Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 4. Gebühren und Kosten

Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenzen berechnen

Prozesskostenhilfe – Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO

Beitrag vom 01.09.2011, aktualisiert am 21.10.2025

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Auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) können sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei ändern. § 120a ZPO regelt, dass das Gericht – oder bei den Sozialgerichten der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle – die Entscheidung anpassen oder aufheben kann. Der Betroffene ist verpflichtet, jede wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

  • 1. Gesetzliche Grundlage
  • 2. Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflicht
  • 3. Änderung oder Aufhebung der PKH
  • 4. Rechtsmittel
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Gesetzliche Grundlage

Nach § 120a ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Beispiel:
Erhöht sich das Einkommen der Partei deutlich (mehr als 100 € monatlich), kann das Gericht Raten anordnen oder die PKH ganz aufheben.

In der Sozialgerichtsbarkeit ist gemäß § 73 a Abs. 5 SGG nicht mehr der Richter, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für Änderungen und Aufhebungen zuständig.

2. Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflicht

Die begünstigte Person muss jede wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung der Anschrift unverzüglich mitteilen (§ 120a Abs. 2 S. 1 ZPO).

  • Wesentliche Verbesserung: ab einer monatlichen Einkommenssteigerung von mehr als 100 € (§ 120a Abs. 2 S. 2 ZPO).
  • Pflicht gilt auch dann, wenn sich dadurch keine Ratenpflicht ergibt.
  • Folge bei Verstoß: Rückwirkende Aufhebung der PKH und mögliche Rückforderung (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Wichtig:
Eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens mehr als vier Jahre vergangen sind (§ 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO).

3. Änderung oder Aufhebung der PKH

Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, kann das Gericht:

  • monatliche Ratenzahlungen anordnen oder erhöhen,
  • die Bewilligung aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder
  • die Zahlungen einstellen, wenn sich die Verhältnisse verschlechtern (§ 120a Abs. 1 ZPO).

Eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge ist nur möglich, wenn der Betroffene seine Mitteilungspflichten verletzt hat.

4. Rechtsmittel

Gegen eine zum Nachteil der Partei geänderte Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Ausgangsgericht einzureichen.

Der beigeordnete Rechtsanwalt ist dabei nicht beschwerdebefugt.

5. Häufige Fragen

  • Wann muss ich Einkommensänderungen mitteilen?
    Sobald sich das monatliche Einkommen um mehr als 100 € erhöht – auch bei geringfügigen Verbesserungen zur Sicherheit.
  • Wer entscheidet über Änderungen?
    Bei Sozialgerichten der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sonst das Gericht selbst (§ 73a Abs. 5 SGG).
  • Wie lange kann PKH aufgehoben werden?
    Nach Ablauf von vier Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung ist eine Änderung zum Nachteil ausgeschlossen (§ 120a Abs. 1 S. 4 ZPO).

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe:

  • Prozesskostenhilfe - Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO 1

    Prozesskostenhilfe-Rechner (PKH): Einkommensgrenzen prüfen (2025)

    Berechnen Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner sofort, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Einfach, anonym und aktuell nach den neuesten Tabellen. | mehr

  • Prozesskostenhilfe - Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO 2

    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick - Teil 1

    Prozesskostenhilfe (PKH): Voraussetzungen, Einkommensgrenzen & Freibeträge (§ 115 ZPO), Schonvermögen (§ 90 SGB XII), Nachweise. Mit Verweis auf den PKH-Rechner | mehr

  • Prozesskostenhilfe - Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO 3

    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick - Teil 2

    PKH verständlich: Abgrenzung zur Beratungshilfe, Gebühren/Festsetzung, Rückzahlung (§ 120a ZPO) und Besonderheiten im Sozialrecht (SGG). Mit Praxistipps | mehr

  • Prozesskostenhilfe - Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO 4

    Beratungshilfe nach BerHG: Antrag, Voraussetzungen, Gebühren

    Wer erhält Beratungshilfe, wie läuft der Antrag beim Amtsgericht, welche Voraussetzungen gelten und welche Anwaltsgebühren abrechenbar sind – kompakt und verständlich erklärt. | mehr

  • Prozesskostenhilfe - Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 a ZPO 5

    Rechtsanwaltsgebühren Sozialrecht: RVG Berechnung & Kosten

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht nach RVG. Dieser Leitfaden erklärt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren & Besonderheiten für Mandanten und Kollegen. | mehr

Siehe auch:
§ 120a ZPO · § 73a SGG · § 124 ZPO

6 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Endurance says

    01.11.2011

    Einen schönen guten Tag, hätte einen Frage zu der Feststellung der Zuständigkeit der Prozeßkostenzahlung.
    Wenn ich in der Sozialgerichtsbarkeit ( In meinem Fall, Klage gegen Jobcenter) Prozesskostenhilfe beantrage, kann dies dann im Vorfeld geklärt werden, ob die Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses übernommen werden, oder ist das nur während der Klage vom Gericht möglich?
    Ich frage, weil ich im Falle des Nicht-Erfolgst nicht in der Lage bin die Gerichtskosten zu tragen, da ich Hartz IV beziehe.
    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.11.2011

      Hallo Endurance,

      die Gewährung von Prozesskostenhilfe wird gemäß § 114 ZPO im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht:

      1. die Partei kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen,
      2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

      Das Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe klärt letztlich das Gericht.

      Wenn der Rechtsanwalt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen und die Gewährung der Prozesskostenhilfe wahrscheinlich erfolgen wird, so wird er evtl. das Verfahren ohne Erhebung eines Vorschusses durchführen. Für eine erste Prüfung durch den Rechtsanwalt würde es sich evtl. anbieten, einen Beratungshilfeschein vorzulegen. Dann kann der Rechtsanwalt auch für die erste Beratung und Prüfung schon Gebühren erheben. Sind die Voraussetzungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe zweifelhaft, so würde sich der Rechtsanwalt in die Gefahr begeben „außer Spesen nichts gewesen“. Evtl. sollte dann ein Vorschuss vereinbart werden.

      Grüße
      Sönke Nippel

      Antworten
      • Endurance says

        03.11.2011

        Hallo Herr Nippel,
        vielen Dank für Ihre rasche Antwort!
        Habe den Vorschuss und die Unsicherheit, die Prozesskosten am Ende selbst zahlen zu müssen umgangen, in dem ich die Klage zur Wahrung der Fristsetzung sowie Prozesskostenhilfe mit der Bitte um Vorabpüfung auf Erfolg, selbst gestellt habe. Sicher ist sicher… für Beide Parteien! :o)
        Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben,
        Grüße
        Endurance

        Antworten
  2. thomas bäßler - penalty gbr says

    26.07.2012

    wie lange darf das Gericht einen Antrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO prüfen? Das Verfahren stammt aus 2001 und ist abgeschlossen. Jetzt 2012, bekomme ich eine erneute Prüfung der bewilligten PKH. Ist das rechtens?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      26.07.2012

      Hallo Herr Bäßler,

      eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO.

      Ist damit die Frage beantwortet?

      Grüße

      Antworten
  3. kali says

    19.12.2012

    Hallo Herr Nippel,

    welche Freibeträge gelten bei einer Überprüfung der PKH ? Die Freibeträge,die zur Zeit der Antragsstellung galten oder die aktuellen ?

    Antworten

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