Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Sozialhilfe / Grundsicheru… - Einführung » 1. Einkommen und Vermögen

Sozialhilfe online berechnen

Verwertbares Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe

Beitrag vom 03.06.2025, aktualisiert am 03.11.2025

VG Wort - ZählpixelNur verwertbares Vermögen ist einzusetzen. Erst wenn verwertbares Vermögen nicht (mehr) vorhanden ist und das Einkommen den Bedarf nicht deckt, kommen Leistungen in Betracht. Rechtsgrundlagen sind § 12 SGB II (Bürgergeld) und § 90 SGB XII (Sozialhilfe).

  • 1. Was bedeutet „verwertbar“?
  • 2. Verzögerungen bei der Verwertung
  • 3. Besonderheiten bei Erbschaften und Pflichtteilen
  • 4. Unwirtschaftlichkeit der Verwertung
  • 5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Verwertbares Vermögen

Verwertbar ist Vermögen, wenn es unmittelbar zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann oder sein Geldwert rechtlich zulässig und zumutbar realisiert werden kann (z. B. Verkauf, Beleihung, Vermietung/Verpachtung). Keine Verwertbarkeit besteht, wenn die freie Verfügungsgewalt fehlt (z. B. wirksame Verpfändung) oder die Realisierung unzumutbar ist.

  • Bargeld, Giro-/Anlageguthaben, Wertpapiere
  • Kapitallebensversicherungen (nach Verfügbarkeit/Rückkaufswert)
  • Haus-/Grundeigentum, Eigentumswohnungen (ggf. Vermietung/Teilungsverwertung)
  • Sonstige vermögenswerte Rechte

a) Verzögerungen bei der Verwertung

Ist eine Verwertung rechtlich zwar möglich, aber innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht realistisch oder nur mit unverhältnismäßigem Verlust/Aufwand erreichbar, kann die Verwertung derzeit als unzumutbar gelten. Beispiel: Grundstücke mit belastenden Rechten (z. B. Altenteilsrecht) sind oft nur eingeschränkt marktgängig.

Ist eine sofortige Verwertung nicht möglich oder würde sie eine besondere Härte bedeuten, kann die Sozialhilfe gemäß § 91 SGB XII als Darlehen erbracht werden. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 24 Abs. 5 SGB II für das Bürgergeld.

b) Besonderheiten bei Erbschaften und Pflichtteilen

  • Erbengemeinschaften: Uneinigkeiten bei der Erbauseinandersetzung können dazu führen, dass sich diese über Jahre hinzieht. Das Vermögen ist dann in der Regel nicht sofort verwertbar.
  • Pflichtteil: Bei einer zukünftigen Erbschaft kann sich die Frage stellen, ob die Einforderung eines Pflichtteils verlangt werden kann, insbesondere wenn eine „Pflichtteilsstrafklausel“ besteht.

c) Unwirtschaftlichkeit der Verwertung

Eine Verwertung kann als unwirtschaftlich angesehen werden, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem aktuell erzielbaren Erlös und einem später möglichen Erlös besteht. Dies kann beispielsweise bei der Auflösung von Lebensversicherungen der Fall sein, wenn dabei Zinsen und Sparprämien verloren gehen.

Maßstab ist ein erhebliches Missverhältnis zwischen erzielbarem Erlös und Substanzwert bzw. später realistischem Erlös; reine Bequemlichkeit oder bloße Gewinnoptimierung genügen nicht.

2. Systematik: SGB II und SGB XII im Überblick

  • SGB II: Karenzzeit + Grundfreibetrag; daneben privilegierte Vermögensarten (§ 12 SGB II).
  • SGB XII: Einsatz von Vermögen mit gesetzlich geschützten Positionen; Härteklausel für Unzumutbarkeit (§ 90 SGB XII).

3. Schonvermögen & Härte

Geschützt sind u. a. angemessener Hausrat, ggf. ein angemessenes Kfz, notwendige Gegenstände für Beruf/Behinderung sowie zweckgebundene Mittel. Im SGB XII ermöglicht § 90 Abs. 3 SGB XII eine Schonung bei besonderer Härte; im SGB II greift die Prüfung über § 12 SGB II.

4. Praxis & häufige Fragen

Lebensversicherung verwerten?

Maßgeblich sind Verfügbarkeit, Rückkaufswert, Zumutbarkeit und ggf. besondere Härten. Die Auszahlung ist regelmäßig Vermögensumwandlung; Erträge sind Einkommen.

