Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in  ▸Bürgergeld (SGB II) - Einführung▸3. Kosten der Unterkunft

Rückzahlungen und Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen gemäß § 22 Abs. 3 SGB II

VG Wort - ZählpixelUnterkunftsbezogene Rückzahlungen bzw. Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen sollen nicht anrechnungsfrei bei dem Leistungsberechtigten verbleiben.

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
 
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 22 Abs. 3 SGB II
neuer Fassung sieht deshalb vor:

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • …
  • (3) „Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht“.
  • …

 
Eine entsprechende Regelung war bis Anfang 2011 in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II alter Fassung enthalten. Im Einzelnen gilt:

  • Gemindert werden allein die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. Die Regelleistungen werden davon nicht erfasst.
  • Systemwidrig werden Rückzahlungen bzw. Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen nicht in dem Monat des Zuflusses erfasst, sondern erst „nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift„.
  • Dass Rückzahlungen und Guthaben, die auf Vorauszahlungen beruhen, die von dem Leistungsträger nicht ersetzt worden sind (die also der Leistungsberechtigte „aus eigener Tasche“ bezahlt hat), außer Betracht bleiben müssen, ist jetzt im letzten Halbsatz von § 22 Abs. 3 2. Halbsatz SGB II ausdrücklich geregelt. Dies war nach der alten Gesetzeslage nicht unbestritten. So führt das SG Dresden in einem Urteil vom 29. Juni 2010 Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.de– S 40 AS 391/09 – aus:
    Urteil des SG Dresden vom 29. Juni 2010, S 40 AS 391/09, Entscheidungsgründe, zu 2.

    …

    Es ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, dass hier die Betriebskostenrückerstattung für einen Zeitraum (2007) erfolgt, in dem der Kläger vom Grundsicherungsträger nicht seine vollen, sondern lediglich abgesenkte Unterkunftskosten in Höhe der Beträge des Stadtratsbeschlusses vom 24.1.2008 erhalten hat.

    …

    Das erkennende Gericht kann der Formulierung in § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II keine teleologische Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Betriebskostenrückerstattung nur insoweit die Kosten der Unterkunft des Folgemonats mindert, als sie auf Vorauszahlungen beruht, die der Grundsicherungsträger erbracht hat …

Beitrag vom 25.06.2012, aktualisiert am 03.07.2023

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11 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Harald Sassen says

    10.10.2014

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    ich bekomme Erwerbsminderungsrente und Grundsicherung.

    Ich habe die Heizkostenabrechnung bekommen. Gutschrift 442,oo Euro mit zwei Personen. Mein Sohn hat 40 Euro bezahlt und ich 40 Euro. Meine frage ist, wie wird das berechnet?

    Wird das bei der Grundsicherung angerechnet oder darf ich das behalten?

    Mit freundlichen Gruß
    Herr Sassen

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      21.11.2014

      Hall Herr Sassen,

      auch im Bereich des SGB XII dürften die Grundgedanken der oben aufgezeigten Regelung des SGB II zur Anwendung kommen. Jedenfalls dürfte die Gutschrift als Einkommen zu werten sein und dann entsprechend die Leistungen zur Grundsicherung mindern. Genaueres vermag ich “auf die Schnelle” nicht auszuführen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. B.Hildebrand says

    04.06.2015

    Hallo Herr RA Nippel,

    mit Interesse habe ich Ihre obigen Ausführungen zu § 22 Abs. 3 SGB II gelesen, insbesondere den Hinweis auf die noch nicht geklärte Frage wie zu verfahren ist, wenn das Guthaben höher ausfällt, als die monatlichen KdU. Sie verweisen hier auf Berlit im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, § 20 (richtig 22?) Rn. 114. Leider habe ich auf diesen Kommentar keinen Zugriff und an anderer Stelle im Internet wird genau diese Randnummer ebenfalls zitiert, dort heißt es in dem Zitat aber auch: „Übersteigt das Guthaben oder die Rückzahlung die unterkunftsbezogenen Aufwendungen des Folgemonats, kann der nicht durch Bedarfsminderung „verbrauchte“ Teil mit den Aufwendungen in den Folgemonaten verrechnet werden.“ Hat Herr Berlit in dem Punkt (und wenn ja wäre interessant warum) seine Meinung geändert? Stehe hier vor genau dieser Verrechnungsfrage und bin sogar von meiner Sachbearbeiterin auf mir zustehenden „Überschuss“ hingewiesen worden – allerdings hat sie nun die gesamten monatlichen Leistungen (incl. Regelsatz und KV) dem Guthaben gegenüber gestellt und kommt so zu einem abschlägigen Ergebnis.

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    Mit Grüßen aus Berlin
    B.Hildebrand

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.06.2015

      Hallo B. Hildebrand,

      vielen Dank für den Hinweis!

      Mein Artikel stammt vom 25. Juli 2012. In der 4. Auflage des Lehr- und Praxiskommentars befand sich – wie Sie richtig bemerken – die von mir falsch zitierte Kommentarmeinung zu § 22 SGB II (nicht zu § 20 SGB II). Tatsächlich hat auch Prof. Berlit vom BSG nicht die von mir zitierte Auffassung vertreten. Ich habe den Artikel inzwischen korrigiert. Prof. Berlit führte tatsächlich ausdrücklich aus:

      Übersteigt das Guthaben oder die Rückzahlung die unterkunftsbezogenen Aufwendungen des Folgemonats, kann der nicht durch Bedarfsminderung „verbrauchte“ Teil mit den Aufwendungen in den Folgemonaten verrechnet werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel

      Antworten
  3. Ina Gedemann says

    31.07.2016

    Guten Tag,

    können Sie mir sagen, ob ich Anspruch auf eine Nachforderung über Wassergeld in der Nebenkostenabrechung vom Jobcenter erhalten kann?
    Abrechnungsverbrauch vom 01.04. – 31.12.15. Ab 01.01.2016 habe ich eine Arbeit begonnen und erhalte kein ALG II mehr.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ina Gedemann

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.08.2016

      Hallo Frau Gedemann,

      nach einer ersten Einschätzung würde ich einen Anspruch eher verneinen, weil Sie heute nicht mehr bedürftig sind.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. mai says

    23.09.2016

    Sehr geehrter Herr Nippel,

    ich bin nicht sicher, sie oder die angeführten Urteile recht oder – richtig verstanden habe.

