Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Absetzbare Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter

Beitrag vom 21.05.2014, aktualisiert am 27.09.2025

VG Wort - ZählpixelEinige Versicherungsbeiträge können bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung bzw. bei der Berechnung der Sozialhilfe vom Einkommen abgesetzt werden. § 82 SGB XII definiert den Begriff des Einkommens in Kapitel 11 des SGB XII (Einsatz des Einkommens und des Vermögens). § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII enthält die Regelungen zur Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen:

§ 82 Begriff des Einkommens
 
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII

Von dem Einkommen sind abzusetzen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII soll gewährleisten, dass dem Leistungsberechtigten ausreichende Mittel für allgemein übliche Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen belassen werden. Die Versicherungen müssen entweder gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sein.

  1. gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI

    Gesetzlich vorgeschrieben ist z. B. die Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI) sowie in einigen Ländern auch die Gebäudeversicherung. Die Kfz-Versicherung ist zwar auch gesetzlich vorgeschrieben. Es kann dem Hilfeempfänger aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugemutet werden, auf das Halten eines Kraftfahrzeuges zu verzichten. Ausnahmen werden lediglich für die Fälle akzeptiert, in denen der Betreffende auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 18. März 2008, B 8/9b SO 11/06 R, Rdnr 22).

    [22] Übertragen auf die Kfz-Beiträge bedeutet dies, dass das Kfz, will man die Kfz-Versicherungsbeiträge überhaupt als angemessene Versicherungsbeiträge verstehen (aA BVerwGE 62, 261 ff), neben dem durch das SGB II privilegierten Zweck zumindest auch für sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke genutzt wird, also etwa, weil die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall von Krankheit oder Behinderung eines Mitglieds der Einstandsgemeinschaft nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl nur Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Dezember 2004, K § 82 RdNr 55). Vorliegend hat das LSG indes bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass das Kfz nicht zu sozialhilferechtlich anerkannten Zwecken gehalten wird. Wollte man auf dieses Korrektiv verzichten, würde dies zu einer unzulässigen unmittelbaren Bedarfserhöhung bei der Klägerin führen, die sich sogar mittelbar als systemwidrige Bedarfserhöhung bei den Leistungen des Ehemannes nach dem SGB II auswirkt (vgl zur Problematik der Versicherungsbeiträge bei fehlendem Einkommen: BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 28; SozR 4-4200 § 11 Nr 2 RdNr 31).

  2. dem Grunde nach angemessene Versicherungsbeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII

    Soweit Versicherungsbeiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, können sie bei Angemessenheit nur nach Grund und Höhe abgesetzt werden. „Nach Grund und Höhe angemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Der Begriff der Angemessenheit umfasst die Vorsorgemaßnahmen, die zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, aber einem vorausplanenden Bürger, der kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis hat, ratsam erscheinen. Das Bundessozialgericht führt dazu aus (vgl. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 29. September 2009, B 8 SO 13/08 R, Rdnr. 21):

    [21] Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das LSG die Übernahme der von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die private Kranken-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung nicht ohne Weiteres ablehnen, sondern wird ermitteln müssen, welche konkreten Risiken des Klägers durch diese abgedeckt werden sollen und ob es sich um übliche Versicherungen für Bezieher geringerer Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfe handelt. Dabei kann aus Praktikabilitätsgründen eine Üblichkeit angenommen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass mehr als 50 % der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen (vgl zu diesem Gedanken bereits zur Alhi BSGE 94, 109 ff RdNr 29 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1). Es können aber auch besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, aufgrund derer die Beiträge für die privaten Versicherungen zu übernehmen sind. So können zB insbesondere bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen spezifische gesundheitliche Verhältnisse eine private Krankenversicherung angemessen erscheinen lassen, auch wenn im Grundsatz davon auszugehen ist, dass der in der Krankenversicherung der Rentner gesetzlich krankenversicherte Kläger bereits einen auf die Risiken der Krankheit bezogenen, umfassenden sozialversicherungsrechtlichen Schutz hat (Brühl in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 82 RdNr 66; Karmanski in Jahn, SGB XII, 2007, § 82 RdNr 33).

    In der Regel dürften also Haftpflichtversicherungen und Hausratversicherungen vom Einkommen absetzbar sein.

