1. Überblick
Der Herstellungsanspruch greift ein, wenn ein Leistungsberechtigter in einem bestehenden oder angebahnten Sozialrechtsverhältnis, das auf einem Anspruch auf Sozialleistung beruht, durch die Verletzung sozialbehördlicher Pflichten einen Nachteil erlitten hat, vgl. BVerwG, 30.06.2011 – 3 C 36/10.
Im entschiedenen Fall hätte die Rehabilitationsbehörde den Antragsteller darauf hinweisen müssen, zusätzlich einen Antrag auf Ausgleichsleistungen beim Sozialamt zu stellen. Aufgrund der unterlassenen Beratung war das Sozialamt verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als wäre der Antrag bereits 1997 gestellt worden.
Zentrale Beratungspflichten folgen aus § 14 SGB I und § 15 SGB I.
Vertiefend zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch:
2. Voraussetzungen des Anspruchs (BSG 18.01.2011)
Das BSG fasst die Anspruchsvoraussetzungen in ständiger Rechtsprechung zusammen (u. a. BSG, 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R): Pflicht aus Gesetz/Sozialrechtsverhältnis (insb. Beratung/Auskunft), objektive Pflichtverletzung, Kausalität zum Nachteil, rechtmäßige Korrekturhandlung (Naturalrestitution) möglich und kein Widerspruch zum Gesetzeszweck.
Dieser Rechtsprechungsrahmen wird im Grundlagenbeitrag ausführlich aufbereitet:
3. Verjährung / Rückwirkung (Vierjahresgrenze)
Das BSG (BSG, 27.03.2007 – B 13 R 58/06 R) bejahte eine rückwirkende Gewährung der Regelaltersrente, wenn die verspätete Antragstellung auf einer verletzten Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers (hier: Hinweis nach § 115 Abs. 6 SGB VI) beruht. Die Rückwirkung ist jedoch begrenzt.
Kann aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden, gilt in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X regelmäßig eine Ausschlussfrist von vier Jahren.
4. SGB II: Hinweis auf Weiterbewilligungsantrag
Zum SGB II konkretisiert das BSG (BSG, 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R) die Hinweispflicht des Jobcenters auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags (Weiterbewilligung). Unterbleibt der Hinweis, obwohl er geboten ist, liegt eine Pflichtverletzung vor; ein Herstellungsanspruch kann die Lücke schließen.
Versäumt das Jobcenter – nachdem es nach Ablauf des ersten Bewilligungsabschnitts ohne Fortzahlungsantrag weitergezahlt hat – für den dritten Bewilligungsabschnitt den Hinweis auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrags, verletzt es eine Aufklärungspflicht. Rechtsgrundlagen der Beratungspflicht sind u. a. § 14 SGB I / § 15 SGB I sowie – im SGB II-Kontext – § 14 SGB II und § 15 SGB II (aus der Rspr. hergeleiteter Hinweisbedarf).
5. Hinweispflicht der Agentur für Arbeit (EM-Rente)
Bereits früher hat das BSG (25.08.1993 – 13 RJ 27/92) betont, dass Sozialleistungsträger bei konkretem Anlass auf wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen haben. Unterbleibt etwa ein Hinweis zur Absicherung des Rentenversicherungsschutzes, kann ein Herstellungsanspruch greifen.
Die engen Verknüpfungen der sozialen Sicherung erfordern es, Versicherte bei konkretem Anlass zumindest auf Beratungsbedarf hinzuweisen – insbesondere, wenn es um den Erhalt von Versicherungsschutz oder erhebliche Leistungsbestandteile geht.
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Urteilen, Voraussetzungen und Abgrenzung:


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