Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV

30.08.2011, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelUnter der Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen könnte ein Energieversorgungsunternehmen sogar einer Familie mit vier minderjährigen Kindern bei Zahlungsverzug die Stromzufuhr unterbrechen (vgl. dazu den Leitsatz des Urteils des Amtsgerichts Brandenburg vom 18. Mai 2011, 34 C 56/11).

Auch wenn im Haushalt zwei kleine Kinder leben und die Warmwasserversorgung der Wohnung über die Stromversorgung funktioniert, stehe die Unterbrechung der Stromversorgung bei einem Zahlungsrückstand von 538,17 € und bisheriger unregelmäßiger Zahlung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. dazu das Urteil des Amtsgerichts Eckernförde vom 7. Juni 2010, 6 C 368/10).

Gemäß § 19 Unterbrechung der Versorgung
 
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn …
 
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)
§ 19 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (im Folgenden: StromGVV)
ist der Grundversorger berechtigt, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, die Grundversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, § 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV. Der Grundversorger kann dabei mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht, § 19 Abs. 2 S. 3 StromGVV. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den genannten Voraussetzungen nur durchführen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 € in Verzug ist, § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind, § 19 Abs. 2 S. 6 StromGVV.

Gemäß § 19 Abs. 3 StromGVV ist der Beginn der Unterbrechung durch den Grundversorger dem Kunden 3 Werktage im Voraus anzukündigen.

Nachfolgend noch einmal der Wortlaut der oben genannten Regelungen des § 19 StromGVV:

§ 19 Unterbrechung der Versorgung
  • (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
  • (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach S. 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
  • (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
  • (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

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28 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. gitsch meint

    19.12.2011

    aber was ist wenn man gar nicht beim örtlichen gasanbieter ist? wir sind bei einem anderem anbieter und der örtliche will uns das gas abstellen? ist das möglich?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      27.12.2011

      Hallo gitsch,

      im Zusammenhang mit einem Drittanbieter habe ich mir noch keine Gedanken über eine drohende Unterbrechung der Stromversorgung machen müssen.

      Auch habe ich noch keine Erfahrungen im Bereich der Versorgung mit Gas. Allerdings gibt es für die Unterbrechung der Gasversorgung eine ganz ähnliche Regelung in § 19 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV).

      Wenn aber der örtliche Anbieter bzw. der Grundversorger die Grundversorgung unterbrechen lassen will, so gelten nach meiner ersten Einschätzung die obigen Ausführungen zu § 19 StromGVV entsprechend.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  2. FRAGE meint

    03.02.2012

    Hallo,
    ich habe eine Frage und zwar:
    Mein Stromanbieter hat mir die Sperre angekündigt. Die Forderung der Nachzahlung ist unstrittig und wird auch bezahlt. Aber der Stromanbieter hat in seiner Mahnung inkl. Ankündigung zur Unterbrechung geschrieben, daß er den Netzbetreiber damit beauftragt hat mir in vier Wochen den Strom abzustellen und diese Kosten in Höhe von ca. 70 € sind von mir zu zahlen – unabhängig ob die Unterbrechung stattfindet oder nicht.
    Ist das rechtens?

    antworten
  3. Müller meint

    23.02.2012

    Guten Tag,
    die Städtischen Werke haben mir geschrieben das ab dem 24 02.12 die Versorgung unterbrochen werden soll. Ich bekomme am Dienstag mein Rente und werde den noch offenen Betrag sofort bezahle,
    Frage! Habe ich nicht Zeit bis zum Dienstag?

    antworten
  4. Fritz meint

    23.02.2012

    Guten Tag,ich habe heute einen Brief erhalten von meinem Stromanbieter das ab den 24.02.12 die Lieferung unterbrochen werden soll.Ich kann aber erst am Dienstag bez.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      01.03.2012

      Hallo Fritz,

      entschuldigen Sie bitte die späte Antwort … ich hoffe aber, dass sich das Problem inzwischen zu Ihren Gunsten gelöst hat.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  5. leyla meint

    16.03.2012

    Wir sind eine 4-köpfige Familie und haben eine Stromnachzahlung von rund 800€ bekommen.
    Da ich im Moment wegen der Kinder zuhause bin,wir also nur ein Einkommen haben, ist dieser Betrag für uns nicht auf einmal aufbringbar. Das habe ich auch dem Stromanbieter mitgeteilt und um Ratenzahlung gebeten.

    Er lehnte dies ab und will uns jetzt in einer Woche den Strom abstellen.