    Bei der Sterbegeldversicherung ist entscheidend, dass ggf. Leistungen für einen sozialhilferechtlichen Bedarf zur Verfügung stehen, für die im Versicherungsfall ansonsten die Sozialhilfe aufkommen müsste.

    Eine Rechtsschutzversicherung dürfte in der Regel nicht erforderlich sein, weil für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht.

    Auch die Beiträge zu einer privaten Pflege-Zusatzversicherung dürften in der Regel nicht angemessen sein.

    Lebensversicherungen die über die „normale Alterssicherung“ hinaus der Kapitalansammlung dienen, dürften ebenfalls nicht angemessen sein. Allerdings können Lebensversicherungen, die allein zur Alterssicherung in Höhe zumindest der Bedarfssätze beitragen, regelmäßig als angemessen im Sinne des § 82 Abs. 2 SGB XII angesehen werden.

    Schließlich sind Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge im Rahmen der gesetzlichen Förderung in Höhe des Mindestbetrages absetzbar.

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14 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Wolfgang Lutzke says

    28.02.2016

    Kurz und Bündig und für einen normalen Bürger sehr übersichtlich erklärt.
    Alles auf den Punkt gebracht und ist für den Laien verständlich.

    Antworten
  2. Müller says

    29.06.2016

    Wie verhält es sich mit beiträgen zu Sozialverbänden z.B. VDK?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      01.07.2016

      Hallo Herr Müller,

      eine genaue Antwort kann ich Ihnen nicht geben, nur eine erste Einschätzung:

      § 82 SGB XII und § 11 b SGB II benennen Absetzbeträge vom Einkommen, die leistungserhöhend wirken. Dazu gehören

      – Steuern (§ 11 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII),
      – Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen (§ 11 b Abs. 1 Nr. 2 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII),
      – Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 11 b Abs. 1 Nr. 3 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII),
      – Altersvorsorgebeiträge (§ 11 b Abs. 1 Nr. 4 SGB II,
      – mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgabe (§ 11 b Abs. 1 Nr. 5 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII),
      – Betrag nach § 11 Abs. 3 SGB II,
      – Aufwendungen für Unterhaltsverpflichtungen (§ 11 b Abs. 1 Nr. 7 SGB II).

      Ich kann im Ergebnis nach einer ersten Prüfung nicht feststellen, dass die Voraussetzungen einer der oben genannten Absetzmöglichkeiten erfüllt sind. Auch die Voraussetzungen des § 11 b Abs. 1 Nr. 3 3. Alt. SGB II bzw. des § 82 Abs. 2 Nr. 3 3. Alt. SGB XII „ähnliche Einrichtung“ scheinen nicht erfüllt zu sein. Unter den ähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, die vergleichbare Risiken wie die öffentlichen oder privaten Versicherungen abdecken. Dazu zählen etwa berufsständische Versorgungseinrichtungen, Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld oder Sterbegeld, nicht aber Mitgliedschaftsbeiträge für einen Verband.
      Grüße

      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  3. Idur Trenreb says

    18.12.2016

    Meine Ehefrau und ich erhalten ab dem 8. Dez. 2016 AGL II. Für uns stellt sich die Frage und zwar: Werden Beiträge zur privaten Kranken-Zusatzversicherung, privaten Pflegeversicherung, Privathaftpflicht und Kfz-Haftpflicht vom Jobcenter während des Bezuges von AGL II – finanziert?
    Das Antragsformular “SV“ haben wir mit eingereicht.
    Für Ihr Feedback bedanke ich mich im voraus !

    Antworten
  4. christa endlich says

    08.01.2018

    Anhand von einem ärztlichen Attest bin ich auf ein Kfz angewiesen, ich beziehe Grundsicherung.

    Übernimmt das Sozialamt die Kfz-Versicherung?

    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

    Mit freundlichen Grüßen
    M. Endlich

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      19.01.2018

      Hallo Frau Endlich,

      unter bestimmten Voraussetzungen stehen ihnen Mehrbedarfe zu. Dies hat allerdings nichts mit den „absetzbaren Versicherungsbeiträgen“ (siehe oben den Artikel) zu tun.

      Schauen Sie sich doch z. B. hier den Artikel „Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe“ an. Vielleicht können Sie damit Ihre Frage beantworten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Harry Hirsch says

    06.03.2018

    Sie schreiben: „In der Regel dürften also Haftpflichtversicherungen und Hausratversicherungen vom Einkommen absetzbar sein“.

