Im SGB IX sind die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten sowie das Behindertenrecht zusammengefasst worden. Das Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation wurden aufgehoben.
Den Gesetzestext finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –
Teil 1
Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
§ 2 SGB IX – Behinderung …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)SGB IX.
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 S. 1 SGB IX. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
… Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1 S. 2 SGB IX.
- (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach S. 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach S. 1 zu erwarten ist.
- (2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
- (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Zuständig für die Feststellung des Grades der Behinderung gemäß § 2 Begriffsbestimmungen
…
3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 Abs. 3 SGB IX ist das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Versorgungsamt bzw. Amt für soziale Angelegenheiten. Der Verantwortungsbereich des Versorgungsamtes Wuppertal erstreckt sich auf die Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal.
Die vom Versorgungsamt getroffene Feststellung über den Grad der Behinderung kann durch Widerspruch und anschließende Klage vor dem Sozialgericht überprüft werden.
Fragestellungen zum Begriff der Behinderung und zur Feststellung des Grades der Behinderung habe ich in den Beiträgen „Zur Definition des Begriffs der Behinderung“ und „Zum Grad der Behinderung – Gesamt-GdB und Einzel-GdB“ besprochen.
Dr.Otto Walter says
Das Sozialamt Landratsamt Mühlhausen hat meinen Antrag auf Merkzeichen aG in meinen Schwerbeschädigtenausweis 60%, den ich durch meine Krebs-OP Prostatakarzinom,reizitiv ,dadurch Bestrahlung
und Homontherapie abgelehnt mit der Bergündung,es ist alles in dem SBA 60 % enthalten. Die Feststellung dieser Schwerbehinderung datiert im Jahr 2005.
Inzwischen habe ich weitere gesundheitliche Schäden erlitten,die meinen Antrag ,meine ich,rechtfertigten
Starke Arthrose-re Hüftgelenk
Bandscheiben-OP. Lähmungserscheinungen im re Bein wurden nicht behoben
Große Schmerzen in der LWS
Harnverhaltung-OP Folgeerscheinungen der Krebserkrankung
Ich bin kein Autobesitzer-benötige aber das Auto meiner Frau dringend für Arztbesuche und der
notwendigen Therapiemaßnahmen.
Mein Antrag zielte deshalb nur auf den dringenden Bedarf der Parkmöglichkeit auf Behindertenparkplätzen ab
Bitte um Ihre Meinung
Danke
Dr.Otto Walter
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Dr. Walter,
schauen Sie sich doch einmal die Artikel
Merkzeichen G: erheblich gehbehindert bzw.
Schwerbehindertenrecht – Merkzeichen aG (Außergewöhnliche Gehbehinderung)
an. Vielleicht finden Sie da schon Antworten?
Grüße
Sönke Nippel
Carlotta says
Sehr geehrter Herr Nippel,
man hat bei mir 1976/1981 eine GdB von 100 und Merkzeichen H, G und RF festgestellt.
Nun wird mir dringend eine Reha empfohlen und ich frage mich, ob mir hierdurch Nachteile entstehen können. Mein Gesundheitszustand als solches hat sich nicht verändert, gleichwohl die Definition des Behindertenstatus.
Wenn ich heute einen Antrag stellen würde, würde ich das Merkzeichen H wohl nicht erhalten.
Muss ich damit rechnen, dass mein Status überprüft und angepasst wird? Dies hätte natürlich auch erhebliche finanzielle Folgen, da ich erwerbstätig bin.
Über eine kurze Stellungnahme wäre ich Ihnen dankbar.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Carlotta,
zunächst gehe ich davon aus, dass Leistungen zur Rehabilitation in der Regel vorteilhaft sind. Nachteile könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass ein Nachteilsausgleich wegfällt, weil der auszugleichende Nachteil aus der Behinderung/der Krankheit durch die Rehabilitation wegfällt.
Ob allerdings der Wegfall des Merkzeichens H konkret zu befürchten ist, hängt im Wesentlichen von der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises ab, vgl. dazu § 69 Abs. 5 S. 3 SGB IX (alt – neu: § 152 SGB IX). Der Ausweis kann allerdings nach § 6 Abs. 2 S. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) auch unbefristet erteilt werden. Dann dürfte der Wegfall des Merkzeichens H kaum zu befürchten sein.
Grüße
nina says
Habe heute bescheid vom versorgungsamt bekommen, dass sie um meinen Antrag zu bearbeiten, Unterlagen von der Deutschen Rentenversicherung brauchen.
Was hat die DRV damit zu tun? Mein Antrag wurde neu gestellt, weil noch was dazu kam, vorher hatte ich 40 Prozent.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hall Nina,
mehrfache Begutachtungen sollen vermieden werden. Wenn z. B. erforderliche ärztliche Feststellungen bereits vorliegen, so sollen diese Feststellungen – auch um Sie zu entlasten – nicht noch einmal eingeholt werden müssen.
Aus den Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung kann das Versorgungsamt eventuell Angaben entnehmen, die eine weitere ärztlichen Begutachtung entbehrlich machen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt