Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit

(2 Beiträge)

 
Gesetzestext (Stand: 30. Juli 2019)
§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit

  • (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
  • (2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:
    • 1. Mobilität: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen;
    • 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch;
    • 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;
    • 4. Selbstversorgung: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
    • 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen:
      • a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel,
      • b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
      • c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern sowie
      • d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;
    • 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
  • (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

zur Übersicht SGB XI

 

Beitragsliste
 

In den folgenden Beiträgen habe ich § 14 SGB XI angesprochen:


  • alter Mann vor 100 Euro-Schein
    Die neuen Pflegegrade – Pflegebedürftigkeit und Neues Begutachtungsinstrument

    Zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zum neuen Begutachtungsinstrument nach dem 3. Pflegestärkungsgesetz und den 5 Pflegegraden ...
    ... | mehr
  • rotes Buch mit Aufschrift Pflegerecht
    Einstufung zur Pflegebedürftigkeit gemäß den §§ 14, 15 SGB XI

    ... die Einstufung zur Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einer Begutachtung durch den Medizinischten Dienst der Krankenkassen, § 18 SGB XI ...
    ... | mehr

 

Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung


§ 1 SGB XI – Soziale Pflegeversicherung (2)
§ 7 SGB XI – Aufklärung (1)
§ 7 a SGB XI – Pflegeberatung (1)
§ 7 b SGB XI – Beratungsgutscheine (1)
§ 13 SGB XI – Verhältnis der Leistungen … (1)
§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit (2)
§ 15 SGB XI – Ermittlung des Grades … (1)
§ 17 SGB XI – Richtlinien der Pflegekassen (1)
§ 20 SGB XI – Versicherungspflicht in der … (1)
§ 28 SGB XI – Leistungsarten (1)
§ 31 SGB XI – Vorrang der Rehabilitation … (1)
§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (2)
§ 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst … (2)
§ 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung … (2)
§ 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei … (2)
§ 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde … (2)
§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege (1)
§ 43 SGB XI – Inhalt der Leistung (1)
§ 46 SGB XI – Pflegekassen (1)
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§ 54 SGB XI – Grundsatz (1)
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