Grundsätzlich sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 102 Befristung und Tod
(1) …
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu befristen.
Bis zum 31. Dezember 2000 konnte eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit nur dann geleistet werden, wenn die begründete Aussicht bestand, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden konnte. § 102 Abs. 2 S. 1 schreibt ab dem 1. Januar 2001 die generelle Befristung von Erwerbsminderungsrenten vor. Damit wird das bisher geltende Regel-Ausnahmeverhältnis von unbefristeten und befristeten Erwerbsminderungsrenten umgedreht.
Ausgenommen von der Befristung und von Beginn an unbefristet zu zahlen sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann. Grundlage für derartige Entscheidungen sind medizinische Befunde, Berichte und Gutachten.
Unwahrscheinlich ist die Behebung der Erwerbsminderung dann, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen – auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten – eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine rentenrelevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde.
Die Beweislast für die Befristung trägt nunmehr der Versicherte, wenn er eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beansprucht.
Die befristete Rente hat gegenüber der unbefristeten Rente den Nachteil, dass sie erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung erbracht wird (§ 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 101 Abs. 1 SGB VI) und dass nach Ablauf der Befristung die Erwerbsfähigkeit erneut überprüft wird. Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, wann die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.
Das BSG hat in einem www.openjur.deUrteil vom 29. März 2006 (B 13 RJ 31/05 R) zur Bejahung der Unwahrscheinlichkeit schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine Besserung gefordert.
Bei Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit der Behebung der verminderten Erwerbsfähigkeit ist auf alle in Betracht kommenden anerkannten Behandlungsmethoden abzustellen. Nicht zu prüfen ist, ob der Versicherte diese Behandlung auch zu dulden hat. Maßgeblich sei allein, ob durch eine Behandlung die verminderte Erwerbsfähigkeit behoben werden könne (s. o., BSG):
[21] … Erheblich ist allein, dass alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen, um ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis zu beheben.
[22] Diese schließen alle Therapiemöglichkeiten nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch SGB V) ein, also auch Operationen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese duldungspflichtig sind. Denn die Frage der Duldungspflicht stellt sich allein im Bereich der Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherten (§§ 60 ff des Ersten Buches Sozialgesetzbuch SGB I). Ist ein Eingriff nicht duldungspflichtig, stellt dies zumindest einen „wichtigen Grund“ i.S. des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I dar, die Mitwirkung zu verweigern. Als besondere Ausprägung eines solchen Grundes regelt § 65 Abs. 2 SGB I, unter welchen Umständen Behandlungen und Untersuchungen abgelehnt werden können. Dieser Gedanke kann nicht aus § 65 Abs. 2 SGB I in das Rentenrecht übertragen werden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25. Februar 2004, NZS 2005, 31; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 5. April 2005 – L 11 R 3020/03, veröffentlicht bei Juris). Denn die in §§ 60 ff SGB I normierten Mitwirkungsobliegenheiten führen bei Nichtbefolgung allein zu verfahrensrechtlichen Konsequenzen (Versagung der Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkungshandlung) und setzen einen materiell-rechtlichen Anspruch voraus; § 102 SGB VI hingegen regelt gerade einen materiell-rechtlichen Anspruch (auf Gewährung befristeter oder unbefristeter Rente). Angesichts des gegenüber der vorherigen Gesetzesfassung umgekehrten Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist die Rechtsprechung des BSG zu § 1276 Abs. 1 RVO (BSG SozR 2200 § 1276 Nr. 4; BSG Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 38/81 – veröffentlicht bei Juris) überholt, wonach (nur) eine „zumutbare“ ärztliche Behandlung der Gewährung befristeter (statt unbefristeter) Rente nicht entgegensteht.
…
[23] „Unwahrscheinlich“ iS des § 102 Abs 2 S. 4 SGB VI ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine – rentenrechtlich relevante – Besserungsaussicht sprechen müssen, sodass ein Dauerzustand vorliegt (vgl Majerski-Pahlen, aaO; ebenso Jörg in Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl 2003, RdNr 5 zu § 102). Von solchen Gründen kann jedoch erst dann ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Daher liegt es nahe, Unwahrscheinlichkeit iS des § 102 Abs 2 S. 4 SGB VI nF dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen – auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten – eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben würde. Rein vom Wortsinn kann es allerdings nicht darauf ankommen, ob – wie das LSG (ähnlich auch VerbKomm, Anm 5 zu § 102 SGB VI, Stand April 2003; Bayerlein, Bönisch ua, aaO) meint – eine solche Besserung „auszuschließen“ ist (wie hier bereits das SG; vgl ferner Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, RdNr 18 zu § 102 SGB VI; Stand Mai 2001). Erheblich ist allein, dass alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen, um ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis zu beheben.
Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage