§ 109 SGG
- (1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
- (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
[1] Gemäß § 109 SGG hat das Gericht auf Antrag Sachverständigenbeweis durch einen bestimmten Arzt zu erheben. § 109 SGG schränkt § 103 SGG
... Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 103 S. 2 SGG ein, der bestimmt, dass das Gericht an Vorbringen und Beweisanträge des Gerichts nicht gebunden ist.
[2] Für einen Antrag nach § 109 SGG muss ein bestimmter Antrag mit Name und Anschrift benannt werden. Ein Beweisthema muss nicht genau bezeichnet werden.
Das Gericht muss gemäß § 106 SGG
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 106 Abs. 1 SGG nicht auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 109 SGG hinweisen (www.rechtsprechung-im-internet.deBSG, Beschluss v. 22. Juli 2010, B 13 R 585/09 B).
[3] Der Antrag darf durch das Gericht nur dann abgelehnt werden, wenn die Heilungserholung des Gutachtens die Erledigung des Rechtsstreits objektiv verzögern würde, wenn also ein bereits erfolgt und bevorstehende Terminierung verschoben werden müsste.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 109 SGG angesprochen: