§ 86 a SGG – aufschiebende Wirkung
(7 Beiträge mit § 86 a SGG – aufschiebende Wirkung)
§ 86 a SGG schafft zusammen mit § 86 b SGG eine umfassende gesetzliche Grundlage für den einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren.
§ 86 a - aufschiebende Wirkung
- (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
- (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
- 2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
- 3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
- 4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
- 5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
- (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
In den folgenden Beiträgen habe ich § 86 a SGG angesprochen:
Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
... wegen fehlender Mitwirkung können Sozialleistungen ganz oder teilweise versagt werden ... | 1. Mitwirkungspflichten ... | 2. Ermessensausübung ... | 3. ...
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Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung
... gegen eine Entscheidung der Krankenkasse zur Beendigung des Krankengeldes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung ...
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Der richtige Antrag beim Eilrechtsschutz in Anfechtungssachen und in Vornahmesachen
... aus § 86 b Abs. 1 und Abs. 2 SGG ergeben sich die korrekten Anträge bei sozialgerichtlichen Eilverfahren ... | 1. Anfechtung ... | 2. Vornahme ...
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Aufrechnung bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters
Voraussetzungen und Folgen der Aufrechnung ... | ... mögliche Fehlerquellen bei der Aufrechnung des Jobcenters mit Erstattungsansprüchen ... | Höhe: 10 %-30 %
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Einstweiliger Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) im sozialgerichtlichen Verfahren
... der Eilrechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren hat eine besondere Bedeutung, da ein Abwarten in der Hauptsache oft nicht zugemutet werden kann ...
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Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters
... Widerspruch und Klage gegen einen Erstattungsbescheid des Jobcenters haben trotz gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzuges aufschiebende Wirkung ...
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Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen einen Änderungsbescheid im Sozialrecht, §§ 86 a und b SGG
... nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG hat ein Änderungsbescheid, der die laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, keine aufschiebende Wirkung ...
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