, da mein Lebensgefährte eine Ausbildung macht und Zuschüsse bekommt. Er Schilderte der Dame der Leistungsabteilung den Sachverhalt, dass wir gerne zusammen ziehen würden wollen. Durch dieses Gespräch wusste ich vor dem Gespräch mit der u25 schon, was ich alles mit zur u25 nehmen muss – Gehaltsabrechnung, Mutterpass etc.

    Wie schon gesagt wollte sie diesen nicht zur Kenntnis nehmen und auch nicht kopieren. Ein Mietangebot lag schon vor. Deswegen das vorherige Gespräch mit der Leistungsabteilung mit der Zusage, dass die Wohnung okay ist für 3 Personen und einer Warmmiete von 530 Euro. Und dass die Dame der Leistungsabteilung nur die Bescheinigung des Erstauszuges noch benötigt. Nach dem Gespräch mit der u25 rief die Dame nachmittags mich an und sagte, der Antrag ist abgelehnt, da es keinen Grund dafür gibt und wenn ich nachts vor die Türe gesetzt werde, mich an ein mutterkindheim (welches bei uns um 8 Uhr schließt) oder ein Obdachlosenasyl wenden soll.

    Was kann ich nun tun? Da ich ein Einkommen von 1150 Euro habe, habe ich die Wohnung nun angemietet möchte aber den Erstauszug rückwirkend gelten machen. Was muss ich nun tun ?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      13.09.2018

      Hallo Saskia,

      drängen Sie das Jobcenter, über Ihren Antrag (hoffentlich schriftlich gestellt) schriftlich zu entscheiden. Legen Sie ggf. gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch ein. Für den Widerspruch können Sie sich einen Beratungshilfeschein besorgen und sich dann Rat bei einem Kollegen einholen. Es scheint, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erhalt von Leistungen bei Ihnen vorliegen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. Sorgenmutti says

    10.10.2018

    Hallo,

    mein Sohn lebt seid ca. 1 Jahr in seiner eigenen Wohnung.

    Damals konnte er selbst für seine Kosten aufkommen da er noch in der Ausbildung verdient hat. Nun ist er arbeitssuchend und hat Antrag auf ALG 1 gestellt, der noch nicht bearbeitet werden kann, da vom damaligen Arbeitgeber der Bescheid fehlt. Er lebt zur zeit komplett ohne Geld. Er kann zurzeit keine Kosten zahlen, das Ersparte für den Führerschein ist nun auch aufgebraucht.

    Was kann er nun tun ? Er ist 23 Jahre alt. Mutter ist inzwischen zu ihrem Partner in einer kleinen Wohnung gezogen. Vater kann aus Platzmangel auch keinen aufnehmen.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.10.2018

      Hallo Sorgenmutti,

      Ihr Sohn sollte Leistungen nach dem SGB II beantragen. So kann zumindest bis zur Aufnahme der Zahlungen des ALG I die Not verringert werden.

      Nachdem Ihr Sohn schon ausgezogen ist, kann jetzt nicht mehr verlangt werden, dass er zu Ihnen zieht. § 22 Abs. 5 S. 4 SGB II begründet einen Leistungsausschluss nur, wenn Ihr Sohn vor Beantragung der Leistungen in der Absicht umgezogen wäre, die Voraussetzungen für die Leistungen zu schaffen. Die nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II mögliche Auslegung, auch Personen zu erfassen, die bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sind und zusätzlich zu verlangen, wieder bei den Eltern einzuziehen, ist abzulehnen. Dem Gesetzgeber ging es allein um Personen, die „erstmalig eine Wohnung beziehen wollen“ (BT-Dr. 16/688). Allerdings gibt es durchaus Rechtsprechung, die dies anders sieht. Im Hinblick auf Ihren Sohn verstehen sich Sie aber auch so, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Jedenfalls dann kann meines Erachtens nicht mehr gefordert werden, zurück zu seinen Eltern zu ziehen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Sonia says

    23.10.2018

    Guten Tag Herr Nippel,

    ich bin 17 Jahre alt und werde in 1 Monat 18. Bei mir zuhause sind es für mich momentan sehr schlecht aus, denn ich muss mir ständig von meinem Vater und meiner Mutter anhören, was für eine Enttäuschung ich doch sei. Mein Vater sagt auch ständig, dass es besser wäre wenn ich tot wäre oder in der Wohngruppe geblieben wäre, jedoch würde ich dort von den anderen Mitbewohnern schikaniert.

    Seit 2 Jahren redet mein Bruder nicht mehr mit mir und manchmal werde ich auch von ihm geschlagen. Lediglich meine Mutter hält halbwegs zu mir, aber kann selber nichts gegen meinen Vater und meine Geschwistern machen.

    Ebenfalls schlafe ich zuhause auf der Couch neben meiner Mutter und besitze kein Zimmer. Bei mir liegt auch eine mittelgradige depressive Episode vor, die ich immer noch nicht unter Kontrolle bekommen habe.

