§ 6 Bürgergeld-V – Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(5 Beiträge mit § 6 Bürgergeld-V – Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge)
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
- (1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
- 1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
- 2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
- 3. von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4. von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
- 5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
- (2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
- (3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
§ 6 Bürgergeld-V nimmt ergänzend zu § 11 b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b SGB II weitere Einnahmen von der Einkommensberücksichtigung aus:
- [1] Versicherungen und Altersvorsorge
Absatz 1 spielt nur eine Rolle für Erwerbseinkommen von mehr als 400 € monatlich. Von einem geringeren Einkommen kann nur der Freibetrag nach § 11 b Absetzbeträge
(1) ...
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II abgezogen werden.
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 regeln im Interesse einer Verfahrensvereinfachung Aufwendungen für freiwillige private Versicherungen. 30 € werden monatlich veranschlagt. Nr. 1 gilt für Volljährige, Nr. 2 für Minderjährige. Die Höhe unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Abs. 1 Nr. 3 betrifft die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (öffentlich und privat) gemäß § 11 b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
...,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen ...
...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II.
Die Regelung in Abs. 4 erfasst insbesondere Riester- und Rürupverträge. Die Pauschale beträgt mindestens 5 € und 3 % des (Brutto)Einkommens.
Abs. 1 Nr. 5 regelt den Ersatz von 0,20 € für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. - [2] Begrenzung der Entfernungspauschale
Abs. 2 regelt die Begrenzung der Werbungskosten gemäß Abs. 1 Nr. 5 auf Kosten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden werden, wenn die Kosten gemäß Abs. 1 Nr. 5 im Vergleich zu den Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unangemessen hoch wären. Dies bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. - [3] Mehraufwendungen bei auswärtiger Verpflegung
Abs. 3 sieht für Aufwendungen bei auswärtiger Verpflegung Pauschalen vor, wenn es sich um Einkommen aus einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit handelt. Die Abwesenheit muss eine Dauer von zumindest 12 Stunden haben.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 6 Bürgergeld-V angesprochen:
Versicherungspauschale von 30 € neben der 100 €-Pauschale für Erwerbstätige
... kann die Versicherungspauschale von 30 € zusätzlich zur Erwerbstätigenpauschale von 100 € vom Einkommen abgesetzt werden? Das BSG verneint das! ...
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Sozialhilfe oder Bürgergeld – Anrechnung der Rente als Einkommen
... für Altersrentner und bei voller Erwerbsminderung ist das Sozialamt, bei teilweiser Erwerbsminderung das Jobcenter zuständig | die Anrechnung der Rente ...
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Hinzuverdienst beim Bürgergeld, Absetz- und Freibeträge
... mit Beispielen zur Berechnung des Zuverdienstes ... |1. Bereinigung um Steuern, ... | 2. Absetzbetrag i. H. v. 100,00 € ... | 3. Einkommen über 100 € ...
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Absetzung von Kindergeld bei der Berechnung des Bürgergeldes
... vom Einkommen werden für angemessene private Versicherungen pauschal 30,00 EUR abgesetzt – dies kann auch beim Kindergeld für Minderjährige geschehen ...
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Bürgergeld-Rechner – Bürgergeld online berechnen
... erst ermitteln Sie mit dem Bürgergeld-Rechner den Gesamtbedarf, dann ziehen Sie anrechenbares Einkommen vom Gesamtbedarf ab, Vermögen ist einzusetzen ...
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