Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 4. Rentenversicherung

Pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung (§ 2 SGB VI): Befreiung, Nachforderung, Verjährung

Beitrag vom 16.07.2013, aktualisiert am 11.11.2025

VG Wort - ZählpixelDie Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI erfasst nur einen begrenzten Kreis selbstständig Tätiger (u. a. Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler/Publizisten, bestimmte Handwerksbetriebe). Seit 1999 wurde der Kreis erweitert: Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind versicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI). „Im Wesentlichen“ liegt vor, wenn mindestens 5/6 der Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber stammen.

  • 1. Lehrer und Erzieher
  • 2. Hebammen und Pflegepersonen
  • 3. Befreiungsmöglichkeiten
  • 4. Nachforderung von Beiträgen
  • 5. Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Lehrer und Erzieher

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind Lehrer und Erzieher rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbstständig tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dazu zählen nicht nur Lehrkräfte an Privatschulen, sondern auch freiberufliche Dozenten, Nachhilfelehrer, Sprachtrainer oder Musikpädagogen. Maßgeblich ist die tatsächliche Unterrichtstätigkeit – nicht die formale Berufsbezeichnung.

Praxishinweis:

Auch wenn ein Unterrichtsvertrag auf „Honorarbasis“ geschlossen wird, kann Versicherungspflicht bestehen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit auf Dauer angelegt und wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig ist (Fünf-Sechstel-Grenze beachten).

2. Hebammen und Pflegepersonen

Ebenso unterfallen selbstständig tätige Hebammen und Pflegepersonen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Maßgeblich ist, dass sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und regelmäßig eigene Leistungen im Bereich Pflege oder Geburtshilfe erbringen. Für Hebammen gilt dies unabhängig davon, ob sie freiberuflich in Kliniken oder in der eigenen Praxis tätig sind.

Tipp:

Hebammen mit sehr geringem Einkommen oder kurzzeitiger Tätigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen (§ 6 SGB VI). Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen, um Nachforderungen zu vermeiden.

3. Befreiungsmöglichkeiten

Befreiungsgründe regelt § 6 SGB VI. Wichtigste Konstellationen:

  • Berufsständische Versorgung: Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten) bei Zugehörigkeit zur Kammer und Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.
  • Handwerksbetriebe: Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.
  • Existenzgründung (arbeitnehmerähnlich): Befreiung auf Antrag für bis zu drei Jahre ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI.
  • Späte Ersterfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI nach Vollendung des 58. Lebensjahres: gesonderte Befreiungsoption (verwaltungspraktisch beachten: Fristen, Nachweise).

Praxistipp: Bei Zweifeln über Beschäftigung vs. Selbständigkeit bzw. „arbeitnehmerähnlich“ hilft ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.

4. Nachforderung von Beiträgen

Wird rückwirkend festgestellt, dass Versicherungspflicht bestand, fordert der Träger Beiträge nach. Grundsatz: Verjährung nach 4 Jahren, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV.

Wichtig: 30-Jahres-Frist bei Vorsatz

Besteht der Verdacht, dass der Selbständige die Versicherungspflicht kannte oder billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz), beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV. Die Beweislast dafür trägt der Versicherungsträger. Vgl. BSG, 21.06.1990 – 12 RK 13/89.

Folgen: Für die Nachberechnung zählen die beitragspflichtigen Einnahmen der Zeiträume. Säumniszuschläge, Stundung/Ratenzahlung und ggf. Erlass richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des SGB IV/VII (verwaltungspraktische Ermessensentscheidungen beachten).

5. Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV)

In vielen Fällen ist unklar, ob eine Tätigkeit tatsächlich selbstständig oder bereits als abhängig beschäftigt einzustufen ist. Zur Klärung dieser Frage kann ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragt werden.

Zweck und Ablauf

Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Es dient der verbindlichen Feststellung, ob eine Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Die Feststellung wirkt für alle Zweige der Sozialversicherung.

Der Antrag kann von Auftragnehmer oder Auftraggeber gestellt werden. Zuständig ist stets die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Sachverhalt wird anhand der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit geprüft, insbesondere nach den Kriterien des § 7 Abs. 1 SGB IV (Eingliederung, Weisungsgebundenheit, Unternehmerrisiko, freie Zeiteinteilung).