    Kann er das so einfach machen? Wir haben das Geld nicht auf einmal.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      27.03.2012

      Hallo Leyla,

      bitte entschuldigen Sie, dass ich nur kurz antworten kann – in § 19 StromGVV ist die Regelung enthalten, dass der Grundversorger berechtigt ist, die Grundversorgung vier Wochen nach einer Androhung unterbrechen zu lassen (jedenfalls bei einer Forderung von 800,00 €).

      Jedenfalls sollten Sie Ihre Bereitschaft, die Rückstände auszugleichen, dokumentieren können. Sie sollten zumindest ein entsprechendes Schreiben aufsetzen und auch die von Ihnen versprochenen Zahlungen (z. B. Raten in Höhe von 50,00 € monatlich) leisten. Damit könnten Sie evtl. darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen (vgl. dazu § 19 Abs. 2 S. 2 2. Alt StromGVV) …

      Ansonsten müsste doch eigentlich eine Ratenzahlungsvereinbarung (wenn nicht schon vorher Vereinbarungen erfolgten und nicht eingehalten wurden) eine vernünftige Lösung darstellen.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
      • Elas meint

        26.04.2012

        Guten Tag,
        wir haben ein Problem. Wir sind Anfang letzten Jahres von Schleswig Holstein nach NRW gezogen und derzeit mit unserem ehemaligen Gas-Grundversorger Eon im Steit, was mehr oder weniger von unserem Anwalt erledigt wird.
        (Es handelt sich um ca. 580€ und eine angeblich nicht eingegangene Kündigung, ohne Mahnungen von Eon über 6Monate)

        Meine Frage ist, ob EON unseren aktuellen Grundversorger EWV beauftragen kann, uns das Gas abzustellen?
        Es sind Beide Grundversorger in der jeweiligen Region und in den AGB von EWV findet man nichts Nützliches.

        Unser Anwalt hat bisher nur ein Schreiben verschickt (für 140€!!) und Eins erhalten von Eon, in dem stand dass sie nicht mit sich reden lassen. Wir haben 4 Kinder von denen drei noch unter 5 Jahre alt sind und ich mache mir Sorgen, dass ich meine Kinder nicht mehr richtig versorgen kann.
        Selbst wenn wir den Betrag bezahlen müssen, könnten wir das nur in Raten abbezahlen worauf sich Eon vermutlich nicht mehr einlassen wird, da wir den Anwalt eingeschaltet haben. Ich weis nicht mehr weiter.

      • Rechtsanwalt S. Nippel meint

        27.04.2012

        Hallo Elas,

        trotz Recherche konnte ich keine Entscheidung dazu finden, ob „Altverbindlichkeiten“ eines dritten Unternehmens auch von dem jetzigen Grundversorger im Rahmen der Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV geltend gemacht werden können. Eigentlich ging ich davon aus, dass es diese Fälle doch heute oft geben müsste.

        Entgegen Ihrer Auffassung gibt es – soweit ich dies überblicke – in dem Versorgungsgebiet nur einen Grundversorger. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Versorgungsgebiet beliefert, vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG.

        Aber … wenn Sie schon einen Anwalt beauftragt und auch schon bezahlt haben, so sollte dieser Ihnen doch eigentlich auch Rede und Antwort stehen können.

        Grüße

  6. Harald M. meint

    03.08.2012

    Hallo Herr Nippel
    Ich habe heute von meinem Stromanbieter eine Ankündigung zur Unterbrechung der Energieversorgung bekommen zum 13.08.2012.
    Darin steht unter anderem, dass die Kosten von 69,26 € (welche Kosten?)unabhängig, ob die Unterbrechung der Versorgung durchgeführt wird oder nicht in der Gesammtforderung von 299,51€ enthalten sind. Außerdem wurden mir ca 50€ Mahngebühren auferlegt. Wie kann ich mich verhalten um diese Kosten nicht auferlegt zu bekommen. Oder wie kann ich eine Unterbrechung vermeiden?
    Mit Freundlichen Grüßen

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      14.08.2012

      Hallo Harald,

      die Mahnkosten in Höhe von 50,00 € für Mahngebühren erscheinen zunächst recht hoch. Selbst ein Anwalt kann als Geschäftsführungsgebühr bei Forderungseinzug eines Betrages von bis zu 300,00 € nur 46,41 € geltend machen.

