§ 88 SGG – Untätigkeitsklage
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§ 88 Untätigkeitsklage
- (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
- (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 88 SGG angesprochen:
Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht
1. Anwendbare Regelungen ... | 2. Widerspruchsverfahren als Klagevoraussetzung ... | 3. Beginn ... | 4. Frist ... | 5. Form .... | 6. Vertretung ... | 7. ...
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Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren
... im Ergebnis kann die unterbliebene Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren nach dem BSG nur mit einer Verpflichtungsklage erzwungen werden ...
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Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
Berechnung der Gebühren im Sozialrecht nach dem RVG ... | I. vorgerichtliche Tätigkeit ... | II. gerichtliche Tätigkeit ... | III. besondere Verfahren ...
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Die Untätigkeitsklage im Sozialrecht
... innerhalb von 3 Monaten muss die Behörde über einen Widerspruch entscheiden, innerhalb von 6 über einen Antrag, ansonsten droht die Untätigkeitsklage ...
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