Umzugsbedingt angefallene Doppelmieten, die entstehen, weil Kündigungsfristen oder notwendige Renovierungsarbeiten nicht vollständig aufeinander abgestimmt werden können, können nicht nur Wohnungsbeschaffungskosten gemäß § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
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(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution …
(Link: zum Gesetzestext und kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)§ 22 Abs. 6 S. 1 SGB II darstellen.
Doppelmieten können auch als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. …
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(Link: zum Gesetzestext und kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)§ 22 Abs. 1 SGB II zu ersetzen sein.
1. Doppelmieten – Kosten der Unterkunft oder Wohnungsbeschaffungskosten?
Die durch eine Doppelmiete anfallenden Kosten können sich auch als Kosten der Unterkunft darstellen, die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu ersetzen sind.
Die Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II sind jedenfalls zu ersetzen, wenn sie angemessen sind. Dies wurde inzwischen auch durch ein neueres Urteil des BSG vom 30. Oktober 2019 bestätigt (B 14 AS 2/19 R):
… Zu Recht hat das LSG einen Anspruch der Kläger auf Anerkennung sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs nach § 22 Abs 1 SGB II als möglich angesehen. …
Die Wohnungsbeschaffungskosten sind gemäß § 22 Abs. 6 SGB II nur zu ersetzen, wenn das Jobcenter die Kosten im Rahmen einer Zusicherung anerkennt.
2. Anforderungen beim Ersatz von Doppelmieten
Der Streit, ob Doppelmieten als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 oder als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des Abs. 6 SGB II anzusehen sind, hat seinen Ursprung darin, dass der Ersatz von Wohnungsbeschaffungkosten die vorherige Zusicherung des Jobcenters zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten voraussetzt. Das Jobcenter wird die Übernahme von Doppelmieten aber in der Regel nicht zusichern.
Indem eine doppelt anfallende Miete aber auch als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II ersetzt werden kann, bleibt ein Anspruch auch ohne Zusicherung des Jobcenters möglich!
Begrenzt wird der Anspruch auf Übernahme der Kosten aber durch die Frage der Vermeidbarkeit. Wenn Doppelmieten vermeidbar sind, ist ein Ersatz gemäß § 22 Abs. 1 SGB II nicht mehr möglich. Dann sind diese Kosten nämlich konkret nicht mehr angemessen:
[23] Wenn gestützt auf entsprechende Tatsachenfeststellungen die entstandenen Aufwendungen für beide tatsächlich im Umzugsmonat genutzten Wohnungen als nicht vermeidbar gewertet werden können, besteht ein Anspruch der Kläger auf die Anerkennung dieser Bedarfe nach § 22 Abs 1 S. 1 SGB II, die nach den Feststellungen des LSG jeweils abstrakt angemessen waren. Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren dagegen aufgrund der zu treffenden Tatsachenfeststellungen zu dem Ergebnis, dass die „Doppelmiete“ im Umzugsmonat vermeidbar war, scheidet ein Anspruch der Kläger auf höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S. 1 SGB II im Juli 2014 aus.
Durch die Entscheidung des BSG, dass Doppelmieten auch als Kosten der Unterkunft angesehen werden können und eine Zusicherung des Jobcenters folglich nicht Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten ist, zwingt das Bundessozialgericht die Jobcenter im Ergebnis zur Kooperation mit den Leistungsempfängern.
Sind für die Leistungsempfänger die Kosten der doppelt anfallenden Mieten nicht vermeidbar, besteht ggf. ein Anspruch auf Ersatz!
3. Überschneidungskosten in der Sozialhilfe
Das SG Aachen führt zu Überschneidungskosten im Bereich des Sozialhilfe zum SGB XII in einer www.justiz.nrw.deEntscheidung vom 24. Februar 2015 (S 20 SO 6/08) aus:
… Im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung hatte der Kläger gem. §§ 41, 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 35 SGB XII. Als Unterkunftskosten in diesem Sinne sind ausnahmsweise auch doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten (sog. Überschneidungskosten). Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. …
Julia says
Doppelmieten sind fast immer unvermeidbar. Wenn das Amt mich zum Umzug auffordert, weil meine Wohnung zu teuer ist und ich darüber hinaus auch noch ein kleines Kind habe … Fast alle Wohnungen, die angeboten werden, werden ab sofort oder ab dem nächsten Monat angeboten.
Und dann muss man auch noch das Glück haben als Frührentnerin mit Sozialhilfe und Kind eine Wohnung zu bekommen, und das kann viele Monate oder sogar Jahre dauern. Die meisten Vermieter wollen keine Kinder im Haus und keine Sozialhilfeempfänger. Ich kann daher nicht einfach meine Wohnung kündigen und hoffen, dass ich innerhalb der 3-Monats-Kündigungsfrist eine neue Wohnung finde, sonst stehe ich am Ende mit meinem Kind auf der Straße. Das wäre verantwortungslos. Ich kann daher erst meine alte Wohnung kündigen, wenn ich eine neue habe, sodass in den meisten Fällen sogar zwei oder drei Doppelmieten anfallen. Ist ja nicht so, dass jemand in diesem Fall sich eine Wohnung aussuchen kann. Meistens hat man nur diese eine Chance.