Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) – Gesetzliche Unfallversicherung
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Das Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Sie schützt vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und umfasst Prävention, Rehabilitation und Entschädigung.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Sie wird von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen getragen, finanziert sich aus Beiträgen der Arbeitgeber und bietet Versicherten umfassende Leistungen – vom Schutz am Arbeitsplatz bis zur lebenslangen Rente bei dauerhafter Beeinträchtigung.
Historische Entwicklung
Die gesetzliche Unfallversicherung wurde 1884 als Teil der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung eingeführt. Ursprünglich auf industrielle Arbeitsunfälle begrenzt, erweiterte sich ihr Geltungsbereich im Laufe des 20. Jahrhunderts auf weitere Branchen und Tätigkeiten. Mit dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 wurden die Vorschriften neu geordnet und modernisiert.
In den letzten 10–15 Jahren standen Themen wie Prävention, psychische Belastungen am Arbeitsplatz, Verbesserung der Reha-Angebote und die Anpassung an neue Arbeitsformen (z. B. Homeoffice) im Fokus gesetzlicher Anpassungen.
Aufbau & Abschnitte
- Allgemeine Vorschriften (§§ 1–15) – Aufgaben, Träger, Versicherungsschutz.
- Leistungen (§§ 26–104) – Heilbehandlung, Rehabilitation, Renten, Hinterbliebenenversorgung.
- Organisation & Finanzierung (§§ 114–190) – Aufbau der Träger, Beitragserhebung, Aufsicht.
- Schlussvorschriften (§§ 191–223) – Übergangs- und Sonderregelungen.
Wichtige Vorschriften (Schnelleinstieg)
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall
- § 9 SGB VII – Berufskrankheiten
- § 46 SGB VII – Beginn und Ende des Verletztengeldes
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Beitragsliste
👇 In den folgenden Beiträgen habe ich das SGB VII behandelt:
Die Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
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... zur Bestimmung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei mehreren Arbeitsunfällen ... | Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Gesundheitsschäden ...
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