    Das Jobcenter teilte mir soeben mit, dass es das Guthaben – 651 Euro – der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 als einkommen wertet und als solches anzurechnen und rückwirkend abzuziehen gedenkt – unabhängig davon, ob ich es tatsächlich erhalten habe oder nicht. Dazu ist anzumerken:

    1. Seit dem Jahr 2011 war ich Hausmann. Meine damalige Ehefrau sorgte für den Lebensunterhalt, übernahm sämtliche Kosten – also auch die Mietzahlungen (incl. der Nebenkosten).

    2. Anfang Mai 2014 verließ sie die gemeinsame eheliche Wohnung, zahlte aber weiterhin die Miete.

    3. Mit Eintritt in den Leistungsbezug im April 2015 stellte sie die Zahlungen ein. Der Leistungsbescheid erging vorläufig – von April bis einschließlich September 2015. Der Folgeantrag – Oktober 2015 bis September 2016 – wurde ebenso bewilligt wie der jetzige – von Oktober 2016 bis September 2017.

    4. Die Ehe wurde inzwischen geschieden – rechtsgültig mit Juli dieses Jahres.

    5. Die Betriebskostenabrechnung weist nicht nur meinen Namen, sondern auch den Namen meiner damaligen Ehefrau aus – getrennt, da wir zu unterschiedlichen Zeiten in den Mietvertrag eingetreten sind.

    6. Das Guthaben ist nachweislich nicht mir, sondern – berechtigterweise – meiner damaligen Ehefrau zugeflossen. ich habe die Erstattung nicht erhalten.

    7. Das Jobcenter vertritt die Auffassung, das sei in jeder Hinsicht ohne belang.

    8. Anzufügen wäre weiterhin: ich bin neunundfünfzig Jahre alt, meine mit mir in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter acht.

    9. Die Miete betrug zu diesem Zeitpunkt 557 Euro, der Bedarf für Unterkunft und Heizung wurde mit insgesamt 349 Euro ermittelt, die Differenz aus dem Regelbetrag bzw. aus dem angerechneten Unterhalt und Kindergeld für meine Tochter beglichen.

    Ist die Forderung des Jobcenters korrekt?

    mit freundlichen Grüßen
    mai

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      23.09.2016

      Hallo,

      ein Guthaben, dass Ihnen nicht zugeflossen ist und auf das Sie auch keinen Anspruch hatten, darf Ihnen selbstverständlich nicht als Einkommen leistungsmindernd angerechnet werden.

      Allerdings könnte sich die Frage ergeben, warum Ihre Frau allein einen Anspruch auf Erhalt des errechneten Guthabens haben soll. „Normalerweise“ dürften Sie gegenüber Ihrer Frau einen Anspruch auf anteilige Auszahlung der Erstattung haben.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Estefania Garosz says

    12.11.2019

    Ich denke, dass die Berücksichtigung von Rückzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung bei Hartz IV sicherlich als Einkommen erfolgen. Dabei ist wichtig, dass der Bezug nur hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erfolgt, aber nicht die Regelleistungen betrifft. Vielen Dank für Ihre Ausführungen zu den Nebenkostenabrechnungen.

    Antworten
  6. Jade says

    17.02.2023

    Hallo!

    ich wohne zurzeit in einem Wohnheim für psychisch Erkrankte.
    Die Kosten hierfür werden von der Grundsicherung und der Eingliederungshilfe übernommen.

    Mein Mann wohnt in unserer gemeinsamen Wohnung zurzeit alleine.
    Die Kosten für die Wohnung zahlt er selbst.

    Er wird für 2023 ein Guthaben bekommen, welches auf mein Konto kommen wird.
    Darf die Grundsicherung das anrechnen?

    vielen Dank & LG Jade

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      21.02.2023

      Hallo Jade,

      ich gehe zunächst einmal davon aus, dass sich das Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung ergibt. Ich gehe dann weiter davon aus, dass Sie dieses Guthaben für das Jahr 2022 erhalten werden.

      Wenn Sie bereits im Jahr 2022 Leistungen erhielten und Sie 2022 auch in der Wohnung lebten und darüber hinaus die Kosten der Unterkunft von der Grundsicherung übernommen wurden, dürfte die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für Sie „eigentlich“ uninteressant sein. Dann stünde das Guthaben ohnehin dem Leistungsträger zu.

      Anders würde es sich verhalten, wenn 2022 keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft gewährt worden waren und/oder Ihrem Mann auch 2022 die Kosten für die Wohnung allein zahlte. Dann könnte das Guthaben sehr wohl bei Ihnen oder Ihrem Mann (oder ggf. bei beiden) als Einkommen im Folgemonat nach der Gutschrift leistungsmindernd angesetzt werden. Sollten Sie sich die Kosten geteilt haben und sollte Ihr Mann keine Leistungen erhalten, so wäre Ihnen ggf. das Guthaben nur hälftig anzurechnen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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