Das Ergebnis ist bindend und kann erhebliche Beitragsfolgen haben. Wird festgestellt, dass Versicherungspflicht besteht, dürfen Beiträge grundsätzlich rückwirkend nachgefordert werden – soweit keine Verjährung eingetreten ist (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Hinweis aus der Praxis

Das Verfahren ist besonders wichtig für freiberufliche Lehrkräfte, Pflegepersonen, IT-Dienstleister und Trainer. Es sollte frühzeitig beantragt werden, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden. Ein einmal ergangener Statusbescheid wirkt auch für künftige, vergleichbare Auftragsverhältnisse.

6. Häufige Fragen

Wann sollte ich ein Statusfeststellungsverfahren beantragen?

Immer dann, wenn unklar ist, ob Ihre Tätigkeit als selbstständig oder als Beschäftigung gilt – z. B. bei nur einem Auftraggeber oder enger organisatorischer Einbindung.

Wer führt das Verfahren durch?

Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Sie prüft anhand gesetzlicher Kriterien den tatsächlichen Arbeitsablauf.

Wie verbindlich ist die Entscheidung?

Der Statusbescheid ist rechtsverbindlich und gilt für alle Sozialversicherungszweige. Nur ein Widerspruch oder eine Klage kann ihn ändern.

Kann ich das Verfahren freiwillig beantragen?

Ja, das Verfahren ist freiwillig. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer können den Antrag stellen. Ein frühzeitiges Verfahren schützt vor späteren Nachforderungen.

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Statusfeststellung & Scheinselbstständigkeit und allgemein Fragen zur Rentenversicherung:

  • Scheinselbstständigkeit: Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Statusfeststellung & Verjährung

    Scheinselbstständigkeit richtig einordnen: Zahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 28e SGB IV), Innenausgleich (§ 28g SGB IV), Verjährung (4/30 Jahre, § 25 SGB IV") und Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV). Praxisnahe Übersicht mit Tipps.

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  • Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern – Selbstständigkeit oder Beschäftigung?

    Wann ist ein GmbH-Geschäftsführer versicherungspflichtig? Erfahren Sie, wie Stimmanteile, Sperrminorität und § 7 SGB IV über den Sozialversicherungsstatus entscheiden.

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  • Antragsfristen für Renten: Altersrente, EM-Rente & Hinterbliebenenrente

    Welche Fristen gelten für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten? Überblick zu 3-Monats-Frist, 12-Monats-Frist und Herstellungsanspruch.

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  • Bürgergeld und Rente – Anrechnungszeiten statt Pflichtbeiträge (§ 58 SGB VI)

    Seit 2011 zahlt das Jobcenter keine Rentenbeiträge mehr. Beim Bürgergeld entstehen nur noch Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI, die Wartezeiten und Ansprüche sichern.

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  • Hinweispflicht der Arbeitsagentur: Freiwillige Beiträge zur Erwerbsminderungsrente (§§ 14, 15 SGB I)

    Bei Sperrzeit droht der Verlust des Rentenversicherungsschutzes. Die Agentur für Arbeit muss auf freiwillige Beiträge zur Erwerbsminderungsrente hinweisen (§§ 14, 15 SGB I). BSG-Urteil & sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Überblick.

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Siehe auch:
§ 2 SGB VI · § 6 SGB VI · § 7a SGB IV · § 25 SGB IV

7 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Ralf-Dieter Wichmann says

    04.05.2018

    Dazu habe ich eine Frage: Bei später festgestellter Versicherungspflicht eines Selbstständigen und gleichzeitiger Beitragsverjährung, wie sieht es dann mit den Engeltpunkten zur Rente für diesen Zeitraum aus ? Dies wäre einmal sehr interesant zu wissen. Vielen Dank.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      11.05.2018

      Hallo Herr Wichmann,

      ohne Recherche hätte ich zunächst vermutet, dass ohne Beitragszahlungen auch keine Leistungen erfolgen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Stefan says

