Auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) können sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei ändern. § 120a ZPO regelt, dass das Gericht – oder bei den Sozialgerichten der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle – die Entscheidung anpassen oder aufheben kann. Der Betroffene ist verpflichtet, jede wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
1. Gesetzliche Grundlage
Nach § 120a ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich verändert haben.
Erhöht sich das Einkommen der Partei deutlich (mehr als 100 € monatlich), kann das Gericht Raten anordnen oder die PKH ganz aufheben.
In der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 73 a Abs. 5 SGG nicht mehr der Richter, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für Änderungen und Aufhebungen zuständig.
2. Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflicht
Die begünstigte Person muss jede wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung der Anschrift unverzüglich mitteilen (§ 120a Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Wesentliche Verbesserung: ab einer monatlichen Einkommenssteigerung von mehr als 100 € (§ 120a Abs. 2 S. 2 ZPO).
- Pflicht gilt auch dann, wenn sich dadurch keine Ratenpflicht ergibt.
- Folge bei Verstoß: Rückwirkende Aufhebung der PKH und mögliche Rückforderung (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens mehr als vier Jahre vergangen sind (§ 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO).
3. Änderung oder Aufhebung der PKH
Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, kann das Gericht:
- monatliche Ratenzahlungen anordnen oder erhöhen,
- die Bewilligung aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder
- die Zahlungen einstellen, wenn sich die Verhältnisse verschlechtern (§ 120a Abs. 1 ZPO).
Eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge ist nur möglich, wenn der Betroffene seine Mitteilungspflichten verletzt hat.
4. Rechtsmittel
Gegen eine zum Nachteil der Partei geänderte Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Ausgangsgericht einzureichen.
Der beigeordnete Rechtsanwalt ist dabei nicht beschwerdebefugt.
5. Häufige Fragen
- Wann muss ich Einkommensänderungen mitteilen?
Sobald sich das monatliche Einkommen um mehr als 100 € erhöht – auch bei geringfügigen Verbesserungen zur Sicherheit. - Wer entscheidet über Änderungen?
Bei Sozialgerichten der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sonst das Gericht selbst (§ 73a Abs. 5 SGG). - Wie lange kann PKH aufgehoben werden?
Nach Ablauf von vier Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung ist eine Änderung zum Nachteil ausgeschlossen (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO).
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe:

Endurance says
Einen schönen guten Tag, hätte einen Frage zu der Feststellung der Zuständigkeit der Prozeßkostenzahlung.
Wenn ich in der Sozialgerichtsbarkeit ( In meinem Fall, Klage gegen Jobcenter) Prozesskostenhilfe beantrage, kann dies dann im Vorfeld geklärt werden, ob die Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses übernommen werden, oder ist das nur während der Klage vom Gericht möglich?
Ich frage, weil ich im Falle des Nicht-Erfolgst nicht in der Lage bin die Gerichtskosten zu tragen, da ich Hartz IV beziehe.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Endurance,
die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:
Das Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe klärt letztlich das Gericht.
Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und die Gewährung der Prozesskostenhilfe wahrscheinlich erfolgen wird, so wird er evtl. das Verfahren ohne Erhebung eines Vorschusses durchführen. Für eine erste Prüfung durch den Rechtsanwalt würde es sich evtl. anbieten, einen Beratungshilfeschein vorzulegen. Dann kann der Rechtsanwalt auch für die erste Beratung und Prüfung schon Gebühren erheben. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe zweifelhaft, so würde sich der Rechtsanwalt in die Gefahr begeben „außer Spesen nichts gewesen“. Evtl. sollte dann ein Vorschuss vereinbart werden.
Grüße
Sönke Nippel
Endurance says
Hallo Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
Habe den Vorschuss und die Unsicherheit, die Prozesskosten am Ende selbst zahlen zu müssen umgangen, in dem ich die Klage zur Wahrung der Fristsetzung sowie Prozesskostenhilfe mit der Bitte um Vorabpüfung auf Erfolg, selbst gestellt habe. Sicher ist sicher… für Beide Parteien! :o)
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben,
Grüße
Endurance
thomas bäßler - penalty gbr says
wie lange darf das Gericht einen Antrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO prüfen? Das Verfahren stammt aus 2001 und ist abgeschlossen. Jetzt 2012, bekomme ich eine erneute Prüfung der bewilligten PKH. Ist das rechtens?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Bäßler,
eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.
Ist damit die Frage beantwortet?
Grüße
kali says
Hallo Herr Nippel,
welche Freibeträge gelten bei einer Überprüfung der PKH ? Die Freibeträge,die zur Zeit der Antragsstellung galten oder die aktuellen ?