1. Schenkung als Einkommen
Schenkungen – etwa in Form einer Eigentumswohnung – können beim Bezug von Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen oder Vermögen eine Rolle spielen. Nach der früheren Gesetzeslage galt jeder tatsächliche Zufluss von Geld oder geldwerten Vorteilen während des Bedarfszeitraums als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
Erhält eine leistungsberechtigte Person während des Bürgergeldbezugs eine Eigentumswohnung geschenkt, so wurde dies nach der älteren Rechtslage zunächst als Einkommen bewertet – unabhängig davon, ob das Geschenk in Geld oder Sachwerten bestand.
2. Gesetzesänderung 2016
Mit der Reform zum 1. August 2016 wurde der Begriff „Einnahmen in Geldeswert“ aus § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II gestrichen bzw. in Abs. 1 S. 2 SGB II nur auf Einkommen aus Erwerbstätigkeiten beschränkt.
Seitdem gilt: Nur noch Einnahmen in Geld oder geldwerte Vorteile aus einer Erwerbstätigkeit oder einem Dienstverhältnis zählen als Einkommen.
Eine Schenkung einer Eigentumswohnung ist kein Einkommen mehr im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, sondern gilt als Vermögen.
Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 4 S. 2 SGB II).
3. Schenkung als Vermögen
Wird eine Eigentumswohnung verschenkt und der Leistungsberechtigte lebt darin, ist die Wohnung als Vermögen zu behandeln.
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II schützt selbst genutzte Hausgrundstücke oder Eigentumswohnungen angemessener Größe als Schonvermögen.
Solange also der Beschenkte in der Wohnung wohnt und diese der angemessenen Größe entspricht, darf das Jobcenter den Wert der Wohnung nicht berücksichtigen.
Wird die Wohnung dagegen nicht selbst genutzt oder übermäßig groß, kann eine teilweise Verwertung oder Anrechnung als Vermögen verlangt werden.
4. Angemessene Größe der Eigentumswohnung
Zur Angemessenheit der Größe und Kosten einer selbstgenutzten Immobilie siehe auch § 22 SGB II.
Heute gilt (vgl. BA – Fachliche Weisung Vermögensberücksichtigung (01.01.2025), Seite 6:
| Bewohnt mit Personen | Eigentumswohnung (Wohnfläche in m²) |
Hausgrundstück (Wohnfläche in m²) |
|---|---|---|
| 1 – 4 | 130 | 140 |
| 5 | 150 | 160 |
| 6 | 170 | 180 |
| je weitere Person | + 20 | + 20 |
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu privaten Geldzuwendungen, angemessener Größe einer Eigentumswohnung und Schonvermögen:



Karl Paul says
Wir möchten unserem Sohn, der immer mal wieder in Hartz4 fällt, eine Eigentumswohnung (54qm, Wert ca: 110.000 €), die er selber bewohnt, in Dresden schenken, z. B. als vorweggenommenes Erbe mit Rückfallklausel. Z. Z. der geplanten Schenkung und seit ca. 3 Jahren bezieht er kein Hartz4. Wir würden eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch mit eintragen lassen wollen.
Wäre die Wohnung damit vor Zwangsversteigerungen gesichert? Hätte z. B. das Arbeitsamt trotzdem Zugriff darauf?
Danke
MfG
Karl Paul
Kerstin says
Bekomme seit einigen Jahren Hartz IV Aufstockung. Jetzt will mir meine Mutter ihre Wohnung schenken, die sie aber noch selbst bewohnt (mit Nießbrauchrecht). Wie wirkt sich das auf mein Hartz IV aus?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Kerstin,
die Wohnung Ihrer Mutter stellt sich für Sie nicht als Schonvermögen dar, sofern Sie die Wohnung nicht selbst nutzen.
Sie müssen Vermögen für Ihren Lebensunterhalt einsetzen. Wenn also die mit einem Wohnrecht für Ihre Mutter belastete Wohnung einen Verkehrswert hätte, müssten Sie die Wohnung veräußern und davon Ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Solange Sie aus dem Veräußerungserlös leben könnten und solange Sie oberhalb der Grenzen eines Schonvermögens liegen würden, würden Sie keine Leistungen mehr erhalten!
Das Jobcenter kann den Hilfesuchenden auf die Verwertung des Vermögens verweisen, bevor eine Pflicht besteht, Arbeitslosengeld zu gewähren … (vergleichen Sie dazu den Beitrag Anrechenbares Vermögen bei der Berechnung des ALG II – Verwertbarkeit, Absetzbeträge, Schonvermögen). Vielleicht helfen Ihnen zukünftig ja Pläne zur Anhebung der „Vermögensfreigrenzen“, die zurzeit von Hubertus Heil angesprochen werden …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Lisa says
Ich bekomme Aufstockung von Hartz 4 und bewohne ein Eigentumswohnung, jetzt will ich meinem Sohn die Wohnung verschenken und möchte weiter als Mieter wohnen. Bekomme ich noch Aufstockung?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Lisa,
solange Sie Ihrem Sohn keine Miete zahlen müssen, könnte das in Ordnung sein. Sie könnten sich z. B. ein unentgeltliches Wohnrecht zu Lebzeiten sichern lassen.
Ansonsten – müssten Sie Miete zahlen – würden Sie sich zu Lasten der Allgemeinheit bedürftig machen. Das ist nicht zulässig.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt