Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 109 SGG – Anhörung von Ärzten

(1 Beitrag mit § 109 SGG – Anhörung von Ärzten)

 
Gesetzestext:

§ 109 SGG

  • (1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
  • (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

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In den folgenden Beiträgen habe ich den Paragrafen angesprochen:


  • goldener Paragraf in Kreis
    Anhörung eines bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG

    Grundsätzlich gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Demzufolge muss ein Kläger zunächst keinen Beweisantrag stellen. Das Gericht ...
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Hinweis

Zuerst habe ich hier den Text der amtlichen Fassung von § 109 SGG – Anhörung von Ärzten abgedruckt.

Unten liste ich die Beiträge auf, in denen ich den Paragrafen angesprochen habe.

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876

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