Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern (Elternunterhalt) bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter

Gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII bleibt Einkommen der Kinder bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter unberücksichtigt, sofern das Gesamteinkommen der Kinder unter 100.000,00 € liegt:

§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen

(1) …
(2) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. …

vgl. zur Berechnung des Elternunterhalts auch den Artikel “Zur Berechnung des Elternunterhalts

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