    Ich weiß leider nicht wie meine Chancen stehen weil mir nicht mal das Jugendamt vertraut und helfen konnte deshalb wende ich mich an Sie um zu fragen wie meine Chancen auf eine eigene Wohnung stehen und wie ich vorgehen sollte.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sonia

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      29.10.2018

      Hallo Sonia,

      hier guten Rat zu geben, ist nicht ganz einfach …

      Wenn Sie sich wegen der Depression in ärztliche Behandlung begeben haben oder begeben mussten, wäre es meines Erachtens jedenfalls förderlich, wenn Sie sich wegen der hier in Rede stehenden Frage mit dem Arzt absprechen könnten. Eine Bescheinigung des Arztes, dass es für Sie besser wäre, eine eigene Wohnung zu haben, würde die Erfolgsaussichten eines Anspruches auf Ersatz der Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung erhöhen.

      Im Hinblick auf die Wohngruppe verstehe ich Sie so, dass Sie dort schikaniert wurden. Können Sie nicht zurück in die Wohngruppe? Können Sie dort nicht versuchen, die Missstände abzustellen?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Kiki says

    23.11.2018

    Guten Tag Herr Nippel,

    folgene Situation liegt vor: Ich habe meine Wohnung ( in der auch mein U25 Jähriger Sohn wohnt ) zum Ende des Jahres gekündigt, ich werde zu meinem Partner ziehen, dort bin ich bereits seid dem 20. November gemeldet.

    Mein Sohn hat die Zustimmung vom Jobcenter eine eigene Wohnung zu beziehen, allerdings ist das Mietangebot in dem Ort, wo er lebt, sehr mager.

    Nun meine Frage: darf mein Sohn in der elterlichen Wohnung wohnen bleiben und muss das Jobcenter für 6 Monate die Kosten der Wohnung übernehmen, falls er keine passende Wohnung findet?

    Er ist dort mit mir vor 5 Jahren eingezogen.

    MfG
    Kiki

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      26.11.2018

      Hallo Kiki,

      der Sachverhalt gestaltet sich etwas „unübersichtlich“. Haben Sie die Wohnung bereits gekündigt? Sie ziehen doch aus und wollen nicht weiter Miete für die gekündigte Wohnung zahlen. Mit Ihrer Kündigung dürfte auch das Mietverhältnis mit Ihrem Sohn beendet werden.

      Nach einer ersten Einschätzung besteht eventuell ein wenig Hoffnung, dass das Jobcenter zumindest die bisher für Ihren Sohn bewilligten Kosten der Unterkunft für eine gewisse Übergangszeit (evtl. 6 Monate) ersetzen muss.

      Ihr Sohn sollte sich jedenfalls schnellstmöglich eine eigene, angemessene Wohnung suchen und möglichst auch finden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  10. karamals says

    09.11.2019

    Hallo Herr Nippel,

    ich möchte kurz schildern um was es geht:

    Ich bin Vater von zwei Kindern (fast 18 und 5)die beide bei mir leben (Mutter von Kind 1 kümmerte sich nie, Mutter zahlt keinen Unterhalt, Mutter von Kind 2 läuft alles gut Kind ist im Wechselmodell).

    Mein fast 18 jähriger Sohn möchte nun ausziehen. Er möchte mit seiner Freundin zusammen ziehen. Sie bezieht alg 2 und er hat kein Einkommen.

    Er möchte auf Grund von „psychischen Problemen“ ausziehen, da ihm das seine Psychologin vorgeschlagen hat.

    Ich halte es persönlich für keine gute Idee ihn ausziehen zu lassen, da er sehr instabil ist und auch seine Freundin psychisch krank ist.

    Hätte er trotzdem Chancen ausziehen zu dürfen vom Job Center aus?

    Und wer würde es finanzieren?

    Ich gehe Vollzeitjob arbeiten und habe einen Nettolohn in Höhe von ca. 2000 Euro. Kann das Jobcenter mich verpflichten die Kosten zu tragen wenn er ausziehen würde?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.11.2019

      Hallo karamals,

      Sie sind Ihrem Sohn gegenüber verpflichtet, Kindesunterhalt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung zu zahlen.

      Tritt das Jobcenter in Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrem Sohn ein, gehen die Ansprüche Ihres Sohnes in Höhe der ausgereichten Leistungen auf das Jobcenter über und das Jobcenter würde diese Leistungen Ihnen gegenüber geltend machen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  11. Marie says

    07.06.2021

    Sehr geehrter Herr RA Nippel,

    unser Sohn, 21, reist nächsten Monat nach Estland.

    Will dort ca. 3 Jahre bleiben. Wenn es ihm nicht gefällt will er zu uns zurück.

    Er droht uns, dass er bis 25 dann bei uns wohnen will und uns verklagen will auf Unterhalt, falls wir ihn nicht aufnehmen. Wenn er vor 25 zurückkehrt, dann zum Studium. Er hat eine Ausbildung angefangen und nach 6 Monaten abgebrochen.

    Leider ist das Verhältnis nicht so gut zu ihm. Kann er (will dort im 2. Anlauf sein Abitur machen, ob er dort arbeitet weiß er nicht, geht mit 20.000€ Erspartem hin) ohne weiteres bei uns wieder einziehen oder haben wir auch die Möglichkeit nein sagen zu können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      28.06.2021

      Hallo Marie,

      Ihre Frage zielt doch eher auf die Frage eines Anspruches auf Kindesunterhalt ab. Dies ist eine familienrechliche Fragestellung.

      Ihr Sohn hat Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Erhalt von Kindesunterhalt bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung. Dafür muss er aber auch etwas tun.

      Andererseit gilt aber auch, dass der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsplatzsuchendes 18- bis 24-jähriges Kind entfällt, wenn es sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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