Widerspruch und Anfechtungsklage haben auch im Sozialrecht aufschiebende Wirkung, § 86 a aufschiebende Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 86 a Abs. 1 S. 1 SGG.
1. aufschiebende Wirkung im sozialen Entschädigungsrecht und der Bundesagentur für Arbeit, § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG
Nach § 86 a aufschiebende Wirkung
(1) …
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. …,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG hat aber der Änderungsbescheid in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei einem Verwaltungsakt, der laufende Leistungen herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung.
Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Befürchtung, dass in diesen Bereichen eine Rückerstattung überzahlter laufender Leistungen häufig an der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen scheitern würde. Trotz Rechtsbehelfs wird dann die entzogene Leistung nicht weiter erbracht.
Laufende Leistungen sind wiederkehrende Leistungen, die an mehreren Terminen erfolgen, ohne dass dies regelmäßig sein muss.
Gemäß § 86 a aufschiebende Wirkung
…
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 86 a Abs. 3 S. 1 SGG kann aber die Behörde, die den Änderungsbescheid erlassen hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen.
Außerdem kann das Gericht gemäß § 86b einstweilige Maßnahmen
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. …
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vornahme gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG ist nicht möglich, da ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG.
Mit der vorläufigen Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I wird nicht über die Voraussetzungen der Leistungsbewilligung selbst entschieden, sondern über die Frage der Verletzung einer Mitwirkungspflicht. Bei Verletzung einer Mitwirkungspflicht ist § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG also nicht anzuwenden.
2. aufschiebende Wirkung in Angelegenheiten der Sozialversicherung, § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG
Nach § 86 a aufschiebende Wirkung
(1) …
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
…,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung nur bei der Klage in Angelegenheiten der Sozialversicherung, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen. Nur der Widerspruch hat also aufschiebende Wirkung.
Diese Vorschrift erfasst die Entziehung von Krankengeld, Verletztengeld, Verletztenrente, Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung, Pflegegeld etc.
3. Entfallen der aufschiebenden Wirkung per Gesetz, § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG
Die aufschiebende Wirkung entfällt in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, § 86 a aufschiebende Wirkung
(1) …
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
…,
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG.
Wichtigster praktischer Anwendungsbereich des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG dürfte § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 39 SGB II sein. Weitere Regelungen zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung enthalten § 336 a SGB III und einige Vorschriften des SGB V.
Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung.
Zu § 39 SGB II vergleiche auch den Beitrag
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