§ 223 SGB V – Beitragspflicht
(2 Beiträge)
§ 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze
- (1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
- (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
- (3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 223 SGB V angesprochen:
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen in den gesetzlichen Sozialversicherungen
1. Beitragssätze ... | 2. Beitragsbemessungsgrenzen ... | 3. Jahresarbeitsentgeltgrenze ... in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
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Veränderungen der Beitragsbemessung bei freiwillig Krankenversicherten gemäß § 240 Abs. 4 S. 6 SGB V
Veränderungen der Beitragsbemessung bei freiwillig Krankenversicherten ... | Berechnung nach den Vorschriften des Einkommenssteuerrechts ...
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