Ob die Kosten einer Wohnung beim Bürgergeld als angemessen gelten, richtet sich nicht nach einem bundesweit einheitlichen Maßstab. Entscheidend ist, ob die Kommune ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten entwickelt hat. Fehlt ein solches Konzept, darf auf die Werte des § 12 WoGG (Wohngeldgesetz) zurückgegriffen werden – meist zuzüglich eines Sicherheitszuschlags.
1. Anforderungen an ein schlüssiges Konzept
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Reihe von Entscheidungen definiert, wann ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft als „schlüssig“ gilt.
Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- es muss auf einem tatsächlichen, repräsentativen und aktuellen Datenbestand beruhen,
- die Datenerhebung muss sich auf den räumlichen Vergleichsraum beziehen,
- es müssen die Angemessenheitsgrenzen für die jeweiligen Haushaltsgrößen transparent abgeleitet werden,
- die Datenauswertung und Methodik müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
Diese Anforderungen gehen u. a. auf die Leitentscheidungen des BSG, 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R und vom BSG, 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R zurück.
2. Folgen eines fehlenden schlüssigen Konzepts
Fehlt ein solches schlüssiges Konzept oder genügt es nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, darf die Kommune die Unterkunftskosten nicht pauschal kürzen. In diesen Fällen kann auf die Werte des § 12 WoGG (Wohngeldgesetz) zurückgegriffen werden – regelmäßig zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 %.
Beispiel:
Hat eine Stadt oder ein Landkreis kein anerkanntes Konzept, kann das Jobcenter zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete auf die Mietstufe nach dem Wohngeldgesetz (§ 12 WoGG) plus 10 % zurückgreifen. Diese Zuschläge sollen vermeiden, dass Leistungsberechtigte faktisch keine Wohnung zu den „angemessenen“ Bedingungen finden können.
Höchstbeträge nach Anlage zu § 12 WoGG
Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG · Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV
| Haushaltsgröße | Mietenstufe I | Mietenstufe II | Mietenstufe III | Mietenstufe IV | Mietenstufe V | Mietenstufe VI | Mietenstufe VII |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 361 | 408 | 456 | 511 | 562 | 615 | 677 |
| 2 Personen | 437 | 493 | 551 | 619 | 680 | 745 | 820 |
| 3 Personen | 521 | 587 | 657 | 737 | 809 | 887 | 975 |
| 4 Personen | 608 | 686 | 766 | 858 | 946 | 1035 | 1139 |
3. Praxisrelevante Entscheidungen des BSG
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen die Bedeutung und Reichweite des schlüssigen Konzepts hervorgehoben:
- BSG, 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – Erstentscheidung zum „schlüssigen Konzept“ und Definition der methodischen Anforderungen.
- BSG, 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – Präzisierung zur Erforderlichkeit einer aktuellen Datengrundlage und zur räumlichen Abgrenzung.
- BSG, 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – Bestätigung, dass auch kommunale Mietspiegel als Grundlage geeignet sind, sofern sie die Kriterien erfüllen.
Diese Urteile stellen klar: Die Angemessenheit der Unterkunftskosten kann nur anhand nachvollziehbarer empirischer Grundlagen bestimmt werden.
Die pauschale Bezugnahme auf ältere oder unvollständige Daten genügt nicht.
4. Häufige Fragen
Wann gilt ein Mietspiegel als „schlüssiges Konzept“ nach § 22 SGB II?
Wenn er transparent, valide erhoben, aktuell und kleinräumig genug ist, die einfachen Standardwohnungen abbildet und methodisch nachvollziehbar die angemessene Nettokaltmiete (inkl. kalter Betriebskosten, ohne Heizung) bestimmt.
Was passiert, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt?
Fehlt ein schlüssiges Konzept, sind ersatzweise die Werte nach § 12 WoGG heranzuziehen—regelmäßig zuzüglich eines Sicherheitszuschlags, um Marktbesonderheiten und Suchrisiken abzudecken.
Ist der kommunale Mietspiegel automatisch ausreichend?
Nein. Auch „qualifizierte“ Mietspiegel genügen nicht automatisch. Entscheidend ist, ob sie die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept für SGB-II-Zwecke tatsächlich erfüllen.
Muss das Jobcenter vor einer Absenkung eine Kostensenkungsaufforderung erteilen?
Ja. In der Regel ist eine konkrete und verständliche Kostensenkungsaufforderung erforderlich, die Fristen und zumutbare Handlungsoptionen benennt.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu:
§ 22 SGB II · § 12 WoGG · Kosten der Unterkunft · Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG · Anlage zu § 1 Abs. 3 WoGV.



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