Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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§ 86 b SGG – einstweilige Maßnahmen

(4 Beiträge)

 

§ 86 a SGG schafft zusammen mit § 86 b SGG eine umfassende gesetzliche Grundlage für den einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren.

Gesetzestext (Stand: 28.01.2022)

§ 86b einstweilige Maßnahmen

  • (1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
    • 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
    • 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
    • 3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

           Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

  • (2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

zur Übersicht SGG

Beitragsliste

 

 In den folgenden Beiträgen habe ich § 86 b SGG angesprochen:


  • roter Würfel mit Paragraf
    Die einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG

    ... der Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen ... | ... die Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden ...
    ... | mehr
  • Gerichtssymbol Gerichtsgebäude 
    Der richtige Antrag beim Eilrechtsschutz in Anfechtungssachen und in Vornahmesachen

    ... aus § 86 b Abs. 1 und Abs. 2 SGG ergeben sich die korrekten Anträge bei sozialgerichtlichen Eilverfahren ... | 1. Anfechtung ... | 2. Vornahme ...
    ... | mehr
  • rotes Buch mit Aufschrift Sozialrecht und Paragraf
    Einstweiliger Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) im sozialgerichtlichen Verfahren

    ... der Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren hat eine besondere Bedeutung, da ein Abwarten in der Hauptsache oft nicht zugemutet werden kann ...
    ... | mehr
  • Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG 1
    Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG

    ... nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat ein Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung ...
    ... | mehr

 

SGG – Sozialgerichtsgesetz


§ 1 SGG – Unabhängige Verwaltungsgerichte (1)
§ 8 SGG – Sachliche Zuständigkeit (1)
§ 10 SGG – Fachkammern
§ 12 SGG – Besetzung der Kammern
§ 51 SGG – Zuständigkeit der Gerichte der … (1)
§ 54 SGG – Gegenstand der Klage (1)
§ 57 SGG – örtliche Zuständigkeit (1)
§ 66 SGG – Rechtsbehelfsbelehrung (2)
§ 73 SGG – Bevollmächtigte und Beistände (2)
§ 73 a SGG – Prozesskostenhilfe (2)
§ 78 SGG – Vorverfahren als Klagevoraussetzung (1)
§ 83 SGG – Widerspruch (1)
§ 84 SGG – Frist und Form des Widerspruchs (1)
§ 84 a SGG – Akteneinsicht (1)
§ 85 SGG – Abhilfe oder Widerspruchsbescheid (1)
§ 86 SGG – neuer Bescheid während des Vorverfahrens (1)
§ 86 a SGG – aufschiebende Wirkung (6)
§ 86 b SGG – einstweilige Maßnahmen (4)
§ 88 SGG – Untätigkeitsklage (3)
§ 96 SGG – Erweiterung des Verfahrens (1)
§ 103 SGG – Amtsermittlungsgrundsatz (3)
§ 109 SGG – Anhörung von Ärzten (1)
§ 118 SGG – Beweisaufnahmevorschriften (1)
§ 136 SGG – Inhalt des Urteils (1)
§§ 143 ff. SGG – Berufung (1)
§ 144 SGG – Zulassung der Berufung (2)
§ 151 SGG – Einlegung der Berufung (1)
§ 157 SGG – Berücksichtigung neuer Tatsachen (1)
§ 173 SGG – Beschwerdefrist (1)
§ 183 SGG – Kostenfreiheit des Verfahrens (1)
§ 192 SGG – Verschuldungskosten (1)
§ 193 SGG – Kostenerstattung (1)
§ 197 a SGG – Kostenpflichtigkeit (1)
§ 202 SGG – entsprechende Anwendung des GVG und der ZPO (1)
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