    Heißt das, dass ein Hartz 4-Empfänger ohne zusätzliches Einkommen diese Versicherungen aus der Regelleistung bezahlen muss?

    Wie ist es bei Glasversicherung und Haus-und Grundstückshaftpflichtversicherung, die laut Betriebskostenverordnung vom Vermieter in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt werden können? Muss dann das Jobcenter diese Nebenkosten erstatten?

    Was muss ein Hartz4-Empfänger und Hausbesitzer machen, um diese Versicherungen vom Jobcenter erstattet zu bekommen?

    Ist es ein Betrugsdelikt, wenn das Jobcenter GmbH diese Versicherungen nicht erstatten will?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      16.03.2018

      Hallo Harry,

      ein Betrugsdelikt dürfte nach einer ersten rechtlichen Einschätzung eher nicht in Betracht kommen.

      Die Absetzbarkeit von Versicherungen vom Einkommen, die in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters auftauchen, die also nicht direkt auf den Leistungsempfänger lauten, dürfte nach einer ersten rechtlichen Einschätzung eher problematisch sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Jana says

    07.11.2019

    Ich beziehe SGB XII (Eingliederungshilfe) und möchte gerne wissen, ob eine Haftpflichtversicherung vom Sozialamt übernommen wird?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      15.11.2019

      Hallo Jana,

      Beiträge für eine Privathaftpflichtversicherung sind einkommensmindernd zu berücksichtigen (s. o. zu § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Das setzt aber voraus, dass Sie auch Einkommen erzielen. Davon können Sie dann auch eine Haftpflichtversicherung bezahlen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. ramsina says

    17.11.2019

    ich zahle seit Jahre 29,-€ monatlich für Bündel (Haftpflicht / Hausrat / Rechtsschutz) Versicherung, und 30,- Euro für Zahn-Zusatzversicherung, die mir sehr wichtig ist,

    nun durch Erwerbsminderungsrente die sehr niedrig fällt, habe ich Grundsicherung beantragt.

    Die Frage: kann ich diese ca 60,- Euro als Freibetrag bekommen???

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      20.11.2019

      Hallo Ramsina,

      bei der Zahnzusatzversicherung können Sie ggf. einen Mehrbedarf entsprechend § 21 Abs. 6 SGB II haben, wenn Sie ein „Problemgebiss“ haben (vgl. dazu BSG vom 29.04.2015 B 14 AS 8/14 zum Hartz IV – dies müsste entsprechend auch bei der Grundsicherung im Alter gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII gelten).

      Die Rechtsschutzversicherung dürfte eher nicht absetzbar sein. Hier kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

      Gemäß dem oben Ausgeführten dürften jedenfalls die Hausratversicherung und die Haftpflichtversicherung absetzbar sein – diese sind dem Grunde nach angemessen, soweit nicht noch zusätzliche weitere Risiken wie z. B. Glasbruch versichert werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Gabs says

    17.08.2022

    Hallöchen, ich habe eine Rente in Höhe von 702,00 Euro, bekomme Grundsicherung 46,48 Euro ich muss meine Krankenkasse 219,89 Euro selbst zahlen, ich beziehe Altersrente

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.08.2022

      Hallo Gabs,

      also: Ihnen stehen der Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft sowie auch der Ausgleich (bzw. die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungen) zu.

      Im Ergebnis heißt das also zurzeit für einen Alleinstehenden: 449,00 € (Regelbedarf) + X (Kosten der Unterkunft) + Y (Zahlung der KV und PV).

      Die Zahlungen an die KV + PV sind in § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung

      (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen …
      …

      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 26 SGB II
      bzw. den §§ 32 und 32 a SGB XII geregelt. Im Ergebnis sollten Sie also eigentlich höhere Leistungen erhalten. Nur wenn bei Ihnen die Unterkunftskosten lediglich 90,00 € betragen sollten käme das hin (449,00 € + 219,89 € ergeben schon ca. 660,00 €, 750,00 € Einkommen haben Sie nach Ihren Angaben). Dies käme evtl. auch dann noch hin, wenn die Miete direkt vom Leistungsträger an den Vermieter überwiesen wird.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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