Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag – sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

Beitrag vom 12.10.2015, aktualisiert am 11.10.2025

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Kurzfassung: Unterlässt das Jobcenter den rechtzeitigen Hinweis auf den erforderlichen Fortzahlungsantrag, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greifen.

Grundlage sind die Beratungs- und Auskunftspflichten (§§ 14, 15 SGB I) i. V. m. der Antragstellung (§ 16 SGB I; § 37 SGB II). Das Bundessozialgericht bejaht eine Hinweispflicht des Jobcenters, vgl. BSG, 18.01.2011 – B 4 AS 29/10.

  • 1. Ausgangspunkt & Anspruchsgrundlagen
  • 2. Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag
  • 3. Rechtsprechung des BSG
  • 4. Praxis-Hinweise
  • 5. Häufige Fragen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Ausgangspunkt & Anspruchsgrundlagen

Hat ein Leistungsberechtigter keinen neuen Antrag gestellt, kann gleichwohl ein Anspruch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bestehen. Er setzt eine objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung des Trägers sowie einen hierdurch verursachten sozialrechtlichen Schaden voraus; der/die Betroffene ist so zu stellen, als wäre rechtmäßig gehandelt worden (Naturalrestitution).

Rechtsgrundlagen im Verfahren sind u. a. § 14 SGB I (Beratung), § 15 SGB I (Auskunft), § 16 SGB I (Antragstellung) sowie zum Antragserfordernis im SGB II § 37 SGB II.

Vertiefend zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch:

  • Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag - sozialrechtlichen Herstellungsanspruch 1

    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch – Voraussetzungen, Beispiele, Abgrenzung zur Amtshaftung

    Wann greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch? Voraussetzungen, Beispiele und Unterschiede zur Amtshaftung bei Verletzung der Beratungspflicht (§§ 14 f. SGB I). | mehr

2. Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag

Die Nebenpflicht des Leistungsträgers, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf den notwendigen Fortzahlungsantrag hinzuweisen, kann sich aus dem Sozialrechtsverhältnis und besonderen Umständen ergeben. Anträge müssen nicht zwingend schriftlich gestellt werden; eine (fern-)mündliche Antragstellung ist möglich. Nach § 16 SGB I sollen Leistungsträger auf klare, sachdienliche Anträge hinwirken und fehlende Angaben ergänzen lassen (Amtsermittlungsgrundsatz).

3. Rechtsprechung des BSG

Das Bundessozialgericht hat eine Pflichtverletzung bejaht, wenn das Jobcenter nicht auf den Fortzahlungsantrag hinweist (BSG, 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R):

Urteil des BSG vom 18. Januar 2011, B 4 AS 29/10 R, Leitsatz

Das Jobcenter versäumt eine ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn es – nachdem es nach Ablauf des ersten Bewilligungszeitraums Alg II ohne einen Fortzahlungsantrag weitergezahlt hat – für den dritten Bewilligungsabschnitt nicht auf das Erfordernis eines Fortzahlungsantrages für die weitere Leistungsgewährung hinweist.

Weiter führt das Gericht aus:

Urteil des BSG, s. o. Rdnr. 13 f.

[13] Der Beklagte hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Erforderlichkeit eines Antrags auf Fortzahlung von AlG II in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums hinzuweisen. […] Aus dem Sozialrechtsverhältnis […] folgt […] die Verpflichtung […], den Leistungsempfänger […] darauf aufmerksam zu machen, dass eine Fortzahlung […] von einer Antragstellung abhängig ist und erst der Antrag die Leistungsgewährung auslöst, wenn das Antragserfordernis für den Leistungsempfänger nicht offensichtlich sein muss. […]

[14] Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind § 14 SGB II und § 15 SGB II. […]

4. Praxis-Hinweise

  • Frühzeitig erinnern: Kurz vor Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich (oder nachweisbar telefonisch) einen Fortzahlungsantrag anzeigen.
  • Dokumentation sichern: Eingangsbestätigungen, Telefonnotizen, E-Mails aufbewahren.
  • Bei Versäumnis: Herstellungsanspruch geltend machen und auf die Hinweispflicht verweisen (BSG 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R).
  • Antragserfordernis: Beachte § 37 SGB II; formloser Antrag genügt, Unterlagen können nachgereicht werden.

5. Häufige Fragen

Reicht ein telefonischer Antrag?

Ja. Ein Antrag kann auch (fern-)mündlich gestellt werden; der Träger muss auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken (§ 16 SGB I).

Muss das Jobcenter an den Fortzahlungsantrag erinnern?

In typischen Konstellationen ja: Es besteht eine Hinweis- und Beratungspflicht, rechtzeitig vor Ablauf auf die Antragserfordernis aufmerksam zu machen (BSG 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R).

Was bewirkt der Herstellungsanspruch konkret?

Naturalrestitution: Der/die Betroffene wird so gestellt, als wäre ordnungsgemäß beraten worden – z. B. Leistungsgewährung ab dem Zeitpunkt, zu dem bei rechtzeitigem Hinweis ein Antrag gestellt worden wäre.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Antragstellung & Herstellungsanspruch:

  • gelbes Schild mit der Aufschrift Hartz IV

    Der Antrag auf Hartz IV-Leistungen/Leistungen zum Bürgergeld

    ... beim Antrag auf Hartz IV-Leistungen gilt grundsätzlich die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens .. | ... die Nichtbeachtung kann zu Ansprüchen führen | mehr

  • Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag - sozialrechtlichen Herstellungsanspruch 2

    Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch – Voraussetzungen, Beispiele, Abgrenzung zur Amtshaftung

    Wann greift der sozialrechtliche Herstellungsanspruch? Voraussetzungen, Beispiele und Unterschiede zur Amtshaftung bei Verletzung der Beratungspflicht (§§ 14 f. SGB I). | mehr

  • Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag - sozialrechtlichen Herstellungsanspruch 3

    Urteile zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: Voraussetzungen, Fristen & Praxis

    BSG & BVerwG zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch: Voraussetzungen, Vierjahresgrenze, Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag (SGB II) und Hinweise zu Rentenbeiträgen (SGB VI) – mit Links zu den Urteilen. | mehr

  • Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag - sozialrechtlichen Herstellungsanspruch 4

    Amtshaftung bei Verletzung einer Beratungspflicht (§ 839 BGB): Voraussetzungen, BGH-Leitlinien & Abgrenzung

    Wann haftet die Behörde wegen fehlerhafter Beratung? Voraussetzungen der Amtshaftung nach § 839 BGB, Kernaussagen aus BGH III ZR 466/16, Verhältnis zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und Praxis-Checkliste. | mehr

Siehe auch:
§ 14 SGB I · § 15 SGB I · § 16 SGB I · § 37 SGB II

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Verletzung einer Aufklärungspflicht zum Weiterbewilligungsantrag – sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

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