      Hinsichtlich der Kosten in Höhe von 69,26 € weiß ich auch nicht, wofür diese Kosten geltend gemacht werden. Sollte der Stromanbieter die Pauschale für die Androhung der Unterbrechung geltend machen, so hätte ich zunächst Zweifel an der Rechtmäßigkeit. „Aus dem Bauch“ hätte ich gesagt, dass derartige Kosten zusätzlich zu Mahnkosten nur anfallen können und dürfen, wenn die Unterbrechung auch tatsächlich durchgeführt wird. Aber hier kann ich mich irren. Zunächst müsste aber klar werden, warum überhaupt Kosten in Höhe von 69,26 € anfallen.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  7. Nicole meint

    06.09.2012

    Hallo Herr Nippel,

    wir haben eine nicht unbeachtlich hohe Nachzahlung an unseren örtlichen Grundversorger zu leisten. Wir haben uns auf eine Ratenzahlung geeinigt, die bis Ende d. J. auslaufen sollte. Das war der ausdrückliche Wunsch von denen, was für uns zufolge hatte, das wir diese Vereinbarung nicht einhalten konnten, da die Rate mit dem mtl. Abschlag zu hoch für unsere 6-köpfige Familie ist.

    Dann bekamen wir ein Schreiben vom Anwalt des Grundversorgers, der logischer Weise die komplette Summe zuzügl. seine Kosten einfordert, sonst wird der Strom unterbrochen. Dann haben wir neuen Ratenvorschlag schriftlich angeboten, der wurde abgelehnt.

    Jetzt hilft uns unsere Familie und wir haben einen neuen Ratenvorschlag dem Anwalt zugeschickt. Dieser Ratenzahlungsvorschlag würde die Gesamtkosten bis Dezember 2012 ausgeglichen haben, nur leider meldet sich dieser Anwalt nicht mehr und die Frist verläuft jetzt. Er ist nur schriftlich sowie über Fax zu erreichen und reagiert nicht mehr. Muss ich jetzt damit rechnen, daß morgen ich meinen Kindern kein Essen mehr machen kann?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11.09.2012

      Hallo Nicole,

      wenn Ihr Anwalt nicht mehr für Sie arbeitet – versuchen Sie doch einfach selbst mit dem Versorger zu verhandeln.

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  8. Hessler meint

    23.11.2015

    Was ist wenn ich jetzt bei einer Gasversorgung eine Rechnung erhalte vom Jahre 2013? Und ich die Gasversorgung gebeten habe, monatlich 100 € zu zahlen. Darf sie mir das verwehren? Und denn Gas abstellen lassen?

    Mit freundlichem Gruß.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      24.11.2015

      Hallo Frau Hessler,

      § 19 Abs. 2 GasGVV enthält für die Unterbrechung der Gasversorgung ähnliche Regelungen wie § 19 StromGVV:

      (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

      Die Verjährung der Ansprüche aus Strom- und Gaslieferungen beträgt nach § 199 Abs. 1 BGB zumindest drei Jahre nach Erbringen der Leistung. Die Frist beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darüber hinaus gilt sogar, dass die Frist erst mit der Ausstellung der Abrechnung beginnt (§ 17 StromGVV). Der Stromanbieter ist allerdings verpflichtet, die Abrechnung innerhalb eines Zeitraumes zu erstellen, der zwölf Monate nicht „wesentlich“ überschreitet.

      Grüße

      antworten
  9. Kirchner meint

    04.09.2017

    Hallo Herr Nippel,

    ich habe die Frage, ob die drei Tage Frist der Ankündigung der Sperrung auch über ein We berechtigt ist.

    Ich habe Fr (01.09) wohl den Brief mit der Ankündigung in den Briefkasten bekommen (keine PZU sondern wohl persönlich eingeworfen, da es ein Inkassovorgang war).
    Bemerkt habe ich heute, Mo den 04.09, erst dass der Brief da war.

    Nun habe ich die Zahlung am Sonntag per online Banking beglichen und dies auch per Mail (weil da niemand erreichbar war) zusammen mit der Bestätigung des Vorgangs an den Anbieter weiter geleitet.

    Heute morgen um 8:50 Uhr wurde der Strom abgestellt.

    Zwar wird dieser jetzt im Laufe des Tages wieder angestellt-ich soll aber die Kosten der Abstellung bezahlen…

    Ist das so rechtens oder kann ich was dagegen unternehmen??

    Mit freundlichen Grüßen
    Kirchner

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      07.09.2017

      Hallo Herr Kirchner,

      so ganz genau verstehe ich die von Ihnen genutzten Abkürzungen, z. B. „We“ nicht.

      Die Antwort auf Ihre Frage müsste sich allerdings aus der oben zitierten Verordnung, § 19 Abs. 2 und Abs. 3 StromGVV ergeben:

      …
      (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
      (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
      …

      Nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung dürfte für die Ankündigung der Sperrung der der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung und nicht der Zeitpunkt der Kenntniserlangung maßgeblich sein … Maßgeblich dürfte also der 1. September 2017 sein.

