Gemäß § 82 Begriff des Einkommens
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(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
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3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII können die von den Hilfesuchenden für eine Sterbegeldversicherung erbrachten Aufwendungen einkommensmindernd zum Ansatz gebracht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt Einkommen erzielt wird.
Gemäß § 33 Bedarfe für die Vorsorge
(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 33 Abs. 2 SGB XII können die für eine Sterbegeldversicherung erforderlichen Aufwendungen aber auch – ohne dass Einkommen erzielt wird – von dem Sozialamt übernommen werden.
Darüber hinaus kann die Sterbegeldversicherung als Vermögen anzusehen sein, das einzusetzen ist, bevor Leistungen ausgereicht werden.
1. Sterbegeldversicherung vom Einkommen absetzbar
Die Beiträge zur Sterbegeldversicherungen können bei der Berechnung der Sozialhilfe gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII einkommensmindernd abgesetzt werden.
Zur Absetzung von Versicherungsbeiträgen vom Einkommen vergleiche den Beitrag:
2. Sterbegeldversicherung als zusätzlicher Bedarf
Darüber hinaus kommt eine Übernahme der Kosten einer privaten Sterbegeldversicherung gemäß § 33 Abs. 2 SGB XII als zusätzlicher Bedarf für die Vorsorge in Betracht. Sterbegeld dient der Deckung der Bestattungskosten.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass das Sterbegeld angemessen ist. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten das Sterbegeld nicht mehr. Nach Auffassung der Verwaltungs- und Sozialgerichte beurteilt sich die Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung insbesondere danach, wie hoch die Wahrscheinlichkeit abzuschätzen ist, dass ohne die Leistung nach § 33 SGB XII Sozialhilfe in Zukunft erforderlich werden wird (vgl. dazu insbesondere das www.jurion.deUrteil des BVerwG vom 27. Juni 2002, 5 C 43/01):
… Indem das Gesetz es ermöglicht, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten einer angemessenen Alterssicherung und einer Sterbegeldversicherung zu übernehmen, sieht es die Bereitstellung von Sozialhilfemitteln für einen Bedarf vor (die Entrichtung der Versicherungsbeiträge), durch dessen Deckung Ansprüche auf Leistungen erworben oder aufrechterhalten werden, die einem weitergehenden, seinerseits zwar sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen, aber erst künftig entstehenden und noch nicht einmal notwendig und stets in die Zuständigkeit der Sozialhilfe fallenden Bedarf (der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter bzw. der Deckung von Bestattungskosten) gelten. Nach der Eigenart der Sozialhilfe ist eine solche Vorsorge für die Zukunft die Ausnahme. Die Auslegung des § 14 BSHG muss sich insbesondere daran orientieren, wie hoch die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, dass ohne die gegenwärtige Hilfeleistung Sozialhilfe in Zukunft erforderlich werden wird. Aus dieser Sicht ist eine Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung daher nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werden wird …
Aus dieser Sicht ist eine Übernahme von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung nur dann gerechtfertigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ansonsten zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt wird. Bei einem 36 Jahre alten Hilfesuchenden dürfte das in der Regel nicht prognostiziert werden können (s. o., BVerwG, Rdnr. 15).
Zur Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung und einer Höhe der dafür erforderlichen monatlichen Zahlungen in Höhe von 84,38 € führte z. B. das SG Karlsruhe in einer www.lrbw.deEntscheidung vom 24. November 2015 aus (S 4 SO 370/14):
Eine Sterbegeld-Versicherung mit einer Leistungssumme von insgesamt 5.001,– EUR ist angemessen im Sinne von § 33 Abs. 2 SGB XII
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[25] Zu Unrecht hat der Beklagte bei der Berechnung der Leistungshöhe jedoch nicht die Sterbegeldversicherung der Klägerin berücksichtigt. Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, § 33 Abs. 2 SGB XII. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Nr. 2 SGB XII auch die die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, zu denen die Leistung nach § 33 Abs. 2 SGB XII gehört (vgl. BSG, Urteil vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 11/10 R –, Rn. 23, juris). Der Beklagte hat sich in den angegriffenen Bescheiden mit dieser Vorschrift nicht ausreichend auseinandergesetzt.
[26] Sofern der Beklagte die Voraussetzungen einer Berücksichtigung dieser Kosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht als erfüllt ansieht, lässt die Kammer diese Frage ausdrücklich offen. Denn die Voraussetzungen einer Übernahme nach § 33 Abs. 2 SGB XII liegen vor. Dabei ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB XII aufgrund ihres engeren Anwendungsbereichs die speziellere Vorschrift darstellt, da sie sich ausdrücklich mit dem Sterbegeld befasst. Der Vorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII lassen sich daher keine weiteren Einschränkungen für die Übernahme von Leistungen nach § 33 Abs. 2 SGB XII entnehmen.
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Ist das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit erfüllt, hat der Träger der Sozialhilfe über die Kostenübernahme nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Die Übernahme von Beiträgen bietet sich vor allem bei alten Menschen an, die eine bereits begonnene Sterbegeldversicherung mit eigenen Mitteln nicht weiterführen können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen wurde und seit dem Jahr 2004 beim Tod eines Versicherten nicht mehr gezahlt wird.
Übernommen werden die Kosten der Sterbegeldversicherung von den Sozialämtern in der Regel aber nur dann, wenn es sich um eine reine Sterbegeldversicherung handelt und nicht um eine kapitalbildende Lebensversicherung.
Um eine kapitalbildende Lebensversicherung handelt es sich in der Regel, wenn sie durch den Berechtigten gekündigt werden kann und ein Rückkaufswert besteht.
3. Sterbegeldversicherung als einzusetzendes Vermögen
Gemäß § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehört ggf. auch eine kapitalbildende Lebensversicherung.
Die Sozialhilfe darf allerdings nicht vom Einsatz oder von der Verwertung der Sterbegeldversicherung abhängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 90 Einzusetzendes Vermögen
(1) …
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
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2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Abs. 5 S. 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Abs. 4 und 5 anzuwenden,…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vorliegen:
§ 90 Einzusetzendes Vermögen
- (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
- (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
- 2. eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Abs. 5 S. 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Abs. 4 und 5 anzuwenden,
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- (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Die Sterbegeldversicherung kann aber auch als Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII zu betrachten sein:
Alex meint
Hier noch ein interessantes Urteil zur Berücksichtigung einer Sterbegeldversicherung:
SG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2021, S 12 SO 3577 / 18
Vielleicht könnten Sie in Ihrem Blog noch einen Punkt erläutern. Die Sozialbehörden vertreten die Meinung, dass eine Übernahme/einkommensmindernde Berücksichtigung der Sterbegeldversicherungsbeiträge nur möglich seien, wenn das Vertragsverhältnis vor Eintritt der Bedürftigkeit bestand. Ist das tatsächlich so? Danke vorab.