    01.06.2018

    Ich bin jetzt seit einigen Jahren als selbstständiger Dozent tätig. Leider habe ich erst zu spät erfahren, dass ich versicherungspflichtig bin, und wäre finanziell nicht in der Lage, den Beitrag, auch nur für vier Jahre, nachzuzahlen. Es ist selbstverständlich mein Verschulden, aber ich weiß derzeit nicht, wie ich am besten in dieser Situation verfahre. Freunde rieten mir, es darauf ankommen zu lassen, da es schlimmer nicht kommen könne. Ich müsse ja so oder so nachzahlen und könnte ja bis zu „Entdeckung“ noch etwas ansparen. Mit dieser illegalen Lösung fühle ich mich jedoch nicht wohl. Eine Kollegin sprach nun über einen Fall, bei dem bei nachträglicher freiwilliger Meldung auf eine Nachzahlung (zumindest in voller Höhe) seitens des RV-Trägers verzichtet worden sei. Gibt es diese Möglichkeit tatsächlich und welche Voraussetzungen müssten dabei gegeben sein?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      07.06.2018

      Hallo Stefan,

      die Praxis der Deutschen Rentenversicherung bei einer „Selbstanzeige“ kenne ich nicht.

      Warum rufen Sie nicht einfach – ggf. „anonym“ – bei der Rentenversicherung an und erkundigen sich nach deren Praxis?

      Jedenfalls können aufgrund einer verspäteten Anmeldung nach meiner ersten Einschätzung Verspätungszuschläge entstehen. Es kommt auch die Verhängung eines Bußgeldes wegen einer Verletzung der Meldepflicht gemäß § 190 a SGB VI in Verbindung mit § 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht. Ordnungswidrig ist ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. G.M. says

    01.06.2018

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin seit Ende 2006 selbständig mit Büroarbeiten, mit mind. 3-5 Auftraggebern. Ich habe versäumt einen Antrag auf RV-Befreiung zu stellen, da ich davon ausgegangen bin, dass ich nicht RV-pflichtig bin. Ich habe der RV mitgeteilt, dass ich in keinem sozialversicherungspflichten Arbeitnehmerverhältnis stehe, sowie dass ich keine RV-pflichtigen Einkünfte habe. Wie soll ich mch weiterhin verhalten……eine nachträgliche Meldung meiner Selbständigkeit evt. über einen Rechtsbeistand veranlassen. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
    G.M.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      07.06.2018

      Hallo G.M.,

      Der Pflichtversicherung unterliegen auch bestimmte Selbstständige

      – Handwerker und Hausgewerbetreibende
      – Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
      – Künstler und Publizisten
      – Selbstständige mit einem Auftraggeber
      – Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer

      Wenn Sie nicht zu diesen Gruppen gehören, dann besteht auch keine Rentenversicherungspflicht.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Raquel Sanchez says

    01.09.2018

    Hallo,

    ich bin seit 05.10.2015 selbständig (Tanzpädagogin) mit Existenzgründungszuschuss inkl. der Verlängerung. Seit dem 01.06.2017 bekomme ich aufstockende ALG-II Leistungen, da meine Einnahmen zum Leben noch nicht ganz ausreichen (vorläufig bis zum 30.11.2018).

    Im November 2017 meldete ich mich bei der DRV, da ich von einer Kollegin erfuhr, dass auch ich rentenversicherungspflichtig sei.

    Von der Zeit vom 05.10.2015 bis 18.03.2018 fordert die DRV eine Nachzahlung von 5.646,58 €. Ab dem 19.03.2018 bin ich versicherungspflichtig über die Künstlersozialkasse. Die Nachforderung der DRV kann ich nicht zahlen, es sei denn in Miniraten.

    Kann ich mich für die Zeit des ALG-II Bezuges „nachträglich“ von den Rentenversicherungspflicht bei der DRV befreien lassen?

    Zudem hat die Rentenvericherung ein Jahreseinkommen (2016) von 12.600 € berechnet, obwohl ich 7.771 € Einnahmen hatte und ich ihnen den Einkommensteuerbescheid 2016 vorgelegt habe. Der von 2017 kam parallel zu den RV-Bescheid und beträgt 8.051 €. Kann ich dagegen Widerspruch erheben und ist die Berrechnung korrekt? Der Antrag wurde mit „einkommensgerechten Beitrag“ beantragt.

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    RS

    Antworten

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