      Allerdings spricht § 19 Abs. 3 StromGVV von „drei Werktagen“. Der 2. und 3. September 2017 waren keine Werktage (Samstag und Sonntag, vgl. dazu § 193 BGB). Demzufolge durfte nach meiner weiteren ersten rechtlichen Einschätzung der Strom jedenfalls nicht schon am 4. September 2017 abgestellt werden. …

      Grüße
      Sönke Nippel

      antworten
  10. Preusser meint

    12.07.2018

    Hallo Herr Nippel,

    mein Stromversorger hat mir am 12.6. die Sperrung der Stromversorgung ab dem 28.6. angedroht. Leider habe ich diesen Brief verbaselt und bekam von der Unterbrechung erst gestern, 10.6., mit als ich von der Arbeit kam und keinen Strom mehr hatte. Eine vorherige Ankündigung (3 Tage) kam nicht. Der Betrag von 129,00 € plus 198,00 € für’s Abstellen und Wiederanschließen wurde dann gestern Abend sofort überwiesen. In einem heutigen Telefonat mit dem Kundenservice des Stromversorgers erhielt ich die Auskunft, dass man jetzt erst mal abwarten müsse bis das Geld auf dem Konto ist, von wo aus es aber an ein Inkassounternehmen (habe in den letzten Wochen nichts Schriftliches von denen erhalten) weitergeleitet wird und erst wenn die das “Go“ geben an den Stromversorger, mein Strom wieder angeschlossen wird. Ist das alles so rechtens? Auch sagte mir der Kundenservice, dass sie NICHT verpflichtet seien drei Tage vorher Bescheid zu geben?

    Danke für Ihre Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      12.07.2018

      Hallo Frau Preusser,

      es gilt insbesondere das in § 19 Abs. 2 S. 1 StromGVV Ausgeführte: … der Grundversorger (ist) berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen … . Es muss auch Verzug mit einer Forderung von zumindest 100,00 € vorliegen. …, § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV. … der Beginn der Unterbrechung ist drei Werktage im Voraus anzukündigen …

      Schießlich hat der Versorger die Versorgung „unverzüglich“ wiederherstellen zu lassen, wenn gezahlt wird, § 19 Abs. 4 S. 1 StromGVV. Sie „zapppel zu lassen“ ist also unzulässig!

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  11. Dirk Linke u. Sindy Petzold meint

    23.01.2019

    Sehr geehrter Herr RA Nippel.

    Wir sind ein 3 Personen Haushalt mit einen über Jahre hinweg durchschnittlichen Verbrauch von 2500Kwh mit Abschlagzahlungen zwischen 67-72 €.

    Meine Frau hatte sich voriges Jahr über die Webseite unseres Stromanbieter angemeldet mit der Verneinung der Online-Rechnung was auch mit einen Häkchen im Feld markiert ist. Jetzt hatten wir Ende des Jahres eine schriftliche Rechnung bekommen wo die Jahresendabrechnung mit bei war, wir bezahlten den Betrag ohne uns weiter auf diesen Brief fokussiert zu haben wegen Weihnachten usw.

    Jetzt hat uns der Stromanbieter den Strom abgestellt weil eine Abschlagzahlung in Höhe von 124 € nicht bezahlt wurde was alles erst über das Onlineportal zu ersehen war, was wir ja auch nicht wussten weil wir es ja verneint haben.

    Nach Recherche haben wir feststellen müssen das uns unser Versorger bei einen Verbrauch von 2385 kwh von 70 € Abschlag monatlich auf 127 € monatlich hoch gestuft hat und sie somit über dieser 100 € Zone waren um uns den Strom zu kappen. Gestern war ich persönlich bei unseren Anbieter und habe nachgefragt wie dieser fast 100 Prozentige Aufschlag bei der Abschlagzahlung zustande kommt. Als Antwort bekam ich, da hat der Computer wohl einen Fehler gemacht und die Mitarbeiterin hat mit einen Taschenrechner mir die eigentliche Summe der Abschlagzahlung in Höhe von 75 € errechnet. Darauf hin habe ich ihr gesagt das somit die Stromsperre gar nicht rechtens ist und sie aAlles in die Wege leiten soll dass der Strom wieder fliest. Worauf ich von der Mitarbeiterin zu hören bekommen habe dass wir nicht die Einzigen sind und wir erstmal die 443 € inkl. Ab- u. Anstellgebühr und die Abschlagzahlung für Februar mit bei sind und vorher gar nichts passiert und wenn das erledigt ist können wir in 2 Monaten die viel zu hohen Abschlagzahlungen runter stufen. Darf ein Versorger so etwas tun? Ich fühle mich sehr Betrogen und finde auch das dass Betrug auf höchsten Niveau am Kunden ist schon alleine die Aussage wir wären nicht die einzigsten ist schon Hammerhart bitte helfen Sie uns!

