§ 1 SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
(2 Beiträge mit § 1 SGB XI – Soziale Pflegeversicherung)
§ 1 Soziale Pflegeversicherung
- (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.
- (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.
- (3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
- (4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
- (5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
- (6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.
- (7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 1 SGB XI angesprochen:
Sozialversicherungsrecht – Einleitung
... eine kurze Einführung zu den Regelwerken des Sozialversicherungsrechts – Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ...
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Organisation, Finanzierung, Versicherungspflicht und Leistungen der Pflegeversicherung
Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen | ... die Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen | die Leistungen sind in § 28 SGB XI geregelt
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