Gemäß § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II müssen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe der Leistungsberechtigten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit sie angemessen sind.
Nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten kann bestimmt werden, welche Mietkosten für eine Unterkunft angemessen sind. Im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB XII ist die Vorschrift des § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII für die Kosten der Unterkunft maßgeblich. Auch hiernach sind die angemessenen Kosten im Einzelfall zu berücksichtigen.
Die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten gehört zu den zentralen Aufgaben Grundsicherungsträger. Für rechtssichere Richtwerte ist ein schlüssiges Konzept erforderlich. Die angemessenen Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft sind nach Entscheidungen des Bundessozialgerichtes auf Basis eines schlüssigen Konzeptes festzulegen (vgl. z. B. Urteil des www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R).
[19] a) Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12). Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 – B 14 AS 132/10 R – juris RdNr 17). Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden nach der Rechtsprechung des BSG zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Alsdann ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist.
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Die Stadt Remscheid hat das Unternehmen Analyse & Konzepte beauftragt, ein schlüssiges Konzept für das Stadtgebiet Remscheid zu erstellen. Das Konzept für die Stadt Remscheid Grundlage sieht für die Neufestsetzung angemessener Obergrenzen der Kosten der Unterkunft ab dem 1. Oktober 2016 folgende Werte vor (Auszug aus dem damaligen Pressearchiv der Stadt Remscheid):
* Grundmiete zzgl. Betriebsnebenkosten in Remscheid (kalt, ohne Heizkosten)
Der o. g. Pressebericht, der hier wörtlich aus dem Internetauftritt der Stadt übernommen wurde, dürfte allerdings hinsichtlich der Formulierung „zzgl. Betriebsnebenkosten“ missverständlich formuliert sein. Gemäß den Richtlinien der Stadt Remscheid umfasst die „Nichtprüfgrenze“ nämlich die „Bruttokaltmiete“.
Hinzu kommen also nicht auch noch Betriebskosten, die gemäß dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes – mit den örtlichen Besonderheiten in Remscheid – wie folgt monatlich pro Quadratmeter entstehen können:
Im Einzelfall muss ggf. geprüft werden, welche Betriebskosten ersatzfähig sind.
Zu einer im Jahr 2019 festgestellten Rechtswidrigkeit des Remscheider Mietspiegels vgl. auch den Beitrag:
Jörg says
Ich bin 55 Jahre alt, alleinstehend, 100 GdB und G aG. Erwerbsfähig, drei bis sechs Stunden. Steht mir ein Mehrbedarf an Wohnraum zu?