    Mit freundlichen Gruß
    Herr Linke u. Frau Petzold

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      28.01.2019

      Hallo Frau Petzold,
      Hallo Herr Petzold,

      nach einer ersten überschlägigen Einschätzung gehe ich auch davon aus, dass da Einiges schief gelaufen ist. Sie sollten sich ggf. mithilfe eines Anwaltes dagegen wehren. Besorgen Sie sich doch einen Beratungshilfeschein bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht und suchen Sie dann einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe auf. Der Anwalt ist dann ggf. verpflichtet, Ihnen zu helfen.

      Ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes u. a. durch eine genaue Durchsicht aller bei Ihnen vorliegenden Unterlagen vermag ich hier allerdings keine seriöse Einschätzung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens Ihres Versorgers abzugeben.

      Haben Sie denn zu keinem Zeitpunkt die gemäß dem oben im Beitrag Ausgeführten erforderlichen Mahnungen erhalten?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  12. Töller meint

    23.05.2019

    Hallo, mir und meinem 12 Jährigem Sohn wurde gestern der Strom abgestellt. Raten wurden vorher abgelehnt und jetzt wo der Strom gesperrt ist sagt das Jobcenter, dass sie nur den Heizkosten- und Warmwasseranteil übernehmen.

    Ein Darlehen wird nicht gewährt, weil die Sperrung schon erfolgt sei. Werktage im voraus gab es aber keine konkrete Ankündigung vom Versorger bzw. Anbieter. Ich bin sehr verzweifelt weil ich eine Summe von 500 € nicht aufnehmen kann. Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten. Ich habe die Hoffnung, dass die Sperre evtl. widerrechtlich war durch fehlende 3 Tage Ankündigung vor der Durchführung. Bitte geben sie mir einen Rat.

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      27.05.2019

      Hallo Töller,

      wenden Sie sich an Ihren Versorger. Zeigen Sie sich „beflissen“. So kann ggf. die Sperre aufgehoben werden. Möglichst sollten Sie die Verbindlichkeiten ausgleichen.

      Gegen die ablehnende Entscheidung zur Ablehnung des Darlehens sollten Sie ggf. Widerspruch erheben.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
      • Töller meint

        28.05.2019

        Den Versorger hat es nicht Interessiert auf gut Deutsch gesagt. Danke für die Antwort. Ein Widerspruch habe ich eingelegt und das ganze direkt beim Sozialgericht vorgetragen, dank Eilantrag bessert sich die Situation deutlich. Das Jobcenter muss das Darlehen gewähren weil es nicht durch Eigenschuld herbeigeführt wurde. Danke nochmal und einen angenehmen Sommer. MfG Töller

  13. Weitweg meint

    18.02.2020

    Hallo,

    wie konkret muss denn die Androhung einer Sperre sein? Reicht es wenn bereits die erste Mahnung einen einfachen Textbaustein ohne Datum enthält? In der zweiten Mahnung wurde mir dann mit einem Termin von zwei Wochen gedroht, am Ende waren es dann drei Wochen (weil der Netzbetreiber sich noch 8 Tage Zeit gelassen hat). Ist das so rechtens? Wenn nein, kann man sich die entstandenen Zusatzkosten für Ab- und Anschalten des Stroms zurückholen?

    antworten
  14. Marie meint

    10.11.2022

    Guten Tag Herr Nippel,
    die Frage ist hier schon 2 mal gestellt worden, vor Jahren konnten Sie diese noch nicht beantworten.

    Es geht um die Pauschale bei einer Sperrung.
    Der Grundversorger möchte unabhängig ob eine Sperre stattgefunden hat eine Pauschale von ca.73 Euro
    Die Durchführung soll das Tochterunternehmen durchführen.
    Also soll man die 73 Euro auch zahlen wenn man nicht vor Ort war und die Türe geöffnet hat.
    Können Sie mir weiterhelfen?

    Mit freundlichen Grüßen

    M. Müller

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      11.11.2022

      Hallo,

      u. a. bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen habe ich folgendes Zitat gefunden:

      … Sind die Kosten höher als 50 Euro pro Vorgang, empfehlen wir, sich die Berechnungsgrundlage des Energieversorgers nachweisen zu lassen, um zu prüfen, ob die Kosten nicht zu hoch angesetzt sind. …

      Also – 50 € dürften jedenfalls möglich sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

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