Immobilie: Verkauf, Beleihung oder Vermietung?

Der Träger prüft, welche Verwertung rechtlich zulässig und zumutbar ist (wirtschaftlicher Verlust, Dauer/Aufwand, persönliche Umstände).

Erbschaft: Einkommen oder Vermögen?

Die Einordnung hängt vom Zuflusszeitpunkt ab und hat erhebliche Folgen für die Anrechnung. (Vertiefung im Erbschafts-Beitrag.)

Muss ich einen Pflichtteil geltend machen?

Nicht automatisch. Ob die Geltendmachung zumutbar ist, hängt von Einzelfallumständen ab (familiäre Situation, Vertrags-/Klausellage, Kosten-/Nutzen, Durchsetzbarkeit). Eine Pflichtteilsstrafklausel kann gegen die Zumutbarkeit sprechen.

Was gilt bei Nießbrauch oder Wohnrecht?

Belastungen wie Nießbrauch/Wohnrecht mindern regelmäßig die Marktgängigkeit und damit die Verwertbarkeit. Es kommt auf den konkreten Inhalt der Rechte, die rechtliche Umsetzbarkeit und den realistisch erzielbaren Erlös an.

Verwertung nur mit hohem Verlust möglich – was dann?

Ist kurzfristig nur ein erheblich verlustträchtiger Verkauf möglich, kann die Verwertung unzumutbar sein. In Betracht kommt überbrückend ein Darlehen (SGB XII: § 91; SGB II: § 24 Abs. 5) bis zur wirtschaftlich sinnvollen Verwertung.

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zur Anrechnung von Vermögen & Schonvermögen, Immobilien und Freibeträgen:

  • Verwertbares Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe 1

    Schonvermögen & Vermögensumwandlung im Bürgergeld und Sozialhilfe | SGB II / XII

    Was gilt als Schonvermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe? Freibeträge, Karenzzeit, Kfz, Lebensversicherung, Vermögensumwandlung einfach erklärt. | mehr

  • Verwertbares Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe 2

    Einkommen & Vermögen in der Grundsicherung (SGB II/XII): Begriff, Anrechnung, Schonvermögen

    Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII. | mehr

  • Verwertbares Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe 3

    Schenkung einer Eigentumswohnung beim Bürgergeld (§§ 11, 12 SGB II) – Einkommen oder Vermögen?“

    Wann gilt eine geschenkte Eigentumswohnung beim Bürgergeld als Einkommen – und wann als Schonvermögen? Überblick zur Rechtsprechung und § 12 SGB II. | mehr

  • Verwertbares Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe 4

    Eigentumswohnung beim Bürgergeld (§§ 12 & 22 SGB II): Größe, Angemessenheit & Finanzierung

    Wann gilt eine Eigentumswohnung beim Bürgergeld als angemessen groß? Welche Kosten für Zinsen, Tilgung oder Instandhaltung übernimmt das Jobcenter? Aktuelle Werte, Rechtsprechung des BSG und praktische Hinweise (§§ 12, 22 SGB II). | mehr

  • silberne Waage

    Übertragung von ungenutzten Grundfreibeträgen

    ... gemäß § 12 Abs. 2 SGB II können ungenutzte Grundfreibeträge z. B. beim Sparvermögen nicht auf die Eltern übertragen werden ... | mehr

Siehe auch:
§ 90 SGB XII · § 12 SGB II · § 91 SGB XII · § 24 SGB II.

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Torsten zur Brügge says

    17.07.2025

    Vater ist vor 3 Wochen verstorben. Berliner Testament, Mutter Vorerbin, nach dem Tod der Mutter die 4 Kinder. Das selbstgenutzte Haus/Doppelhaushälfte soll verkauft werden. Zu groß und pflegeintensiv. Mutter sucht eine seniorengerechte Wohnung. Die Rente beträgt rd. € 2.300,00. Wie kann vermieden werden, das der Erlös aus dem Hausverkauf (rd. TEUR 200) nicht durch einen später evtl. Pflegeplatz mit den entsprechen Kosten eingesetzt werden muss.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.07.2025

      Hallo Torsten,

      das dürftejetzt recht spät sein.

      Wenn sich Ihre Mutter die seniorengerechte Wohnung im Hinblick darauf kauft, dort ggf. gepflegt zu werden …? Eine derartige Wohnung wäre Schonvermögen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Verwertbares Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG