Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die als BAföG-Empfänger oder Auszubildende nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, können dennoch einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten. Grundlage ist § 27 Abs. 3 SGB II.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II kommt in Betracht, wenn Auszubildende
- BAföG,
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder
- Ausbildungsgeld
erhalten oder nur wegen der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nicht erhalten,
nicht bei ihren Eltern wohnen und eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren (vgl. § 2 Abs. 1 BAföG, § 60 SGB III bis § 62 SGB III).
Studierende an Hochschulen sind ausgeschlossen.
2. Angemessene Wohnkosten nach § 22 SGB II
Der Zuschuss umfasst nur die angemessenen Kosten der Unterkunft. Maßgeblich sind
- kommunale Angemessenheitsgrenzen,
- die tatsächliche Unterkunftssituation,
- keine Finanzierung unangemessen hoher Mieten.
Der Zuschuss dient nicht der Finanzierung überhöhter Wohnkosten.
3. Unterkunftspauschalen nach dem BAföG
Nach § 13 Abs. 2 BAföG gelten folgende Unterkunftspauschalen:
- 59 € monatlich bei Unterbringung im Elternhaus,
- 380 € monatlich bei eigener Wohnung.
Diese Beträge werden vom angemessenen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II abgezogen.
Der ungedeckte Restbetrag kann als Wohnkostenzuschuss übernommen werden.
4. Berechnung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Maßgeblich ist die Entscheidung des BSG, 22.03.2010 – B 4 AS 69/09 R. Maßgeblich ist der ungedeckte Unterkunftsbedarf:
angemessene KdU nach SGB II
minus BAföG- oder BAB-Unterkunftsanteil
minus anrechenbares Einkommen
Der Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung eines von SGB-II-Leistungen ausgeschlossenen Auszubildenden, der Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, bemisst sich nach dem ungedeckten Unterkunftsbedarf im Sinne des SGB II. Er ist begrenzt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Unterkunftsanteil.
5. Darlehen oder Zuschuss?
Regelfall: Darlehen
Nach § 27 Abs. 3 S. 1 SGB II wird der Wohnkostenzuschuss als Darlehen erbracht.
Ausnahme: Zuschuss bei besonderer Härte
Ein Zuschuss ist nach § 27 Abs. 3 S. 2 SGB II zu gewähren, wenn eine besondere Härte vorliegt. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen
- sich der Bedarf nach § 12 BAföG oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst,
- wegen § 10 Abs. 3 BAföG kein BAföG-Anspruch besteht,
- die Ausbildung für die Eingliederung zwingend erforderlich ist,
- ein Abbruch der Ausbildung droht.
In diesen Fällen ist ein Zuschuss verpflichtend.
6. Abgrenzung zu Mehrbedarfen
Unabhängig vom Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II können Auszubildende Mehrbedarfe erhalten, z. B.
§ 21 Abs. 2 S. 1 SGB II Mehrbedarf für Schwangere
§ 21 Abs. 3 SGB II Mehrbedarf für Alleinerziehende
§ 21 Abs. 5 SGB II kostenaufwändige Ernährung
§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Erstausstattungen
Diese Leistungen sind echte Zuschüsse und bestehen neben § 27 Abs. 3 SGB II.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Leistungen nach dem SGB II für Auszubildende & Studenten, Kosten der Unterkunft, Einkommen & Vermögen sowie Ausbildungsförderung:



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