Wenn im laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahren neue Verwaltungsakte ergehen, stellt sich die Frage, ob diese Verwaltungsakte automatisch Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens werden.
Die §§ § 86 SGG und § 96 SGG regeln die Einbeziehung während des Vorverfahrens bzw. nach Klageerhebung.
1. § 86 SGG – Neuer Verwaltungsakt während des Vorverfahrens
Wird der angefochtene Verwaltungsakt während des laufenden Widerspruchsverfahrens geändert, so wird der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des Vorverfahrens,
→ § 86 SGG.
Die Wirkung:
- kein neuer Widerspruch erforderlich,
- alter und neuer Verwaltungsakt verschmelzen,
- der Widerspruch umfasst automatisch beide Bescheide.
2. § 96 SGG – Neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung
Nach Erhebung der Klage gilt § 96 SGG.
Ein neuer Verwaltungsakt wird automatisch in das Klageverfahren einbezogen, wenn er:
- **nach** Klageerhebung erlassen wurde und
- den angefochtenen Verwaltungsakt **ersetzt oder abändert**.
→ § 96 SGG
3. § 96 SGG in der alten Fassung – frühere weite Auslegung
Vor der Gesetzesänderung 2008 wurde § 96 SGG vom Bundessozialgericht weit ausgelegt, um Prozessökonomie zu sichern (vgl. BSG 17.11.2005 – B 11a/11 AL 57/04 R).
Nach der Reform gilt diese Ausweitung weitgehend nicht mehr.
4. Beispiele aus der Rechtsprechung
4.1. Grundsicherung / SGB XII / SGB II
Bescheide für Folgezeiträume werden nicht nach § 96 SGG einbezogen (vgl. BSG 17.11.2005 – B 8/9b SO 12/06 R).
4.2. Schwerbehindertenrecht
Die Feststellung eines Merkzeichens ist eigenständiger Streitgegenstand.
➡️ Ein Merkzeichen-Bescheid wird nicht in ein GdB-Verfahren einbezogen.
4.3. Krankenversicherungsrecht
Beitragsbescheide aus verschiedenen Betriebsprüfungen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände.
➡️ Keine Einbeziehung nach § 96 SGG.
5. Zusammenfassung
6. Typische Fehler in der Praxis
- Einlegung eines neuen Widerspruchs trotz § 86 SGG → unnötig.
- Einbeziehung nicht maßgeblicher Bescheide durch SG → rechtsfehlerhaft.
- Jobcenter geht fälschlich von „Erledigung“ aus → oft unzutreffend.
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