Gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII bleibt Einkommen der Kinder bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter unberücksichtigt, sofern das Gesamteinkommen der Kinder unter 100.000,00 € liegt:
§ 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen
(1) …
(2) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. …
vgl. zur Berechnung des Elternunterhalts auch den Artikel “Zur Berechnung des Elternunterhalts“



