Bei einem Änderungsbescheid, der laufende Leistungen herabsetzt oder entzieht, stellt sich die entscheidende Frage:
Stoppt ein Widerspruch oder eine Klage die Wirkung des Bescheids?
Dies regeln die Vorschriften zur aufschiebenden Wirkung nach § 86a SGG und den einstweiligen Maßnahmen nach § 86b SGG.
Die aufschiebende Wirkung ist der Grundsatz – aber es gibt zahlreiche Ausnahmen, insbesondere bei laufenden Leistungen. In diesen Bereichen wirkt ein Änderungsbescheid oft sofort.
1. Grundsatz: aufschiebende Wirkung von Widerspruch & Klage
Im Sozialrecht gilt grundsätzlich:
Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, § 86a SGG.
- Die bisherige Leistung wird weitergezahlt.
- Die Behörde darf den Bescheid nicht vollziehen.
- Der Betroffene ist vor „vollendeten Tatsachen“ geschützt.
Während der Prüfung des Widerspruchs bzw. der Klage bleibt die alte Rechtslage bestehen.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch mehrere gesetzliche Ausnahmen.
2. Soziales Entschädigungsrecht & Bundesagentur für Arbeit (§ 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG)
Nach § 86a SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei einem Änderungsbescheid,
wenn
- laufende Leistungen herabgesetzt oder entzogen werden und
- es sich um das soziale Entschädigungsrecht oder die Bundesagentur für Arbeit handelt.
Der Bescheid wirkt also sofort, auch wenn Widerspruch oder Klage erhoben wurden.
In diesen Bereichen will der Gesetzgeber verhindern, dass später überzahlte laufende Leistungen nicht mehr zurückgefordert werden können.
Aussetzung der Vollziehung
Betroffene können sich dennoch wehren:
- Die Behörde kann die Vollziehung nach § 86a SGG aussetzen.
- Das Sozialgericht kann nach § 86b SGG die aufschiebende Wirkung anordnen.
Bei Leistungsentzug wegen einer vermuteten Verletzung von Mitwirkungspflichten (Mitwirkungspflicht) gilt § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht.
3. Sozialversicherung – Unterschied zwischen Widerspruch & Klage (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG)
Bei Sozialversicherungsleistungen (z. B. Krankengeld, Rente, Pflegegeld) gilt:
- Widerspruch ⇒ hat aufschiebende Wirkung
- Klage ⇒ keine aufschiebende Wirkung
Rechtsgrundlage: § 86a SGG.
Die Regelung erfasst insbesondere:
- Krankengeld
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Alters- & Erwerbsminderungsrenten
- Pflegegeld
4. Entfallen der aufschiebenden Wirkung per Gesetz – § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG
Einige Fachgesetze schließen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich aus, z. B. § 39 SGB II.
Für das Jobcenter bedeutet das:
- Widerspruch & Klage gegen Aufhebungen, Rücknahmen, Sanktionen etc. → haben für die Zukunft keine aufschiebende Wirkung.
Ein SGB-II-Erstattungsbescheid wirkt für die Zukunft sofort – für zukünftige Leistungen benötigen Sie einen Eilantrag nach § 86b SGG.
5. Praxis-Hinweise
Bei einem Änderungsbescheid sollten Betroffene prüfen:
- Welches Rechtsgebiet? SGB II / SGB III / Sozialversicherung?
- Greift eine Ausnahme nach § 86a SGG?
- Ist ein Eilverfahren nötig?
In strittigen Änderungssituationen ist anwaltlicher Rat oft sinnvoll.
6. Häufige Fragen
Hat ein Widerspruch immer aufschiebende Wirkung?
Nein. In vielen Bereichen (z. B. SGB II, BA, soziales Entschädigungsrecht) wirkt der Bescheid sofort.
Was tun, wenn der Bescheid sofort gilt?
→ Vollziehungsaussetzung bei der Behörde beantragen
→ Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG
Unterschied Widerspruch vs. Klage in der Sozialversicherung?
Widerspruch → aufschiebende Wirkung
Klage → keine aufschiebende Wirkung
7. Weiterführende Beiträge
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